Metadaten : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 13 (1838))

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eine  mildere  Strafe  um  deswillen  den  Rechten  gemäß
erachtet  haben,  weil,  wie  es  im  Voto  heißt:
Furta  impropria  bekanntermaaßen  nicht  mit  in
Anrechnung  gebracht  würden,  wenn  es  darauf
ankomme,  gemeine  Diebstähle,  wegen  deren  Zahl
als  furta  tertia  vice  reiterata  zu  strafen,  und
daß,  obgleich  nicht  zu  verkennen  sei,  daß  vier
Hausdiebstähle  wohl  eben  so  schwer  in  der  Schaale
der  strafenden  Gerechtigkeit  wiegen  dürften,  als
ein  gemeiner  Diebstahl,  die  Strafe  des  dritten
Diebstahls  hier  doch  nicht  zur  Anwendung  gebracht
werden  dürfe,  da  bestimmte  Vorschriften  dem  entgegen -
  ständen;
und  es
ist  dieser  Ansicht  gemäß  denn  auch  das  Urtheil
dahin
gefaßt  worden:
daß,  in  Erwägung  des  Umstandes,  daß  der  Inquisit -
  eines  gemeinen  Diebstahls  wegen  noch  keine
Strafe  erlitten,  mithin  ein  dritter  Diebstahl  nicht
vorliege,  das  —  —  Erkenntniß  der  Königlichen
Justiz=Canzlei  zu  Celle  abzuändern  —  sei.
Wenn  Wir  nur  zwar,  hinsichtlich  des  in  der  hier
fraglichen  Untersuchungssache  von  den  Herren  arbitrirten
Strafmaaßes  oder  in  Betreff  der  dem  Urtheile  gegebenen  /
Fassung,  näher  Uns  zu  äußern  Anstand  nehmen,  so  erachten -
  Wir  Uns  jedoch  für  verpflichtet,  die  Herren  aufmerksam -
  darauf  zu  machen,  daß  die  in  dem  vorliegenden
Voto  aufgestellte,  anscheinend  von  der  Mehrheit  der  Votanten -
  angenommene  und  in  dem  hier  in  Rede  stehendem
Falle  zur  Anwendung  gebrachte  Ansicht,  in  ihrer  Allgemeinheit, -
  bei  den  wegen  wiederholten  Diebstahls  zu  erkennenden -
  Strafen,  zu  auffallenden,  dem  Geiste  der
Strafgesetzgebung  und  den  Grundsätzen  über  die  Bestra¬Max-Planck-Institut -
  für
            
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