24
Urtheil darüber aussprechen kann. Von dieser Regel
macht das Kontumacial=Verfahren nicht Ausnahme;
denn da aller Hader ein Ende haben muß, so weist
das Gesetz das Gericht an, die Unthätigkeit eines
Subjekts in einem Rechtsstreite, unter bestimmten demselben =
zuzurechnenden Umständen, als Verzichtleistung
auf das ihm offen stehende gerichtliche Gehör, oder gar
als Verzichtleistung auf das streitige Recht auszulegen. =
Das gegenseitige Gehör der streitenden Theile
ist nicht allein im Anfange des Processes z. B. über
die Klage, sondern bey jedem Fortschritte desselben,
z. B. über die Einwendung, den Beweis rc. nothwendig =
21): denn da der Proceß aus einer Reihe Handlungen ¬
besteht, von denen jede wichtigen Einfluß auf
die Rechte der Partien hat, so muß es bey jeder einzelnen =
Proceß=Handlung auf die gleiche Weise Statt
haben; erst wenn jeder Theil über jede Proceß=Handlung =
vernommen worden ist, und also beyde ein vollkommenes ¬
gerichtliches Gehör genossen haben, kann
ein Urtheil ausgesprochen werden, das geeignet ist in
Rechtskraft überzugehen, oder unabänderliche Bestimmung ¬
des streitigen Rechts zu werden.
4. Ein Urtheil des Gerichts vor der Exekution. ¬
Da der Staat seine Hülfe bloß unter der
——
21) Novum emergens, novum requirit auxilium.