Inhaltsverzeichnis : Handbuch des im Herzogthume Sachsen Meinigen geltenden partikularen Privatrechts (1)

3  IV  Ke3Forschungen -
  im  früheren  partikularen  Privatrecht  übrig  lassen,
und  würde  die  Kenntniß  des  letzteren  bei  Mangel  einer  geeigneten
Darstellung  in  kurzer  Zeit  sich  verflachen  und  schwinden,  trotzdem ¬
  dasselbe  für  die  Beurtheilung  der  vor  dem  Inkrafttreten
des  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuchs  bereits  begründeten  Privatrechtsverhältnisse ¬
  noch  auf  Menschenalter  hinaus  maßgebend  bleibt.
Dieser  letztere  Umstand  in  Verbindung  damit,  daß  die  nahe
Aussicht  auf  Einführung  eines  Reichscivilrechts  einen  Stillstand
der  privatrechtlichen  Landesgesetzgebung  und  damit  den  geeignetsten ¬
  Zeitpunkt  für  eine  abschließende  Darstellung  der  Ergebnisse ¬
  derselben  herbeiführt,  ist  wohl  die  Ursache,  daß  sich
gerade  in  letzter  Zeit  in  der  Literatur  der  Partikularrechte  eine
rege  Thätigkeit  gezeigt  hat.  Auch  die  Veröffentlichung  der  vorliegenden ¬
  Arbeit  wird  nicht  zu  spät  kommen,  um  dem  einheimischen
Rechtsleben  von  Nutzen  zu  sein.
Die  Bedeutung  solcher  Bearbeitungen  des  Partikularrechts
liegt  nicht  nur  in  den  Vortheilen,  die  sie  der  Praxis  bieten,
vielmehr  auch  darin,  daß  sie  Beiträge  für  die  gemeine  Rechtsgeschichte ¬
  liefern,  insofern  in  der  Rechtsentwickelung  auch  der
kleineren  Territorien  Inhalt  und  Wirkung  der  treibenden  Ideen,
welche  den  Gang  der  allgemeinen  deutschen  Rechtsbildung  bestimmten, ¬
  zu  erkennen  sind  und  oft  gerade  im  Rechtsleben  eines
kleineren  Kreises  am  Anschaulichsten  sich  ausprägen  und  am
Sichersten  nachgewiesen  werden  können.  Aus  äußeren  Gründen
habe  ich  mir  jedoch  hierin  Beschränkungen  auferlegen  müssen
und  in  der  Darstellung  des  Geschichtlichen,  sowie  in  der  Anknüpfung ¬
  der  partikularen  Rechtsgestaltungen  an  die  allgemeine
Rechtsentwickelung  nur  soweit  gehen  können,  als  es  zum  Verständniß ¬
  des  im  Herzogthume  noch  geltenden  Rechts  erforderlich
ist.  In  dem  gleichen  Bestreben,  den  Umfang  des  Buches  zu
kürzen,  glaubte  ich  an  einzelnen  Stellen  auf  umfangreiche  Ver¬
            
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