Volltext : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (7)

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des  letzten  Jahres*)  erfordert  habe,  worüber  die  Beweisführung  des  Appellaten  nichts  enthalte; ¬
  es  wurde  jedoch  angenommen,  daß  bei  solchen  Durchfahrtsgerechtigkeiten,  welche  ihrer
Bestimmung  nach  keine  30  Male  im  Jahre  ausgeübt  würden,  wie  bei  der  hier  in  Frage
stehenden  der  Fall  sei,  da  der  Appellat,  der  nicht  einmal  ein  Ackermann  von  Profession  sei,
wohl  kaum  ein  Dutzend  Fuder  Mist  zu  fahren  haben  werde,  man  entweder  das  Interdictum
de  itinere  mit  der  Beschränkung,  daß  dazu  die  Nachweisung  einer  Besitzausübung  im  letzten
Jahre,  so  oft  es  deren  nach  der  Bestimmung  der  Servitut  bedurft  habe,  genüge,  anzuwenden
habe,  wofür  sich  allenfalls  analogisch  die  1.  7.  D.  quemadm.  serr.  amitt.  und  l.  sin.  pr.  C.
de  servit.*),  anführen  ließen,  oder,  wenn  man  dabei  noch  Bedenken  finde,  jedenfalls  ein
Interdictum  uti  possidetis  utile,  eintreten  zu  lassen.  Dergleichen  Düngefahrten  seien  nämlich
gar  nicht  unter  den  Begriff  der  Servitus  viae  zu  bringen,  von  welcher  sie  sich  insbesondere  dadurch ¬
  unterschieden,  daß  damit  nicht,  wie  mit  der  römisch-rechtlichen  Servitus  viae,  das  Recht,
über  das  dienende  Grundstück  zu  gehen  oder  Vieh  zu  treiben,  auch  sofern  es  nicht  bei  dem
Gebrauche  des  Düngerwagens  geschehe,  verbunden  sei,  und  wenn  gleich  die  l.  1.  §.  2.  D.
de  itinere  auch  von  jener  Servitut,  so  wie  von  der  römisch-rechtlichen  Servitus  itineris,
sage:  plerumque  itineribus  vel  via  non  semper  utimur,  nisi  cum  usus  exegerit,  so
sei  doch  hierbei  vorausgesetzt,  daß  die  Servitut  jederzeit  oder  alltäglich,  nach  des  Berechtigten
Willkür,  ausgeübt  werden  könne*);  wogegen  die  Ausübung  einer  auf  eine  gewisse  landwirthschaftliche ¬
  Verrichtung  beschränkten  Servitut  nicht  anders  und  nicht  öfters  Statt  finde,
als  diese  Verrichtung  ihrer  Bestimmung  und  ihrem  Zwecke  nach  vorkomme.  Zwar  solle  nach
der  Meinung  verschiedener  Rechtsgelehrten,  welche  auch  v.  Savigny*)  vertheidige,  in
Beziehung  auf  solche  dingliche  Servituten,  für  welche  keine  besonderen  Interdicte  gegeben
seien,  wie  das  Interdictum  de  itinere,  de  sonte  etc.,  überall  kein  possessorisches  Rechtsmittel, ¬
  und  namentlich  nicht  das  Interdiclum  uti  possidetis,  Statt  finden,  indem  eben,  weil
die  Gesetze  für  die  wichtigeren  Servituten  besondere  (an  gewisse  sehr  genau  bestimmte  Erfordernisse ¬
  gebundene)  Interdicte  gegeben,  mithin  das  allgemeine  Interdictum  uti  possidetis
nicht  für  anwendbar  erklärt  hätten,  dieses  für  die  übrigen  minderwichtigen  Servituten  ebend) ¬
  Schweppe  röm.  Privatr.  §.  564.
e)  Vergl.  a.  Glossa  ad  1.  1.  §.  2.  D.  de  itin.
1)  Dafür  läßt  sich  auch  die  Beschreibung  der  Aqua  quotidiana  in  der  1.  1.  3.  2.  D.  de  aqua  anführen:
„Quotidiana  aqua  non  illa  est,  quae  quotidie  ducitur,  sed  ea,  qua  quis  quotidie  ponsit  uti,  si
vellet.“
g)  Recht  des  Besitzes.  §.  46.  S.  455.
            
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