des Salzburgischen Rechts.
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(1660. d. 15 Mart.) Verordnung, daß jeder,
der nur Ein Wildstück geschossen hat, wegen solcher
einzigen That drey Monat mit der Schanzarbeit
abgestraft werden, und in den ersten 8 Tagen die
Arbeit, mit den Hirsch- oder Gämsgewichtern auf
dem Kopf oder Rücken gebunden, verrichten soll.
(1662. d. 7 Jul.) Verordnung, daß auf die
Zigeuner im Jahr öfters Straiffungen vorgenommerden -
sollen. 1 Bog. in Fol.
(1667. d. 2 Martii) Verordnung, daß jedermann -
den obrigkeitlichen Consens zum Heurathen erholen, -
und bey Gericht sein habendes Gewerb, Condition -
und die Mittel, wie er sich ohne Beschwerung -
der Gemeinde mit den Seinigen durchzubringen -
im Stand sey, ordentlich anzeigen soll.
(1669, d. 3 Martii) Generalbefehl, wodurch
allen Nachtwächtern im ganzen Erzstift aufgetragen
wird, wann sie bey der Nacht die Uhr ausrufen, die
Schlußworte beyzusetzen: So loben wir Gott
den Herrn.
(1671. d. 9. Junii) Generalbefelch die Abstellung -
des Bettelns und die Verpflegung der Armen
betreffend. 1 Bog. in Fol.
(1671. d. 10. Jun.) Generalbefelch über die
Ausrott= und Vertilgung der Zigeuner. 1Bog. in Fol.
D (1671.
Beytr. 3. teutsch. Recht. III Th.
Max-Planck-Institut für