Object : Grundlasten-Ablösungs-Gesetz für das Königreich Württemberg vom 14. April 1848

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zu  nahe  getreten;  allerdings  gebietet  diese,  es  solle  volle  Entschädigung ¬
  für  das  abgetretene  Eigenthum  gereicht  werden,  und  die
Regierung  gieng  auch  von  diesem  Grundsatze  aus;  aber  wie  gesagt, ¬
  sie  mußte  auch  die  Umstände  in  Erwägung  ziehen  und  ermessen, ¬
  was  nach  diesen  der  wirkliche  Werth  dieser  Abgaben
jetzt  sei.
Fürst  v.  Waldburg=Wolfegg:  Ich  möchte  mir  nur  die
Bitte  erlauben,  daß  in  Berücksichtigung  des  geringen  Ablösungsmaßstabes ¬
  auch  im  Wege  der  Instruktion  in  Beziehung  auf  den
im  letzten  Satz  dieses  Artikels  erwähnten  Verwaltungsaufwand
solche  Bestimmungen  getroffen  werden  möchten,  wodurch  die  Berechtigten ¬
  nicht  in  zu  großen  Nachtheil  versetzt  würden.
Staatsrath  Dr.  Duvernoy:  Es  wird  in  dieser  Beziehung
mit  der  größten  Gewissenhaftigkeit  zu  Werke  gegangen  und  genau ¬
  ausgeschieden  werden,  was  wirklich  zu  dem  Verwaltungsaufwand ¬
  gerechnet  werden  kann.
Fürst  v.  Waldburg=Wurzach:  Durch  das  Eingehen  dieses ¬
  Artikels  bringen  die  Berechtigten  ein  Opfer,  welches  nicht  nur
um  des  Minderertrags  ihres  bisherigen  Besitzes,  sondern  auch
um  der  Art  und  Weise  willen,  wie  sie  denselben  erhalten  sollen,
äußerst  schwer  und  traurig  ist,  und  da  dieselben  durch  dieses
Opfer  in  eine  bedeutend  verminderte  finanzielle  Lage  kommen,
so  glaube  ich  mich  dem  Wunsche  Sr.  Durchlaucht  des  Fürsten
v.  Waldburg=Wolfegg  nur  anschließen  zu  können,  daß  bei  Erlassung ¬
  der  Instruktion  nichts  in  die  Verwaltungskosten  aufgenommen ¬
  werde,  was  dieses  Opfer  noch  schwerer  und  drückender  machen
könnte,  als  es  schon  ist.
K.  Prinz  Friedrich:  Es  wäre  für  mich  und  gewiß  auch
im  Allgemeinen  von  Interesse,  wenn  die  Berechtigten,  die  hier
anwesend  sind,  näher  und  wo  möglich  in  Zahlen  angeben  würden,
welche  Opfer  sie  in  Folge  des  vorliegenden  Gesetzes  zu  bringen
haben.  Es  wäre  von  Werth,  daß  es  in  dem  Protokolle  dieser
hohen  Kammer  niedergelegt  würde,  damit  die  ganze  Welt  daraus
ersehen  kann,  wie  hoch  sich  diese  Opfer  belaufen.
Graf  v.  Schaesberg:  Ich  habe  meine  gegenwärtige  Besitzung ¬
  durch  den  Reichsdeputations-Rezeß  im  Jahr  1803  erhalten, ¬
  und  es  sind  mir,  wie  ich  beweisen  kann,  alle  Gefälle  nur
im  Maßstab  zu  2½  Procent  capitalisirt  und  ersetzt  worden,  wogegen =
  ich  jetzt  meine  Rechte  zum  zwölf-  und  sechszehnfachen  Betrage ¬
  ablösen  soll.  Nach  diesem  verliere  ich  nicht  blos  an  Kapitalwerth ¬
  ein  Drittel,  sondern  ich  verliere  durch  die  übrigen  Bestimmungen ¬
  noch  mehr,  vielleicht  zwei  Drittel.  Und  jetzt  frage
ich,  ob  man  sagen  kann,  daß  hier  Recht  und  Billigkeit  gehandhabt ¬
  werde?  Nur  die  Zeitumstände  können  einen  Beweggrund
zu  dem  Entschlusse  abgeben,  sich  auf  solche  Verluste  einzulassen.
[66]  Fürst  v.  Waldburg=Zeil=Trauchburg:  Ich  habe  nach
            
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