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seien, daß sie am Ablieferungstage auch wirkliche Verwendung für den eingetretenen ¬
höhern Preis gehabt haben. Die erste Instanz ging auf diese Einrede ¬
ein und wies die Entschädigungsforderung ab; das Kantonsgericht hingegen ¬
stellte dieselbe aufrecht, von der Ansicht ausgehend, daß der Nachweis
des höhern Preisstandes am Lieferungstage zur Begründung der Forderung
genüge und die beliebige Verwendung der betreffenden Waare, Weiterverkauf,
Lagerung, Spekulation u. s. w. lediglich Sache des Empfängers sei und keinen
Einfluß auf die Beziehungen zwischen Lieferant und Empfänger übe. In
Erwägung:
1) daß Beklagter gegenüber der Klägerschaft unterm 13. August 1861
folgende Verpflichtung einging: „50 Zentner Nro. 40 Eintrag nach
„schon früher gehabter Qualität per 10 Pfund à Fr. 13. 35 Rpn.
„franko Wattwil mit 4% Skonto und 3 Monat Brief, erste Sendung
„2 à 3 Wochen mit 300 Pfund zu beginnen u. s. w."
2) daß Beklagtschaft geständigermaßen diese Verbindlichkeit nur in sehr
beschränkter Weise, nämlich mit Sendung von 200 Pfund eingehalten
hat und Kläger nun in Folge dessen Schadenersatz von Fr. 1000 fordert
und sich zur weitern Begründung bezüglich der Quantität auf mehrfache ¬
Fakturen und Schreiben von soliden Garnhändlern und Großspinnereien ¬
beruft und damit den Nachweis leistet, daß der Garnpreis
im Oktober, November und Dezember vorigen Jahres durchschnittlich
bis auf Fr. 15 und 16 per 10 Pfund gestiegen und daher mindestens
eine Schädigung im prätendirten Betrage für sie eingetreten sei;
3) daß die Beklagten zwar die Einrede entgegensetzen, die Unmöglichkeit
der Vertragserfüllung sei ohne ihre Schuld eingetreten, und den Nachweis ¬
des Schadens bestreiten, daß aber diese Einreden gegenüber dem
Wortlaute des förmlichen und rechtsverbindlichen Vertrags und der
Nichteinhaltung desselben, und gegenüber den Ausweisen über den entgangenen ¬
Gewinn resp. erlittenen Verlust der Kläger rechtlich unstichhaltig ¬
erscheinen. — Beklagte trage#die Kosten.
(Erkenntniß vom 31. Mai 1862 in Sachen der genannten Partheien.)