Inhaltsverzeichnis : Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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Augen  und  diesem  nicht  ein  Recht  auf  Vorauszahlung  eingeräumt, ¬
  sondern  nur  eine  Weisung  für  das  Gantgericht  in  seiner
Eigenschaft  als  Oberaufsichtsbehörde  über  die  Masseverwaltung
ertheilt  habe,  also  von  einem  Klagerecht  eines  Gläubigers
auf  Vorauszahlung  ebensowenig  die  Rede  sein  könne,  als  von
Rechtsmitteln  wegen  Nichtbewilligung  derselben.
3)  Alle  in  dem  Gantverfahren  vorkommende  Proceßhandlungen
sind  in  den  Formen  des  abgekürzten  Verfahrens  (der
gemeinen  summarischen  Proceßart  —  Bayer  Concursproceß ¬
  §.  35.  Note  6.)  zu  pflegen;  §.  852.  Abs.  1.  674.
Pr.=O.,  denn  die  große  Anzahl  von  Rechtsstreiten,  welche
bei  einer  Gant  vorkommen  und  nicht  über  die  Richtigkeit
und  die  Vorzugsrechte  einzelner  Forderungen,  sondern  auch
über  noch  weitere  Ansprüche  der  Gläubiger  entstehen,  macht
es  theils  zur  Ersparung  der  Kosten,  theils  zur  Beschleunigung ¬
  des  Schlusses  des  Verfahrens  nothwendig,  daß  das
abgekürzte  Verfahren  eingehalten  werde.  Gmelin  §.  3.
4)
Die  Verhandlung  und  Erledigung  ist  von  dem  Gantgerichte
auf  alle  thunliche  Weise  zu  beschleunigen.  §.  852.
Abs.  2.  Pr.=O.
Es  darf  jedoch  nur  in  den  Fällen  des  §.  814.  2—-4.  Pr.-O.
und  im  Falle  des  §.  864.  Pr.=O.  (cfr.  Art.  7.  der  Pr.-N.)  von
Amtswegen  einschreiten.  Annal.  IX.  Nro.  43.  II.;  (erster  Fall
zu  §.  5.  Pr.=O.)  S.  303.  304.  Bayer  Concursproceß  §.  35.
Note  3.
5)  Ansprüche  der  Ausländer  snamentlich  auch  französischer
Gläubiger  3)  und  der  Einwohner  solcher  Schweizerkantone, ¬
  mit  welchen  ein  Staatsvertrag  hierüber  abgeschlossen ¬
  ist  *)]  und  Forderungen  an  solche  werden  in  der
3)  Ueber  die  Behandlung  französischer  Gläubiger,  s.  Fr.  Abl.  1827.
Nro.  70;  (Just.-Min.=Erl.  v.  9.  August  1827.  Nr.  1142);  clr.  Annal.
1838.  Nro.  3.  und  I.=B.  V.  S.  370.
4)  Nämlich  der  20  Kantone:  Appenzell,  Argau,  Basel,  Bern,  Freiburg,
St.  Gallen,  Genf,  Graubündten,  Luzern,  Neuenburg,  Schaffhausen,  Solothurn, ¬
  Tessin,  Thurgau,  Unterwalden,  Uri,  Waadt,  Wallis,  Zürich,  Zug,
zufolge  des  durch  Just.=Min.=Erlaß  v.  18.  Aug.  1808.  (Reg.-Bl.  Nro.  28.
S.  215.)  veröffentlichten  Staatsvertrags,  welcher  also  lautet:
            
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