Metadaten : Nachträge und Register zu N. Th. v. Gönner's Commentar über das Hypothekengesetz für das Königreich Bayern rechts des Rheines (300)

§.  1.  I.  98.
Die  Begriffszeichnung  in  §.  1  ist  fast  von  allen
jüngeren  außerbayerischen  Gesetzen  als  richtig  anerkannt
und  deßhalb  auch  in  dem  Entwurf  des  Sachenrechts  für
die  Zukunft  vorgeschlagen  worden;  dieser  legt  die  vom
Hypothekengesetze  in  ausschließlicher  Beziehung  auf  das
Hypothekenwesen  aufgestellten  großen  Grundsätze  allen
Rechtsverhältnissen  an  Liegenschaften  zu  Grunde  und
stellt  sie  deßhalb  in  ihrer  vollen  Tragweite  an  die  Spitze
des  Sachenrechts.  Schon  deßhalb,  aber  auch  wegen  der
ausführlichen  Einleitung  bedarf  es  keiner  neuen  Ausführungen, ¬
  um  die  älteren  zu  rechtfertigen  *)
§.  2.  I.  112.
Die  neuere,  namentlich  von  Windscheid,  Pandectenrecht ¬
  1862  B.  I.  S.  578  bezeugte  Wissenschaft  hat  den
wesentlichen  Gegensatz  zwischen  der  Hypothek  und  allen
andern  Rechten  an  fremder  Sache  nach  einer  doppelten
Seite  hin  klar  gestellt;  dieser  Gegensatz  liegt
1)  in  der  Unselbständigkeit  ihrer  Natur;  alle
andern  Rechte  an  fremder  Sache  sind  um  ihrer  selbst
willen  da,  nur  das  Pfandrecht  hat  einen  außerhalb  seiner ¬
  selbst  liegenden  Zweck;  alle  andern  Rechte  an  frem*) ¬
  Im  gemeinen  Rechte  ist  das  beste  Werk  das  von  H.  Dernburg, ¬
  das  Pfandrecht  nach  den  Grundsätzen  des  heutigen
römischen  Rechts.  1860.
Graf,  Nachträge  zu  Gönner.  III.
            
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