60
—
welches von dem Verstorbenen der Elteren herrührt, =
Rechte an den Ehegatte in zweiter Ehe
übergehen, welche auf den Nießbrauch eingeschrankt =
sind, dann aber das Eigenthum in
sich vereinigen, wenn er die übrige Kinder
aus derselben Ehe überlebt, und gegenseitig
an die Kinder Rechte, welche ihnen das volle
Eigenthum dieses Vermögens zueigenen, wenn
sie ihn überleben.
(6) 1. 144. dig. de regul. jur. §. 4. institut.
de verbor. obligat. l. 6. dig. quib. ex
caus. in possession. eat. 1. 4. dig. de separat. ¬
— 1179 Art. des Gesetzbuchs Napoleons. ¬
Maleville's teutsche Übers. 3. B. S. 55.
7) So galt nach römischen Gesetzen die zweite
Heirath des Überlebenden der Eheleuthe als
Erwerbungsart dessen, was ihm von dem Verstorbenen =
hinterlaßen, oder von diesem hergekommen, =
und durch die gesetzliche Erbfolge
von einem seiner Kinder ihm zu Theil geworden ¬
ist, zu Gunsten der übrigen Kinder aus
derselben Ehe mit dem Verstorbenen für den
Fall, wenn sie den zur zweiten Ehe übergegangenen ¬
ihrer Elteren überleben.
(8) Gewöhnlich gehen bedingt erworbene Rechte
unter derselben Bedingung an die Erben über.
Die Beschaffenheit des bedingten ungewissen