§ 6.)
II. Die Subhastations=Ordnung vom 1. August 1822.
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ganze Opposition, wenn auch nachträglich im Detail begründet, als
unzulässig zu verwerfen sein. Dagegen ist der Opponent nicht auch verpflichtet, ¬
die Einreden sofort zu justifiziren, wenn er dies auch z. B.
durch Vorlage von Schriftstücken und Urkunden könnte. Hat der Opponent ¬
seine Einreden in einem Schriftsatze zusammengefaßt und niedergelegt, ¬
diesen Schriftsatz überreicht und denselben dadurch zu einem Bestandtheil ¬
der gerichtlichen Verhandlungen gemacht, so sind damit auch
die gesetzlichen Vorschriften erfüllt.
Werden vor Beginn des eigentlichen Lizitationstermines Einreden
zu Protokoll angemeldet, so läßt das Gesetz, wie erwähnt, dem Extrahenten
die Wahl, ungeachtet derselben auf Vornahme der Lizitation zu bestehen, ¬
oder in deren Aufhebung zu willigen. An diese Bestimmung
hat sich die Frage angeknüpft, ob der Extrahent nicht statt dessen auf
Verschiebung der Lizitation bis nach rechtskräftigem Austrag
jener Einreden und Einsprüche antragen könne. Eine solche Verschiebung
erscheint aber unzulässig, der Antrag daher als unstatthaft. Tag und
Stunde der Versteigerung müssen allgemein bekannt gemacht werden
und zwar soll nach § 12 der S.=O. diese Bekanntmachung im Subhastations=Patente ¬
erfolgen. Fände eine derartige Verschiebung statt,
die ja immer wegen der nicht zu berechnenden Zeitdauer des über die
Opposition schwebenden Prozesses nur ins Ungewisse geschehen könnte,
so wäre zur Kundmachung des nach Beendigung der Prozedur anzuberaumenden ¬
neuen Termines kein Mittel gegeben. Auch der strikte
Wortlaut des § 19 S.=O., welcher dem Extrahenten nur die Alternative ¬
der Fortsetzung der Subhastation ungeachtet aller Einreden, oder
der Aufhebung des Verfahrens gestattet, stellt sich der anderen Meinung
entgegen. Gleichwohl hat der rheinische Appellhof in einem in den 30er
Jahren zu seiner Entscheidung gelangten Falle das Gegentheil angenommen. ¬
Weitere Fälle sind, soweit aus den zugänglichen UrtheilsSammlungen ¬
ersichtlich, nicht zur Entscheidung gelangt und so dürfte
auf die fragliche Eine Entscheidung kein allzu großes Gewicht zu legen
sein. Die Praxis hat sich jedenfalls von Benutzung dieses Auskunftsmittels ¬
stets fern gehalten.