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Augen und diesem nicht ein Recht auf Vorauszahlung eingeräumt, ¬
sondern nur eine Weisung für das Gantgericht in seiner
Eigenschaft als Oberaufsichtsbehörde über die Masseverwaltung
ertheilt habe, also von einem Klagerecht eines Gläubigers
auf Vorauszahlung ebensowenig die Rede sein könne, als von
Rechtsmitteln wegen Nichtbewilligung derselben.
3) Alle in dem Gantverfahren vorkommende Proceßhandlungen
sind in den Formen des abgekürzten Verfahrens (der
gemeinen summarischen Proceßart — Bayer Concursproceß ¬
§. 35. Note 6.) zu pflegen; §. 852. Abs. 1. 674.
Pr.=O., denn die große Anzahl von Rechtsstreiten, welche
bei einer Gant vorkommen und nicht über die Richtigkeit
und die Vorzugsrechte einzelner Forderungen, sondern auch
über noch weitere Ansprüche der Gläubiger entstehen, macht
es theils zur Ersparung der Kosten, theils zur Beschleunigung ¬
des Schlusses des Verfahrens nothwendig, daß das
abgekürzte Verfahren eingehalten werde. Gmelin §. 3.
4)
Die Verhandlung und Erledigung ist von dem Gantgerichte
auf alle thunliche Weise zu beschleunigen. §. 852.
Abs. 2. Pr.=O.
Es darf jedoch nur in den Fällen des §. 814. 2—-4. Pr.-O.
und im Falle des §. 864. Pr.=O. (cfr. Art. 7. der Pr.-N.) von
Amtswegen einschreiten. Annal. IX. Nro. 43. II.; (erster Fall
zu §. 5. Pr.=O.) S. 303. 304. Bayer Concursproceß §. 35.
Note 3.
5) Ansprüche der Ausländer snamentlich auch französischer
Gläubiger 3) und der Einwohner solcher Schweizerkantone, ¬
mit welchen ein Staatsvertrag hierüber abgeschlossen ¬
ist *)] und Forderungen an solche werden in der
3) Ueber die Behandlung französischer Gläubiger, s. Fr. Abl. 1827.
Nro. 70; (Just.-Min.=Erl. v. 9. August 1827. Nr. 1142); clr. Annal.
1838. Nro. 3. und I.=B. V. S. 370.
4) Nämlich der 20 Kantone: Appenzell, Argau, Basel, Bern, Freiburg,
St. Gallen, Genf, Graubündten, Luzern, Neuenburg, Schaffhausen, Solothurn, ¬
Tessin, Thurgau, Unterwalden, Uri, Waadt, Wallis, Zürich, Zug,
zufolge des durch Just.=Min.=Erlaß v. 18. Aug. 1808. (Reg.-Bl. Nro. 28.
S. 215.) veröffentlichten Staatsvertrags, welcher also lautet: