Wirkungen der Ehe in Ansehung des Güterstandes (Art. 200).
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setzung und eine damit fortwirkende communio incidens, ferner aber eine Verwirrung
auf erbrechtlichem Gebiet zur Folge gehabt hätte, der letztere Weg aber deshalb nicht,
weil die passende Angleichung der zahllosen gesetzlichen Güterstände an die wenigen
im Gesetz geregelten eine genaue Vertrautheit mit den zahllosen kleinen, zum Theil
er nicht unwesentlichen Verschiedenheiten zur Voraussetzung gehabt hätte, ek. Mot.
p. 282 ff.
Es ist deshalb auch die Erwartung ausgesprochen, daß die Landesgesetzgebung ¬
in Gemäßheit des allgemeinen Vorbehaltes des Art. 218 die nothwendigen
Ueberleitungsbestimmungen treffen werde, ein Wunsch, der in den Ausführungsgesetzen ¬
der meisten Staaten thatsächlich verwirklicht ist; vgl. das Nähere
unten zu C.
(Eine Uebersicht der seiner Zeit in Deutschland geltenden verschiedenen Güterrechtssysteme ¬
giebt Neubauer in seiner Zusammenstellung der in Deutschland geltenden
ehelichen Güterrechte, Berlin 1889.)
B. Als Konsequenz des in Absatz I Satz 1 des Artikels ausgesprochenen
Prinzips ergiebt sich,
1. daß die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der Ehefrau, soweit sie in
Folge des Güterstandes nach bisherigem Recht eintritt, auf die gleiche Dauer
bestehen bleibt.
a) Diese Beschränkung bleibt bestehen, mag dieselbe nun, wie in Sachsen,
Sächs. B.G.B. §§ 1638, 1641, Württemberg, Bayern 2c. (Mot. IV p. 221), der
Beschränkung der Geschäftsfähigkeit überhaupt gleichkommen und Nichtigkeit der
Verfügung zur Folge haben oder, wie nach der herrschenden Praxis des gemeinen
Rechts, nur einer Beschränkung der Verfügungsbefugniß zu Gunsten der ehemannlichen
Rechte gleichkommen und die Giltigkeit des Geschäfts nicht alteriren bez. sich, wie im
Preuß. Recht, ck. A.L.R. II, 1 §§ 188, 189, 320, R.G. 28 p. 331, 41 p. 262, äußern.
Der Absatz 3 spricht diese sich von selbst verstehende Konsequenz ausdrücklich aus.
b) Derselbe spricht aber weiter positiv aus, daß auch die Beschränkung ¬
der Geschäftsfähigkeit, soweit sie nach bisherigem Recht schon
in Folge des Eheabschlusses eintritt, für die bezeichnete Zeit nach bisherigem
Recht sich richtet. Das ist eine Ausnahme von dem der Bestimmung des Art. 153
zu Grunde liegenden Prinzip. Dieselbe rechtfertigt sich aus dem Zusammenhang, in
welchem immerhin auch die die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau als solche beschränkenden
Vorschriften mit denen des ehelichen Güterrechts stehen (Interesse des Ehemanns an
der Erhaltung auch des Vorbehaltsgutes), und auch deshalb, weil es nach den bisherigen ¬
Rechten nicht immer zweifelsfrei ist, ob die Beschränkungen der Ehefrau eine
Folge des Güterstandes oder allgemein des Eheabschlusses ist. In Betracht kommen
hier namentlich die Vorschriften der Art. 215—225 code civil, Bad.L.R. Satz 215
bis 225 (Entsch. d. R.G. XIV 85), welche die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau auch
hinsichtlich der nicht dem ehemännlichen Verwaltungsrecht unterworfenen Rechtsgeschäfte
derselben beschränken; ebenso Habicht III. Aufl. S. 541, vgl. aber hiergegen Wieruszowsky ¬
„Gruchot 1900“ S. 305—329 und unten Bem. e.
Nicht betroffen werden vom Abs. 3 die Beschränkungen und Erweiterunger
der Verfügungsmacht der Ehefrau in Ansehung der Schlüsselgewalt und der für
ihre Person eingegangenen Verbindlichkeiten, da in beiden Fällen weder
einerseits eine Verfügungsbeschränkung speziell in Ansehung des Güterstandes, noch
eine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit im Allgemeinen vorliegt. Hier muß vielmehr
in Gemäßheit des Art. 199 das neue Recht (§§ 1357, 1358) alsbald auch für
bestehende Ehen gelten.
c) Aufrechterhalten sind nur die Beschränkungen der Geschäftsfähigkeit, soweit
sie nach den für den bisherigen Güterstand maßgebenden Gesetzen eintreten.
Hierunter fallen nicht diejenigen Beschränkungen, welche Art. 7 und 8 Abs. 1 des
alten H.G.B. normiren. Die Beschränkung der Ehefrau in der Fähigkeit, Handelsfrau
zu sein, wurde von dem alten H.G.B. unabhängig von den landesrechtlichen Gütersystemen ¬
normirt. Diese Beschränkung fällt daher gemäß dem für die Ueberleitung
vom alten zum neuen H.G.B. analog zur Anwendung zu bringenden Art. 199 (in
Verbindung mit den §§ 1353 ff. B.G.B., § 11 Gew.Ordn. i. d. Fassung des Art. 36
E.G.) alsbald mit dem 1. Januar 1900 fort; vgl. Förtsch „Recht“ 1900 S. 346;
a. Mein.: Staub H.G.B. S. 37, Stranz=Gerhard S. 275, Lehmann Gold. Ztschr.
48 S. 48,