thumbs : Ortloff, Johann Andreas: Corpus iuris opificiarii, oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker

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nige  Zeit,  die  die  Zunft-Artikel  einem  Fremden  bestimmen,
wandern,  und  sich  andurch  zu  tuͤchtigen  Arbeltern  bereiten
sollen.  Derowegen  habt  Ihr  diese  Unsere  Fürstliche  Resolution ¬
  gesamten  Zuͤnften  per  Circulare  bekannt  zu  machen,
auch  besorgt  zu  seyn,  daß  genau  darob  gehalten  werde.  Inmasen ¬
  rc.  Gegeben  Carlsruhe  den  1sten  Febr.  1752.
Diese  Verordnung  ist  auch  am  23sten  Jan.  1760  durch  ein
General=Decret  sämtlichen  Ober=  und  Aemtern  zur  Nachachtung =
  wiederholt  anempfolen  worden).
Daß  keinem  Handwerksmann  erlaubt  seyn  soll  sich  zu
beurathen,  er  legitimire  sich  dann  sowohl  wegen  anderer ¬
  Hindernisse,  als  auch,  daß  er  die  vorgeschriebene
Wanderjahre  an  Orten,  so  wenigstens  10  Stunden
von  den  Graͤnzen  des  Landes  entfernt  sind,  ausgestanden. ¬
  General=Decret  an  saͤmtliche  Ober=  und  Aemter
auch  Specialate,  vom  4ten  Sept.  1751.
Nachdeme  zerschiedenlich  mißfaͤllig  zu  vernehmen  vorgeX ¬

kommen,  welchergestalten  einige  Professionisten  und
Handwerksleute  das  Wandern,  welches  ihnen  sowohl  selbst,
als  auch  dem  Publico  hoͤchst  nuͤtzlich  und  noͤthig,  ganz  ausser
Acht  lassen,  und  theils  nur  gar  kurze  Zeit,  theils  aber  gar
nicht  ausser  Landes  wandern,  sondern  sich  zu  Haus  bei  ihren
Eltern  oder  sonsten  bis  zur  Herannahung  ihrer  Majorennitat,
in  der  Nachbarschaft  oder  andern  nahen  Orten  aufhalten  und
wohl  gar  eine  Dispensation  circa  Minorennitatem  zu  erschleichen ¬
  suchen,  da  solche  sich  zuvor,  ehe  sie  sich  um  das
....
Burger-  und  Meisterrecht  unterthaͤnigst  supplicando  gemeldet ¬
  haben,  heurathen,  und  dadurch  sich  in  die  Nothwendigkeit, ¬
  daß  sie  zum  Wandern  nicht  mehr  angehalten  werden,
und  die  Dispensation  zu  ertheilen  gleichsam  erzwingen  koͤnnten, ¬
  gesetzt  zu  haben  glauben,  dergleichen  dem  alsgemeinen
Besten  höchstschädlich  und  in  fraudem  legis  abzweckenden
Griffen  solcher  insgemein  ungeschickter  Professionisten  und
HandR5 =

            
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