Objekt : Commentar über die französische Civil-Prozeß-Ordnung (3)

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kaufe  bedungenen  Preis  genehm  zu  halten.  Sobald  eine  derartige ¬
  Erklärung  dem  Käufer  zugestellt  worden  ist,  steht  sein  Kaufpreis ¬
  unwiderruflich  fest,  und  er  kann  sich  gegen  dessen  gerichtliche ¬
  Vertheilung  ferner  nicht  mehr  opponiren.  Laut  Art.  2108
des  C.=G.=B.  braucht  der  Verkäufer  die  Transcription  des  Erwerbtitels ¬
  durch  den  Käufer  nicht  abzuwarten,  indem  er  selbst
dazu  berechtigt  ist,  und  dasselbe  Recht  steht,  gemäß  dem  Artikel
1166  1.  c.,  den  Gläubigern  zu.  Können  sich  nun  nicht  alle
Gläubiger  über  die  Anerkennung  des  Kaufpreises  verständigen,
so  muß  es  doch  ein  Mittel  geben,  um  die  Widersprechenden  und
den  nachläßigen  Käufer  in  mora  zu  versetzen,  und  dieses  Mittel
dürfte  in  dem  eben  gedachten  Artikel  1166  zu  finden  sein,  indem
nämlich  ein  Gläubiger  die  Notifikationen  seinen  Mitgläubigern
sowohl  als  dem  unthätigen  Käufer  machen  läßt.  Selbst  der  verkaufende ¬
  Schuldner  möchte  hierzu  berechtigt  sein.  Die  Notifikationen ¬
  rufen  keine  neuen  Verbindlichkeiten  des  Käufers  ins  Leben, ¬
  da  diese  schon  durch  den  Kaufvertrag  festgestellt  worden
sind,  und  es  besteht  deren  einziger  Zweck  darin,  die  Gläubiger
hinsichtlich  des  Nachgebots  in  Verzug  zu  setzen.  Da  also  der
Käufer  seinem  Verkäufer  gegenüber  unwiderruflich  gebunden  ist,
so  können  auch  der  letztere  sowohl  als  dessen  Gläubiger  Vorkehrung ¬
  treffen,  daß  der  Kontrakt  vor  den  Angriffen  dritter  Personen ¬
  sicher  gestellt  werde.  Wir  haben  in  der  Jurisprudenz  nur
ein  Präjudiz  über  diesen  Fall  gefunden,  nämlich  ein  sehr  schlecht
motivirtes  Urtheil  des  Appellationshofes  zu  Toulouse  vom  23.
Juni  1819,  das  in  unserem  Sinne  erkennt.
§.  449.
1.  Gehen  wir  nunmehr  zu  den  Formen  der  Notifikationen,
welche  die  Artikel  2183  und  2184  festsetzen,  über,  und  machen
wir  vorläufig  darauf  aufmerksam,  daß  dieselben  nicht,  wie  der
Artikel  2186,  auf  eine  Zuwiderhandlung  die  Strafe  der  Nichtigkeit ¬
  verhängen.  Auch  der  Artikel  832  der  C.-P.=O.  bedroht  den
Akt  des  Uebergebots  mit  einer  Nullitätsstrafe,  schweigt  aber  von
der  Nichtigkeit  der  Notifikation.  Dieser  Unterschied  in  dem
Wortlaute  beider  Texte  hat  auch  hier  zu  der  so  oft  besprochenen
Frage  Veranlassung  gegeben,  ob  die  Notifikation  wegen  Nichtbeachtung ¬
  irgend  einer  durch  die  Artikel  2183  und  2184  vorgeschriebenen ¬
  Form  zernichtet  werden  könne?  So  wie  allerwärts
machen  die  meisten  Rechtslehrer  einen  Unterschied  zwischen  formalia ¬
  substantialia  und  accidentialia,  ohne  sich  über  beide  Be¬
            
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