Volltext : Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preussischen Rechts (Theil 2, Bd. 1)

Unmittelbare, -
  mittelbare =

Erwerbungsart. =

Uebersicht
der  unmit
telbaren
Erwerbungsar ¬
 =


96  II.  B.  I.  Abschnitt.  II.  K.  II.  Titel.
terliche  Hülfe  zu  spät  kommen  würde,  oder  sie
suchen  gerade  durch  Bestimmtheit  und  Gewißheit
des  Rechts  Erwerb  und  Verkehr  unter  den  Bürgern =
  gegenseitig  zu  erleichtern.  Daher  werden  nie
dergleichen  Einschränkungen  vermuthet,  und  wenn
auch  eine  Einschränkung  an  sich  erwiesen  ist,  so  wird
doch  immer  im  zweifelhaften  Fall  der  möglichst  geringe ¬
  Grad  derselben  angenommen.
§.  153.  Wenn  zur  Erwerbung  des  Eigenthums
außer  dem  Titel  nur  Besitznehmung  erfordert  wird,
so  ist  eine  unmittelbare  Erwerbungsart
vorhanden.  Geht  aber  das  Eigenthum  erst  durch
die  Erledigung  des  Besitzes  von  Seiten  des  vorigen, =
  und  durch  die  Ergreifung  desselben  von  Seiten =
  des  neuen  Besitzers  uͤber;  so  heißt  die  Erwerbungsart ¬
  mittelbar.  Jene  finden  in  allen  Fällen ¬
  statt,  wo  es  der  Einwilligung  eines  Andern
nicht  bedarf,  diese  treten  ein,  wo  es  ausgemacht
werden  muß,  ob  und  wie  weit  der  bisherige  Eigenthumer ¬
  seines  Rechts  sich  habe  begeben  wollen  und
duͤrfen  oder  muͤssen.
1.  Allgem.  Landr.  P.  1.  T.  9.  §.  5.  6.
Zweyter  Titel.
Von  den
unmittelbaren  Erwerbungsarten
des  Eigenthums.
§.  154.  Unmittelbar  wird  das  Eigenthum  durch
eine  solche  Besitznehmung  erworben,  welcher  die
Gesetze  die  Wirkung,  Eigenthum  zu  verschaffen,
entweder  bestätigen,  weil  sie  ihr  schon  außer  dem
Staat  zukömmt,  oder  erst  des  gemeinen  Bestens
wegen  beylegen.  Jenes  ist  der  Fall  bey  der  ursprunglichen ¬
  Besitznehmung  (§.  155),  bey  der  Besitznehmung =
  verlassener  und  verlorner  Sachen  (§.  156.
157)
            
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