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eine mildere Strafe um deswillen den Rechten gemäß
erachtet haben, weil, wie es im Voto heißt:
Furta impropria bekanntermaaßen nicht mit in
Anrechnung gebracht würden, wenn es darauf
ankomme, gemeine Diebstähle, wegen deren Zahl
als furta tertia vice reiterata zu strafen, und
daß, obgleich nicht zu verkennen sei, daß vier
Hausdiebstähle wohl eben so schwer in der Schaale
der strafenden Gerechtigkeit wiegen dürften, als
ein gemeiner Diebstahl, die Strafe des dritten
Diebstahls hier doch nicht zur Anwendung gebracht
werden dürfe, da bestimmte Vorschriften dem entgegen -
ständen;
und es
ist dieser Ansicht gemäß denn auch das Urtheil
dahin
gefaßt worden:
daß, in Erwägung des Umstandes, daß der Inquisit -
eines gemeinen Diebstahls wegen noch keine
Strafe erlitten, mithin ein dritter Diebstahl nicht
vorliege, das — — Erkenntniß der Königlichen
Justiz=Canzlei zu Celle abzuändern — sei.
Wenn Wir nur zwar, hinsichtlich des in der hier
fraglichen Untersuchungssache von den Herren arbitrirten
Strafmaaßes oder in Betreff der dem Urtheile gegebenen /
Fassung, näher Uns zu äußern Anstand nehmen, so erachten -
Wir Uns jedoch für verpflichtet, die Herren aufmerksam -
darauf zu machen, daß die in dem vorliegenden
Voto aufgestellte, anscheinend von der Mehrheit der Votanten -
angenommene und in dem hier in Rede stehendem
Falle zur Anwendung gebrachte Ansicht, in ihrer Allgemeinheit, -
bei den wegen wiederholten Diebstahls zu erkennenden -
Strafen, zu auffallenden, dem Geiste der
Strafgesetzgebung und den Grundsätzen über die Bestra¬Max-Planck-Institut -
für