Metadaten : ¬Die Lehre von den unmöglichen Bedingungen (20)

Anwend.  der  allg.  Best.  auf  neg.  mortis  causa  etc.  293
halb  denn  auch  das  Gesetz  offenbar  am  Passendsten  in  dem
Tit,  de  V.  S.  seine  Stelle  findet.  Daran  schließt  sich,  als
Antwort  auf  eine  zweite  Frage,  der  in  cap.  13.  X.  de  testam.
enthaltene  Schlußsatz  des  Rescripts,  welcher,  wenigstens  nach
dieser  (im  Rescript  selbst  liegenden)  Verbindung  allein  von
dem  im  Mittelalter  häufiger  vorkommenden  Falle  verstanden
werden  kann,  daß  Geistliche  laber  auch  nur  diese  *))  die
Dispositionen  über  ihren  Nachlaß  vertrauten  Personen  (mahusideles) ¬
  als  testatores  und  ordinatores  überließen,  um  dadurch
dem  Bischof  das  löfters  durch  ein  päbstliches  Jndult  verliebene =
  2))  Recht  zu  entziehen,  vermöge  dessen  derselbe  den  Nachlaß ¬
  des  ohne  Testament  verstorbenen  Geistlichen  einziehen
durfte  3).
3)  Es  bleibt  darum  für  die  hier  bestrittene  Ansicht  nur
der  Hauptgrund  übrig,  daß  die  Bestimmung  des  cap.  13.  cit.
durch  ihre  Aufnahme  in  den  Tit.  de  testamentis  et  ultimis
voluntatibus  als  ein  ganz  allgemeiner  Rechtsgrundsatz  gelten
müsse,  weil  sie  ganz  allgemein  gefaßt  ist,  und  ohne  alle  nahere ¬
  Verbindung  in  dem  Haupttitel  steht.
Doch  läßt  sich  auch  dagegen  wieder  Folgendes  einwenden:
Wenn  auch  der  letzte  generell  lautende  Theil  des  Rescripts
von  dem  vorhergehenden  specieller  gefaßten  getrennt  ist,  so
erscheint  doch  das  cap.  13.  cit.  so,  wie  es  im  Titel  de  Lstamentis ¬
  steht,  nicht  außer  aller  Beziehung  zu  den  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Testamente  der  Geistlichen;  denn  das
unmittelbar  vorhergehende  cap.  12.  X.  de  testam.  spricht  ausdrücklich ¬
  von  den  Testamenten  der  Cleriker,  und  darum  kann
man,  ohne  den  Vorwurf  eines  unnatürlichen  Zwangs  zu  verschulden, ¬
  wohl  annehmen,  daß  das  darauf  folgende  cap.  13.
auch  mit  Beziehung  auf  die  vorhergehende  Gesetzesstelle  allein
von  diesem  Testamente  handle.  Das  wird  auch  noch  dadurch
bestärkt,  daß  im  Mittelalter  kein  von  Laien  handelndes
1)  S.  weiter  unten.
2)  cap.  18.  pr.  X.  cit.
))  Das  Nähere  s.  bei  Glück  a.  a.  O.  Bd.  54.  S.  4  ff.
            
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