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kaufe bedungenen Preis genehm zu halten. Sobald eine derartige ¬
Erklärung dem Käufer zugestellt worden ist, steht sein Kaufpreis ¬
unwiderruflich fest, und er kann sich gegen dessen gerichtliche ¬
Vertheilung ferner nicht mehr opponiren. Laut Art. 2108
des C.=G.=B. braucht der Verkäufer die Transcription des Erwerbtitels ¬
durch den Käufer nicht abzuwarten, indem er selbst
dazu berechtigt ist, und dasselbe Recht steht, gemäß dem Artikel
1166 1. c., den Gläubigern zu. Können sich nun nicht alle
Gläubiger über die Anerkennung des Kaufpreises verständigen,
so muß es doch ein Mittel geben, um die Widersprechenden und
den nachläßigen Käufer in mora zu versetzen, und dieses Mittel
dürfte in dem eben gedachten Artikel 1166 zu finden sein, indem
nämlich ein Gläubiger die Notifikationen seinen Mitgläubigern
sowohl als dem unthätigen Käufer machen läßt. Selbst der verkaufende ¬
Schuldner möchte hierzu berechtigt sein. Die Notifikationen ¬
rufen keine neuen Verbindlichkeiten des Käufers ins Leben, ¬
da diese schon durch den Kaufvertrag festgestellt worden
sind, und es besteht deren einziger Zweck darin, die Gläubiger
hinsichtlich des Nachgebots in Verzug zu setzen. Da also der
Käufer seinem Verkäufer gegenüber unwiderruflich gebunden ist,
so können auch der letztere sowohl als dessen Gläubiger Vorkehrung ¬
treffen, daß der Kontrakt vor den Angriffen dritter Personen ¬
sicher gestellt werde. Wir haben in der Jurisprudenz nur
ein Präjudiz über diesen Fall gefunden, nämlich ein sehr schlecht
motivirtes Urtheil des Appellationshofes zu Toulouse vom 23.
Juni 1819, das in unserem Sinne erkennt.
§. 449.
1. Gehen wir nunmehr zu den Formen der Notifikationen,
welche die Artikel 2183 und 2184 festsetzen, über, und machen
wir vorläufig darauf aufmerksam, daß dieselben nicht, wie der
Artikel 2186, auf eine Zuwiderhandlung die Strafe der Nichtigkeit ¬
verhängen. Auch der Artikel 832 der C.-P.=O. bedroht den
Akt des Uebergebots mit einer Nullitätsstrafe, schweigt aber von
der Nichtigkeit der Notifikation. Dieser Unterschied in dem
Wortlaute beider Texte hat auch hier zu der so oft besprochenen
Frage Veranlassung gegeben, ob die Notifikation wegen Nichtbeachtung ¬
irgend einer durch die Artikel 2183 und 2184 vorgeschriebenen ¬
Form zernichtet werden könne? So wie allerwärts
machen die meisten Rechtslehrer einen Unterschied zwischen formalia ¬
substantialia und accidentialia, ohne sich über beide Be¬