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zu nahe getreten; allerdings gebietet diese, es solle volle Entschädigung ¬
für das abgetretene Eigenthum gereicht werden, und die
Regierung gieng auch von diesem Grundsatze aus; aber wie gesagt, ¬
sie mußte auch die Umstände in Erwägung ziehen und ermessen, ¬
was nach diesen der wirkliche Werth dieser Abgaben
jetzt sei.
Fürst v. Waldburg=Wolfegg: Ich möchte mir nur die
Bitte erlauben, daß in Berücksichtigung des geringen Ablösungsmaßstabes ¬
auch im Wege der Instruktion in Beziehung auf den
im letzten Satz dieses Artikels erwähnten Verwaltungsaufwand
solche Bestimmungen getroffen werden möchten, wodurch die Berechtigten ¬
nicht in zu großen Nachtheil versetzt würden.
Staatsrath Dr. Duvernoy: Es wird in dieser Beziehung
mit der größten Gewissenhaftigkeit zu Werke gegangen und genau ¬
ausgeschieden werden, was wirklich zu dem Verwaltungsaufwand ¬
gerechnet werden kann.
Fürst v. Waldburg=Wurzach: Durch das Eingehen dieses ¬
Artikels bringen die Berechtigten ein Opfer, welches nicht nur
um des Minderertrags ihres bisherigen Besitzes, sondern auch
um der Art und Weise willen, wie sie denselben erhalten sollen,
äußerst schwer und traurig ist, und da dieselben durch dieses
Opfer in eine bedeutend verminderte finanzielle Lage kommen,
so glaube ich mich dem Wunsche Sr. Durchlaucht des Fürsten
v. Waldburg=Wolfegg nur anschließen zu können, daß bei Erlassung ¬
der Instruktion nichts in die Verwaltungskosten aufgenommen ¬
werde, was dieses Opfer noch schwerer und drückender machen
könnte, als es schon ist.
K. Prinz Friedrich: Es wäre für mich und gewiß auch
im Allgemeinen von Interesse, wenn die Berechtigten, die hier
anwesend sind, näher und wo möglich in Zahlen angeben würden,
welche Opfer sie in Folge des vorliegenden Gesetzes zu bringen
haben. Es wäre von Werth, daß es in dem Protokolle dieser
hohen Kammer niedergelegt würde, damit die ganze Welt daraus
ersehen kann, wie hoch sich diese Opfer belaufen.
Graf v. Schaesberg: Ich habe meine gegenwärtige Besitzung ¬
durch den Reichsdeputations-Rezeß im Jahr 1803 erhalten, ¬
und es sind mir, wie ich beweisen kann, alle Gefälle nur
im Maßstab zu 2½ Procent capitalisirt und ersetzt worden, wogegen =
ich jetzt meine Rechte zum zwölf- und sechszehnfachen Betrage ¬
ablösen soll. Nach diesem verliere ich nicht blos an Kapitalwerth ¬
ein Drittel, sondern ich verliere durch die übrigen Bestimmungen ¬
noch mehr, vielleicht zwei Drittel. Und jetzt frage
ich, ob man sagen kann, daß hier Recht und Billigkeit gehandhabt ¬
werde? Nur die Zeitumstände können einen Beweggrund
zu dem Entschlusse abgeben, sich auf solche Verluste einzulassen.
[66] Fürst v. Waldburg=Zeil=Trauchburg: Ich habe nach