Metadaten : ¬Das rheinisch-französische Privilegien- und Hypothekenrecht (2)

§  6.)
II.  Die  Subhastations=Ordnung  vom  1.  August  1822.
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ganze  Opposition,  wenn  auch  nachträglich  im  Detail  begründet,  als
unzulässig  zu  verwerfen  sein.  Dagegen  ist  der  Opponent  nicht  auch  verpflichtet, ¬
  die  Einreden  sofort  zu  justifiziren,  wenn  er  dies  auch  z.  B.
durch  Vorlage  von  Schriftstücken  und  Urkunden  könnte.  Hat  der  Opponent ¬
  seine  Einreden  in  einem  Schriftsatze  zusammengefaßt  und  niedergelegt, ¬
  diesen  Schriftsatz  überreicht  und  denselben  dadurch  zu  einem  Bestandtheil ¬
  der  gerichtlichen  Verhandlungen  gemacht,  so  sind  damit  auch
die  gesetzlichen  Vorschriften  erfüllt.
Werden  vor  Beginn  des  eigentlichen  Lizitationstermines  Einreden
zu  Protokoll  angemeldet,  so  läßt  das  Gesetz,  wie  erwähnt,  dem  Extrahenten
die  Wahl,  ungeachtet  derselben  auf  Vornahme  der  Lizitation  zu  bestehen, ¬
  oder  in  deren  Aufhebung  zu  willigen.  An  diese  Bestimmung
hat  sich  die  Frage  angeknüpft,  ob  der  Extrahent  nicht  statt  dessen  auf
Verschiebung  der  Lizitation  bis  nach  rechtskräftigem  Austrag
jener  Einreden  und  Einsprüche  antragen  könne.  Eine  solche  Verschiebung
erscheint  aber  unzulässig,  der  Antrag  daher  als  unstatthaft.  Tag  und
Stunde  der  Versteigerung  müssen  allgemein  bekannt  gemacht  werden
und  zwar  soll  nach  §  12  der  S.=O.  diese  Bekanntmachung  im  Subhastations=Patente ¬
  erfolgen.  Fände  eine  derartige  Verschiebung  statt,
die  ja  immer  wegen  der  nicht  zu  berechnenden  Zeitdauer  des  über  die
Opposition  schwebenden  Prozesses  nur  ins  Ungewisse  geschehen  könnte,
so  wäre  zur  Kundmachung  des  nach  Beendigung  der  Prozedur  anzuberaumenden ¬
  neuen  Termines  kein  Mittel  gegeben.  Auch  der  strikte
Wortlaut  des  §  19  S.=O.,  welcher  dem  Extrahenten  nur  die  Alternative ¬
  der  Fortsetzung  der  Subhastation  ungeachtet  aller  Einreden,  oder
der  Aufhebung  des  Verfahrens  gestattet,  stellt  sich  der  anderen  Meinung
entgegen.  Gleichwohl  hat  der  rheinische  Appellhof  in  einem  in  den  30er
Jahren  zu  seiner  Entscheidung  gelangten  Falle  das  Gegentheil  angenommen. ¬
  Weitere  Fälle  sind,  soweit  aus  den  zugänglichen  UrtheilsSammlungen ¬
  ersichtlich,  nicht  zur  Entscheidung  gelangt  und  so  dürfte
auf  die  fragliche  Eine  Entscheidung  kein  allzu  großes  Gewicht  zu  legen
sein.  Die  Praxis  hat  sich  jedenfalls  von  Benutzung  dieses  Auskunftsmittels ¬
  stets  fern  gehalten.
            
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