3 IV Ke3Forschungen -
im früheren partikularen Privatrecht übrig lassen,
und würde die Kenntniß des letzteren bei Mangel einer geeigneten
Darstellung in kurzer Zeit sich verflachen und schwinden, trotzdem ¬
dasselbe für die Beurtheilung der vor dem Inkrafttreten
des deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs bereits begründeten Privatrechtsverhältnisse ¬
noch auf Menschenalter hinaus maßgebend bleibt.
Dieser letztere Umstand in Verbindung damit, daß die nahe
Aussicht auf Einführung eines Reichscivilrechts einen Stillstand
der privatrechtlichen Landesgesetzgebung und damit den geeignetsten ¬
Zeitpunkt für eine abschließende Darstellung der Ergebnisse ¬
derselben herbeiführt, ist wohl die Ursache, daß sich
gerade in letzter Zeit in der Literatur der Partikularrechte eine
rege Thätigkeit gezeigt hat. Auch die Veröffentlichung der vorliegenden ¬
Arbeit wird nicht zu spät kommen, um dem einheimischen
Rechtsleben von Nutzen zu sein.
Die Bedeutung solcher Bearbeitungen des Partikularrechts
liegt nicht nur in den Vortheilen, die sie der Praxis bieten,
vielmehr auch darin, daß sie Beiträge für die gemeine Rechtsgeschichte ¬
liefern, insofern in der Rechtsentwickelung auch der
kleineren Territorien Inhalt und Wirkung der treibenden Ideen,
welche den Gang der allgemeinen deutschen Rechtsbildung bestimmten, ¬
zu erkennen sind und oft gerade im Rechtsleben eines
kleineren Kreises am Anschaulichsten sich ausprägen und am
Sichersten nachgewiesen werden können. Aus äußeren Gründen
habe ich mir jedoch hierin Beschränkungen auferlegen müssen
und in der Darstellung des Geschichtlichen, sowie in der Anknüpfung ¬
der partikularen Rechtsgestaltungen an die allgemeine
Rechtsentwickelung nur soweit gehen können, als es zum Verständniß ¬
des im Herzogthume noch geltenden Rechts erforderlich
ist. In dem gleichen Bestreben, den Umfang des Buches zu
kürzen, glaubte ich an einzelnen Stellen auf umfangreiche Ver¬