Volltext : ¬Das Einführungsgesetz vom 18. August 1896 (1060)

Wirkungen  der  Ehe  in  Ansehung  des  Güterstandes  (Art.  200).
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setzung  und  eine  damit  fortwirkende  communio  incidens,  ferner  aber  eine  Verwirrung
auf  erbrechtlichem  Gebiet  zur  Folge  gehabt  hätte,  der  letztere  Weg  aber  deshalb  nicht,
weil  die  passende  Angleichung  der  zahllosen  gesetzlichen  Güterstände  an  die  wenigen
im  Gesetz  geregelten  eine  genaue  Vertrautheit  mit  den  zahllosen  kleinen,  zum  Theil
er  nicht  unwesentlichen  Verschiedenheiten  zur  Voraussetzung  gehabt  hätte,  ek.  Mot.
p.  282  ff.
Es  ist  deshalb  auch  die  Erwartung  ausgesprochen,  daß  die  Landesgesetzgebung ¬
  in  Gemäßheit  des  allgemeinen  Vorbehaltes  des  Art.  218  die  nothwendigen
Ueberleitungsbestimmungen  treffen  werde,  ein  Wunsch,  der  in  den  Ausführungsgesetzen ¬
  der  meisten  Staaten  thatsächlich  verwirklicht  ist;  vgl.  das  Nähere
unten  zu  C.
(Eine  Uebersicht  der  seiner  Zeit  in  Deutschland  geltenden  verschiedenen  Güterrechtssysteme ¬
  giebt  Neubauer  in  seiner  Zusammenstellung  der  in  Deutschland  geltenden
ehelichen  Güterrechte,  Berlin  1889.)
B.  Als  Konsequenz  des  in  Absatz  I  Satz  1  des  Artikels  ausgesprochenen
Prinzips  ergiebt  sich,
1.  daß  die  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit  der  Ehefrau,  soweit  sie  in
Folge  des  Güterstandes  nach  bisherigem  Recht  eintritt,  auf  die  gleiche  Dauer
bestehen  bleibt.
a)  Diese  Beschränkung  bleibt  bestehen,  mag  dieselbe  nun,  wie  in  Sachsen,
Sächs.  B.G.B.  §§  1638,  1641,  Württemberg,  Bayern  2c.  (Mot.  IV  p.  221),  der
Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit  überhaupt  gleichkommen  und  Nichtigkeit  der
Verfügung  zur  Folge  haben  oder,  wie  nach  der  herrschenden  Praxis  des  gemeinen
Rechts,  nur  einer  Beschränkung  der  Verfügungsbefugniß  zu  Gunsten  der  ehemannlichen
Rechte  gleichkommen  und  die  Giltigkeit  des  Geschäfts  nicht  alteriren  bez.  sich,  wie  im
Preuß.  Recht,  ck.  A.L.R.  II,  1  §§  188,  189,  320,  R.G.  28  p.  331,  41  p.  262,  äußern.
Der  Absatz  3  spricht  diese  sich  von  selbst  verstehende  Konsequenz  ausdrücklich  aus.
b)  Derselbe  spricht  aber  weiter  positiv  aus,  daß  auch  die  Beschränkung ¬
  der  Geschäftsfähigkeit,  soweit  sie  nach  bisherigem  Recht  schon
in  Folge  des  Eheabschlusses  eintritt,  für  die  bezeichnete  Zeit  nach  bisherigem
Recht  sich  richtet.  Das  ist  eine  Ausnahme  von  dem  der  Bestimmung  des  Art.  153
zu  Grunde  liegenden  Prinzip.  Dieselbe  rechtfertigt  sich  aus  dem  Zusammenhang,  in
welchem  immerhin  auch  die  die  Geschäftsfähigkeit  der  Ehefrau  als  solche  beschränkenden
Vorschriften  mit  denen  des  ehelichen  Güterrechts  stehen  (Interesse  des  Ehemanns  an
der  Erhaltung  auch  des  Vorbehaltsgutes),  und  auch  deshalb,  weil  es  nach  den  bisherigen ¬
  Rechten  nicht  immer  zweifelsfrei  ist,  ob  die  Beschränkungen  der  Ehefrau  eine
Folge  des  Güterstandes  oder  allgemein  des  Eheabschlusses  ist.  In  Betracht  kommen
hier  namentlich  die  Vorschriften  der  Art.  215—225  code  civil,  Bad.L.R.  Satz  215
bis  225  (Entsch.  d.  R.G.  XIV  85),  welche  die  Geschäftsfähigkeit  der  Ehefrau  auch
hinsichtlich  der  nicht  dem  ehemännlichen  Verwaltungsrecht  unterworfenen  Rechtsgeschäfte
derselben  beschränken;  ebenso  Habicht  III.  Aufl.  S.  541,  vgl.  aber  hiergegen  Wieruszowsky ¬
  „Gruchot  1900“  S.  305—329  und  unten  Bem.  e.
Nicht  betroffen  werden  vom  Abs.  3  die  Beschränkungen  und  Erweiterunger
der  Verfügungsmacht  der  Ehefrau  in  Ansehung  der  Schlüsselgewalt  und  der  für
ihre  Person  eingegangenen  Verbindlichkeiten,  da  in  beiden  Fällen  weder
einerseits  eine  Verfügungsbeschränkung  speziell  in  Ansehung  des  Güterstandes,  noch
eine  Beschränkung  der  Geschäftsfähigkeit  im  Allgemeinen  vorliegt.  Hier  muß  vielmehr
in  Gemäßheit  des  Art.  199  das  neue  Recht  (§§  1357,  1358)  alsbald  auch  für
bestehende  Ehen  gelten.
c)  Aufrechterhalten  sind  nur  die  Beschränkungen  der  Geschäftsfähigkeit,  soweit
sie  nach  den  für  den  bisherigen  Güterstand  maßgebenden  Gesetzen  eintreten.
Hierunter  fallen  nicht  diejenigen  Beschränkungen,  welche  Art.  7  und  8  Abs.  1  des
alten  H.G.B.  normiren.  Die  Beschränkung  der  Ehefrau  in  der  Fähigkeit,  Handelsfrau
zu  sein,  wurde  von  dem  alten  H.G.B.  unabhängig  von  den  landesrechtlichen  Gütersystemen ¬
  normirt.  Diese  Beschränkung  fällt  daher  gemäß  dem  für  die  Ueberleitung
vom  alten  zum  neuen  H.G.B.  analog  zur  Anwendung  zu  bringenden  Art.  199  (in
Verbindung  mit  den  §§  1353  ff.  B.G.B.,  §  11  Gew.Ordn.  i.  d.  Fassung  des  Art.  36
E.G.)  alsbald  mit  dem  1.  Januar  1900  fort;  vgl.  Förtsch  „Recht“  1900  S.  346;
a.  Mein.:  Staub  H.G.B.  S.  37,  Stranz=Gerhard  S.  275,  Lehmann  Gold.  Ztschr.
48  S.  48,
            
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