Volltext : Herrestorff, Carl Caspar Joseph von: Über die zurückwirkende Kraft der Gesetze oder Versuch einer Entwickelung legis septimae cod. de legibus in Beziehung auf das Gesetzbuch Napoleon's

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welches  von  dem  Verstorbenen  der  Elteren  herrührt, =
  Rechte  an  den  Ehegatte  in  zweiter  Ehe
übergehen,  welche  auf  den  Nießbrauch  eingeschrankt =
  sind,  dann  aber  das  Eigenthum  in
sich  vereinigen,  wenn  er  die  übrige  Kinder
aus  derselben  Ehe  überlebt,  und  gegenseitig
an  die  Kinder  Rechte,  welche  ihnen  das  volle
Eigenthum  dieses  Vermögens  zueigenen,  wenn
sie  ihn  überleben.
(6)  1.  144.  dig.  de  regul.  jur.  §.  4.  institut.
de  verbor.  obligat.  l.  6.  dig.  quib.  ex
caus.  in  possession.  eat.  1.  4.  dig.  de  separat. ¬
  —  1179  Art.  des  Gesetzbuchs  Napoleons. ¬
  Maleville's  teutsche  Übers.  3.  B.  S.  55.
7)  So  galt  nach  römischen  Gesetzen  die  zweite
Heirath  des  Überlebenden  der  Eheleuthe  als
Erwerbungsart  dessen,  was  ihm  von  dem  Verstorbenen =
  hinterlaßen,  oder  von  diesem  hergekommen, =
  und  durch  die  gesetzliche  Erbfolge
von  einem  seiner  Kinder  ihm  zu  Theil  geworden ¬
  ist,  zu  Gunsten  der  übrigen  Kinder  aus
derselben  Ehe  mit  dem  Verstorbenen  für  den
Fall,  wenn  sie  den  zur  zweiten  Ehe  übergegangenen ¬
  ihrer  Elteren  überleben.
(8)  Gewöhnlich  gehen  bedingt  erworbene  Rechte
unter  derselben  Bedingung  an  die  Erben  über.
Die  Beschaffenheit  des  bedingten  ungewissen
            
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