Full text : Vacari, Alfredo: ¬La sociedad conyugal

des  Salzburgischen  Rechts.
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(1660.  d.  15  Mart.)  Verordnung,  daß  jeder,
der  nur  Ein  Wildstück  geschossen  hat,  wegen  solcher
einzigen  That  drey  Monat  mit  der  Schanzarbeit
abgestraft  werden,  und  in  den  ersten  8  Tagen  die
Arbeit,  mit  den  Hirsch-  oder  Gämsgewichtern  auf
dem  Kopf  oder  Rücken  gebunden,  verrichten  soll.
(1662.  d.  7  Jul.)  Verordnung,  daß  auf  die
Zigeuner  im  Jahr  öfters  Straiffungen  vorgenommerden -
  sollen.  1  Bog.  in  Fol.
(1667.  d.  2  Martii)  Verordnung,  daß  jedermann -
  den  obrigkeitlichen  Consens  zum  Heurathen  erholen, -
  und  bey  Gericht  sein  habendes  Gewerb,  Condition -
  und  die  Mittel,  wie  er  sich  ohne  Beschwerung -
  der  Gemeinde  mit  den  Seinigen  durchzubringen -
  im  Stand  sey,  ordentlich  anzeigen  soll.
(1669,  d.  3  Martii)  Generalbefehl,  wodurch
allen  Nachtwächtern  im  ganzen  Erzstift  aufgetragen
wird,  wann  sie  bey  der  Nacht  die  Uhr  ausrufen,  die
Schlußworte  beyzusetzen:  So  loben  wir  Gott
den  Herrn.
(1671.  d.  9.  Junii)  Generalbefelch  die  Abstellung -
  des  Bettelns  und  die  Verpflegung  der  Armen
betreffend.  1  Bog.  in  Fol.
(1671.  d.  10.  Jun.)  Generalbefelch  über  die
Ausrott=  und  Vertilgung  der  Zigeuner.  1Bog.  in  Fol.
D  (1671.
Beytr.  3.  teutsch.  Recht.  III  Th.
Max-Planck-Institut  für
            
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