Inhaltsverzeichnis : Niederrheinisches Archiv für Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtspflege (Bd. 1 (1817))

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Urtheil  darüber  aussprechen  kann.  Von  dieser  Regel
macht  das  Kontumacial=Verfahren  nicht  Ausnahme;
denn  da  aller  Hader  ein  Ende  haben  muß,  so  weist
das  Gesetz  das  Gericht  an,  die  Unthätigkeit  eines
Subjekts  in  einem  Rechtsstreite,  unter  bestimmten  demselben =
  zuzurechnenden  Umständen,  als  Verzichtleistung
auf  das  ihm  offen  stehende  gerichtliche  Gehör,  oder  gar
als  Verzichtleistung  auf  das  streitige  Recht  auszulegen. =
  Das  gegenseitige  Gehör  der  streitenden  Theile
ist  nicht  allein  im  Anfange  des  Processes  z.  B.  über
die  Klage,  sondern  bey  jedem  Fortschritte  desselben,
z.  B.  über  die  Einwendung,  den  Beweis  rc.  nothwendig =
  21):  denn  da  der  Proceß  aus  einer  Reihe  Handlungen ¬
  besteht,  von  denen  jede  wichtigen  Einfluß  auf
die  Rechte  der  Partien  hat,  so  muß  es  bey  jeder  einzelnen =
  Proceß=Handlung  auf  die  gleiche  Weise  Statt
haben;  erst  wenn  jeder  Theil  über  jede  Proceß=Handlung =
  vernommen  worden  ist,  und  also  beyde  ein  vollkommenes ¬
  gerichtliches  Gehör  genossen  haben,  kann
ein  Urtheil  ausgesprochen  werden,  das  geeignet  ist  in
Rechtskraft  überzugehen,  oder  unabänderliche  Bestimmung ¬
  des  streitigen  Rechts  zu  werden.
4.  Ein  Urtheil  des  Gerichts  vor  der  Exekution. ¬
  Da  der  Staat  seine  Hülfe  bloß  unter  der
——
21)  Novum  emergens,  novum  requirit  auxilium.
            
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