Full text : Annalen der Gesetzgebung Napoleons (Bd. 1 (1808))

III.
Einige  Gedanken  über  die  Einführung  des
Codex  Napoleon  in  den  Staaten  der
Rheinischen  Conföderation.
Es  ist  meine  Absicht  keineswegs,  hier  die  bereits  sooft -
  erörterte  Frage:  ob  nämlich  der  Codex.  Napokeoninden -
  Staaten  der  Rheinischen  Consöderation -
  eingeführt  werden  solle,  oden
nicht?  nochmal  zu  erörtern,  da  die  Entscheidung  derselben -
  von  allen  diesen  Untersuchungen  ganz  unabhängig  ist.
Dem  Geist  der  Zeit,  welchem  bereits  die  veraltete  Staats=Verfassung -
  unterlag,  dürfte  das  aus  noch  heterogeneren  Bestandtheilen -
  zusammengesetzte  deutsche  Privat  Recht,
wenn  es  anderst  ein  solches  giebt,  noch  weniger  widerstehen; -
  in  Westphalen  ist  es  bereits  durch  den
Codex  Nopoleon  verdrängt;  Bayern  und  Baden
stehen  im  Begriff  ihn  zu  rezipiren;  andere  Staaten  werden -
  ebestens  diesem  Beispiel  folgen,  und  so  dürfte  die  Frage
an?  wohl  in  diesem  Augenblick  als  entschieden  betrachtet -
  werden  können.
Wie  soll  denn  aber  der  Codex  am  füglichsten -
  rezipirt  werden,  als  PrinzipalRecht,
Vortage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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