III.
Einige Gedanken über die Einführung des
Codex Napoleon in den Staaten der
Rheinischen Conföderation.
Es ist meine Absicht keineswegs, hier die bereits sooft -
erörterte Frage: ob nämlich der Codex. Napokeoninden -
Staaten der Rheinischen Consöderation -
eingeführt werden solle, oden
nicht? nochmal zu erörtern, da die Entscheidung derselben -
von allen diesen Untersuchungen ganz unabhängig ist.
Dem Geist der Zeit, welchem bereits die veraltete Staats=Verfassung -
unterlag, dürfte das aus noch heterogeneren Bestandtheilen -
zusammengesetzte deutsche Privat Recht,
wenn es anderst ein solches giebt, noch weniger widerstehen; -
in Westphalen ist es bereits durch den
Codex Nopoleon verdrängt; Bayern und Baden
stehen im Begriff ihn zu rezipiren; andere Staaten werden -
ebestens diesem Beispiel folgen, und so dürfte die Frage
an? wohl in diesem Augenblick als entschieden betrachtet -
werden können.
Wie soll denn aber der Codex am füglichsten -
rezipirt werden, als PrinzipalRecht,
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