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Dritte Abtheilung.
des Zutrauens in die Festigkeit seiner rechtlichen Gesinnungen,
und begehe dadurch eine turpitudo; ebenso wie in dem Gesetze ¬
*) bei der conditio jur. jur. gesagt wird: cogeretur turpiter ¬
accipiendo conditionem jurare.
Allein dennoch findet zwischen der conditio jur. jur. und
dem unbedingten juramentum promissorium ein nicht unbedeutender ¬
Unterschied statt, welcher sehr wohl eine Abweichung
der gesetzlichen Bestimmungen in diesen beiden Fällen rechtfertigen ¬
läßt.
a) Wenn auch bei dem, einem Vertrage hinzugefügten
promissorischen Eide ein gewisser Mangel des vollen Vertrauens ¬
auf die Festigkeit der Gesinnung des Mitcontrahenten
obwaltet, so ist doch die Folge dieses mangelnden Vertrauens
eine andere, minder schimpfliche, wie bei der conditio jurisjurandi. ¬
Im Falle des Versprechungseides ist nämlich, juristisch ¬
betrachtet 2), die Verbindlichkeit selbst bereits rechtsgültig ¬
abgeschlossen, und somit wirksam; um die inneren Motive ¬
zu deren Erfüllung zu verstärken, wird nun der Eid beigefügt, ¬
welcher zwar äußerlich nichts mehr zur Gültigkeit des
Rechtsgeschäftes beiträgt, aber doch auch der bereits bestehenden ¬
äußeren Gültigkeit sicher nichts schadet.
b) Demnach wird hier eigentlich nicht der ursprüngliche ¬
Erwerb eines äußeren Gutes von der Ausschwörung
des Eides abhängig gemacht; denn dieser Erwerb war ja
schon durch die vorhergegangene Hauptverbindlichkeit begründet, ¬
zu welcher der Eid nur als accessorisches Geschäft sich
verhält. Aus demselben Grunde findet auch hier der oben
bei der conditio jur. jur. erwähnte alternative Zwang nicht
statt, entweder den Eid zu leisten, oder das bedingt Hinterlassene ¬
nicht zu erhalten, weil eben, juristisch gedacht, das
Versprechen selbst als Hauptverbindlichkeit schon vorausgegangen ¬
war, und der promissorische Eid nichts Neues erwarb.
1) fr. 8. pr. D. de condit. inst. (28, 7.)
2) Daß von der Bestärkung durch den Eid die Eingehung der Hauptverbindlichkeit ¬
sich in jedem einzelnen Falle äußerlich genau unterscheiden ¬
lasse, ist nicht gerade nöthig: vergl. z. B. fr. 16. D. qui
satisdare cogantur (2, 8.)