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nige Zeit, die die Zunft-Artikel einem Fremden bestimmen,
wandern, und sich andurch zu tuͤchtigen Arbeltern bereiten
sollen. Derowegen habt Ihr diese Unsere Fürstliche Resolution ¬
gesamten Zuͤnften per Circulare bekannt zu machen,
auch besorgt zu seyn, daß genau darob gehalten werde. Inmasen ¬
rc. Gegeben Carlsruhe den 1sten Febr. 1752.
Diese Verordnung ist auch am 23sten Jan. 1760 durch ein
General=Decret sämtlichen Ober= und Aemtern zur Nachachtung =
wiederholt anempfolen worden).
Daß keinem Handwerksmann erlaubt seyn soll sich zu
beurathen, er legitimire sich dann sowohl wegen anderer ¬
Hindernisse, als auch, daß er die vorgeschriebene
Wanderjahre an Orten, so wenigstens 10 Stunden
von den Graͤnzen des Landes entfernt sind, ausgestanden. ¬
General=Decret an saͤmtliche Ober= und Aemter
auch Specialate, vom 4ten Sept. 1751.
Nachdeme zerschiedenlich mißfaͤllig zu vernehmen vorgeX ¬
kommen, welchergestalten einige Professionisten und
Handwerksleute das Wandern, welches ihnen sowohl selbst,
als auch dem Publico hoͤchst nuͤtzlich und noͤthig, ganz ausser
Acht lassen, und theils nur gar kurze Zeit, theils aber gar
nicht ausser Landes wandern, sondern sich zu Haus bei ihren
Eltern oder sonsten bis zur Herannahung ihrer Majorennitat,
in der Nachbarschaft oder andern nahen Orten aufhalten und
wohl gar eine Dispensation circa Minorennitatem zu erschleichen ¬
suchen, da solche sich zuvor, ehe sie sich um das
....
Burger- und Meisterrecht unterthaͤnigst supplicando gemeldet ¬
haben, heurathen, und dadurch sich in die Nothwendigkeit, ¬
daß sie zum Wandern nicht mehr angehalten werden,
und die Dispensation zu ertheilen gleichsam erzwingen koͤnnten, ¬
gesetzt zu haben glauben, dergleichen dem alsgemeinen
Besten höchstschädlich und in fraudem legis abzweckenden
Griffen solcher insgemein ungeschickter Professionisten und
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