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des letzten Jahres*) erfordert habe, worüber die Beweisführung des Appellaten nichts enthalte; ¬
es wurde jedoch angenommen, daß bei solchen Durchfahrtsgerechtigkeiten, welche ihrer
Bestimmung nach keine 30 Male im Jahre ausgeübt würden, wie bei der hier in Frage
stehenden der Fall sei, da der Appellat, der nicht einmal ein Ackermann von Profession sei,
wohl kaum ein Dutzend Fuder Mist zu fahren haben werde, man entweder das Interdictum
de itinere mit der Beschränkung, daß dazu die Nachweisung einer Besitzausübung im letzten
Jahre, so oft es deren nach der Bestimmung der Servitut bedurft habe, genüge, anzuwenden
habe, wofür sich allenfalls analogisch die 1. 7. D. quemadm. serr. amitt. und l. sin. pr. C.
de servit.*), anführen ließen, oder, wenn man dabei noch Bedenken finde, jedenfalls ein
Interdictum uti possidetis utile, eintreten zu lassen. Dergleichen Düngefahrten seien nämlich
gar nicht unter den Begriff der Servitus viae zu bringen, von welcher sie sich insbesondere dadurch ¬
unterschieden, daß damit nicht, wie mit der römisch-rechtlichen Servitus viae, das Recht,
über das dienende Grundstück zu gehen oder Vieh zu treiben, auch sofern es nicht bei dem
Gebrauche des Düngerwagens geschehe, verbunden sei, und wenn gleich die l. 1. §. 2. D.
de itinere auch von jener Servitut, so wie von der römisch-rechtlichen Servitus itineris,
sage: plerumque itineribus vel via non semper utimur, nisi cum usus exegerit, so
sei doch hierbei vorausgesetzt, daß die Servitut jederzeit oder alltäglich, nach des Berechtigten
Willkür, ausgeübt werden könne*); wogegen die Ausübung einer auf eine gewisse landwirthschaftliche ¬
Verrichtung beschränkten Servitut nicht anders und nicht öfters Statt finde,
als diese Verrichtung ihrer Bestimmung und ihrem Zwecke nach vorkomme. Zwar solle nach
der Meinung verschiedener Rechtsgelehrten, welche auch v. Savigny*) vertheidige, in
Beziehung auf solche dingliche Servituten, für welche keine besonderen Interdicte gegeben
seien, wie das Interdictum de itinere, de sonte etc., überall kein possessorisches Rechtsmittel, ¬
und namentlich nicht das Interdiclum uti possidetis, Statt finden, indem eben, weil
die Gesetze für die wichtigeren Servituten besondere (an gewisse sehr genau bestimmte Erfordernisse ¬
gebundene) Interdicte gegeben, mithin das allgemeine Interdictum uti possidetis
nicht für anwendbar erklärt hätten, dieses für die übrigen minderwichtigen Servituten ebend) ¬
Schweppe röm. Privatr. §. 564.
e) Vergl. a. Glossa ad 1. 1. §. 2. D. de itin.
1) Dafür läßt sich auch die Beschreibung der Aqua quotidiana in der 1. 1. 3. 2. D. de aqua anführen:
„Quotidiana aqua non illa est, quae quotidie ducitur, sed ea, qua quis quotidie ponsit uti, si
vellet.“
g) Recht des Besitzes. §. 46. S. 455.