Volltext : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

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Dritte  Abtheilung.
des  Zutrauens  in  die  Festigkeit  seiner  rechtlichen  Gesinnungen,
und  begehe  dadurch  eine  turpitudo;  ebenso  wie  in  dem  Gesetze ¬
  *)  bei  der  conditio  jur.  jur.  gesagt  wird:  cogeretur  turpiter ¬
  accipiendo  conditionem  jurare.
Allein  dennoch  findet  zwischen  der  conditio  jur.  jur.  und
dem  unbedingten  juramentum  promissorium  ein  nicht  unbedeutender ¬
  Unterschied  statt,  welcher  sehr  wohl  eine  Abweichung
der  gesetzlichen  Bestimmungen  in  diesen  beiden  Fällen  rechtfertigen ¬
  läßt.
a)  Wenn  auch  bei  dem,  einem  Vertrage  hinzugefügten
promissorischen  Eide  ein  gewisser  Mangel  des  vollen  Vertrauens ¬
  auf  die  Festigkeit  der  Gesinnung  des  Mitcontrahenten
obwaltet,  so  ist  doch  die  Folge  dieses  mangelnden  Vertrauens
eine  andere,  minder  schimpfliche,  wie  bei  der  conditio  jurisjurandi. ¬
  Im  Falle  des  Versprechungseides  ist  nämlich,  juristisch ¬
  betrachtet  2),  die  Verbindlichkeit  selbst  bereits  rechtsgültig ¬
  abgeschlossen,  und  somit  wirksam;  um  die  inneren  Motive ¬
  zu  deren  Erfüllung  zu  verstärken,  wird  nun  der  Eid  beigefügt, ¬
  welcher  zwar  äußerlich  nichts  mehr  zur  Gültigkeit  des
Rechtsgeschäftes  beiträgt,  aber  doch  auch  der  bereits  bestehenden ¬
  äußeren  Gültigkeit  sicher  nichts  schadet.
b)  Demnach  wird  hier  eigentlich  nicht  der  ursprüngliche ¬
  Erwerb  eines  äußeren  Gutes  von  der  Ausschwörung
des  Eides  abhängig  gemacht;  denn  dieser  Erwerb  war  ja
schon  durch  die  vorhergegangene  Hauptverbindlichkeit  begründet, ¬
  zu  welcher  der  Eid  nur  als  accessorisches  Geschäft  sich
verhält.  Aus  demselben  Grunde  findet  auch  hier  der  oben
bei  der  conditio  jur.  jur.  erwähnte  alternative  Zwang  nicht
statt,  entweder  den  Eid  zu  leisten,  oder  das  bedingt  Hinterlassene ¬
  nicht  zu  erhalten,  weil  eben,  juristisch  gedacht,  das
Versprechen  selbst  als  Hauptverbindlichkeit  schon  vorausgegangen ¬
  war,  und  der  promissorische  Eid  nichts  Neues  erwarb.
1)  fr.  8.  pr.  D.  de  condit.  inst.  (28,  7.)
2)  Daß  von  der  Bestärkung  durch  den  Eid  die  Eingehung  der  Hauptverbindlichkeit ¬
  sich  in  jedem  einzelnen  Falle  äußerlich  genau  unterscheiden ¬
  lasse,  ist  nicht  gerade  nöthig:  vergl.  z.  B.  fr.  16.  D.  qui
satisdare  cogantur  (2,  8.)
            
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