Inhaltsverzeichnis : Hingenau, Otto von: Handbuch der Bergrechtskunde

AFUL  DE  DREPTCNI
1006.  1a
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Vorrede.
1128
SAIO
———.—
Als  ich  im  Herbste  des  Jahres  1850  von  meiner  Stellung  als  provisorischer
Berghauptmann  in  Mähren  und  Schlesien  auf  den  Lehrstuhl  des  Bergrechts
an  der  Hochschule  zu  Wien  berufen  wurde,  ward  mir  zur  erwünschten  Pflicht
gemacht,  den  mir  zugewiesenen  Lehrgegenstand  in  einem  ausgedehnteren  als
den  bisher  an  österreichischen  Universitäten  und  Rechtsakademien  üblichen
Umfang  vorzutragen  und  mir  auch  eine  entsprechende  vermehrte  Stundenzahl ¬
  in  zwei  Semestern  vorgezeichnet.  Nicht  bloß  eine  Erläuterung  positiver
Berggesetze  ward  mir  zur  Aufgabe  gesetzt,  sondern  das  k.  k.  Unterrichtsministerium, ¬
  in  richtiger  Würdigung  der  für  montanistisch  nicht  vorgebildete
Rechtshörer  doppelt  nothwendigen  Vorkenntnisse  des  Bergrechts,  zog  ausdrücklich ¬
  die  Bergrechtsgeschichte  und  die  bisher  noch  gar  nicht  selbstständig ¬
  behandelte  Nationalökonomie  des  Bergwesens  (Bergwirthschaftslehre) ¬
  mit  in  den  Kreis  der  mir  obliegenden  Vorträge.
Indem  ich  als  nothwendige  Einleitung  einen  encyclopädischen  Abriß
der  naturwissenschaftlich-technischen  Vorbegriffe  des  Bergbaugewerbes  voraussandte ¬
  und  von  diesem  zur  Bergwirthschaftslehre  und  Bergwirthschaftspflege
überging,  glaubte  ich  eben  dadurch  die  staatswissenschaftliche  Seite
meines  Faches  richtig  aufzufassen  und  konnte,  die  Entwicklung  des  bisherigen
Bergrechts  daran  anknüpfend,  rechtshistorisch  zur  Erläuterung  des
positiven  österreichischen  Bergrechts  fortschreiten  und  als  fruchtbaren
Anhang  die  Vergleichung  desselben  mit  verwandten  Fachgesetzgebungen ¬
  der  Nachbarstaaten  damit  verbinden.
Diesen  theilweise  neuen  Gang  habe  ich  nunmehr  seit  vier  Jahren
meines  lehrämtlichen  Wirkens  eingehalten  und  fühle  mich  verbunden,  meinen
Zuhörern  neben  der  Anregung  des  lebendigen  Wortes  auch  das  Mittel  zu
            
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