Full text : Suter, A.: ¬Die Zivilrechtspflege des Kantons St. Gallen

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seien,  daß  sie  am  Ablieferungstage  auch  wirkliche  Verwendung  für  den  eingetretenen ¬
  höhern  Preis  gehabt  haben.  Die  erste  Instanz  ging  auf  diese  Einrede ¬
  ein  und  wies  die  Entschädigungsforderung  ab;  das  Kantonsgericht  hingegen ¬
  stellte  dieselbe  aufrecht,  von  der  Ansicht  ausgehend,  daß  der  Nachweis
des  höhern  Preisstandes  am  Lieferungstage  zur  Begründung  der  Forderung
genüge  und  die  beliebige  Verwendung  der  betreffenden  Waare,  Weiterverkauf,
Lagerung,  Spekulation  u.  s.  w.  lediglich  Sache  des  Empfängers  sei  und  keinen
Einfluß  auf  die  Beziehungen  zwischen  Lieferant  und  Empfänger  übe.  In
Erwägung:
1)  daß  Beklagter  gegenüber  der  Klägerschaft  unterm  13.  August  1861
folgende  Verpflichtung  einging:  „50  Zentner  Nro.  40  Eintrag  nach
„schon  früher  gehabter  Qualität  per  10  Pfund  à  Fr.  13.  35  Rpn.
„franko  Wattwil  mit  4%  Skonto  und  3  Monat  Brief,  erste  Sendung
„2  à  3  Wochen  mit  300  Pfund  zu  beginnen  u.  s.  w."
2)  daß  Beklagtschaft  geständigermaßen  diese  Verbindlichkeit  nur  in  sehr
beschränkter  Weise,  nämlich  mit  Sendung  von  200  Pfund  eingehalten
hat  und  Kläger  nun  in  Folge  dessen  Schadenersatz  von  Fr.  1000  fordert
und  sich  zur  weitern  Begründung  bezüglich  der  Quantität  auf  mehrfache ¬
  Fakturen  und  Schreiben  von  soliden  Garnhändlern  und  Großspinnereien ¬
  beruft  und  damit  den  Nachweis  leistet,  daß  der  Garnpreis
im  Oktober,  November  und  Dezember  vorigen  Jahres  durchschnittlich
bis  auf  Fr.  15  und  16  per  10  Pfund  gestiegen  und  daher  mindestens
eine  Schädigung  im  prätendirten  Betrage  für  sie  eingetreten  sei;
3)  daß  die  Beklagten  zwar  die  Einrede  entgegensetzen,  die  Unmöglichkeit
der  Vertragserfüllung  sei  ohne  ihre  Schuld  eingetreten,  und  den  Nachweis ¬
  des  Schadens  bestreiten,  daß  aber  diese  Einreden  gegenüber  dem
Wortlaute  des  förmlichen  und  rechtsverbindlichen  Vertrags  und  der
Nichteinhaltung  desselben,  und  gegenüber  den  Ausweisen  über  den  entgangenen ¬
  Gewinn  resp.  erlittenen  Verlust  der  Kläger  rechtlich  unstichhaltig ¬
  erscheinen.  —  Beklagte  trage#die  Kosten.
(Erkenntniß  vom  31.  Mai  1862  in  Sachen  der  genannten  Partheien.)
            
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