AFUL DE DREPTCNI
1006. 1a
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Vorrede.
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SAIO
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Als ich im Herbste des Jahres 1850 von meiner Stellung als provisorischer
Berghauptmann in Mähren und Schlesien auf den Lehrstuhl des Bergrechts
an der Hochschule zu Wien berufen wurde, ward mir zur erwünschten Pflicht
gemacht, den mir zugewiesenen Lehrgegenstand in einem ausgedehnteren als
den bisher an österreichischen Universitäten und Rechtsakademien üblichen
Umfang vorzutragen und mir auch eine entsprechende vermehrte Stundenzahl ¬
in zwei Semestern vorgezeichnet. Nicht bloß eine Erläuterung positiver
Berggesetze ward mir zur Aufgabe gesetzt, sondern das k. k. Unterrichtsministerium, ¬
in richtiger Würdigung der für montanistisch nicht vorgebildete
Rechtshörer doppelt nothwendigen Vorkenntnisse des Bergrechts, zog ausdrücklich ¬
die Bergrechtsgeschichte und die bisher noch gar nicht selbstständig ¬
behandelte Nationalökonomie des Bergwesens (Bergwirthschaftslehre) ¬
mit in den Kreis der mir obliegenden Vorträge.
Indem ich als nothwendige Einleitung einen encyclopädischen Abriß
der naturwissenschaftlich-technischen Vorbegriffe des Bergbaugewerbes voraussandte ¬
und von diesem zur Bergwirthschaftslehre und Bergwirthschaftspflege
überging, glaubte ich eben dadurch die staatswissenschaftliche Seite
meines Faches richtig aufzufassen und konnte, die Entwicklung des bisherigen
Bergrechts daran anknüpfend, rechtshistorisch zur Erläuterung des
positiven österreichischen Bergrechts fortschreiten und als fruchtbaren
Anhang die Vergleichung desselben mit verwandten Fachgesetzgebungen ¬
der Nachbarstaaten damit verbinden.
Diesen theilweise neuen Gang habe ich nunmehr seit vier Jahren
meines lehrämtlichen Wirkens eingehalten und fühle mich verbunden, meinen
Zuhörern neben der Anregung des lebendigen Wortes auch das Mittel zu