Unmittelbare, -
mittelbare =
Erwerbungsart. =
Uebersicht
der unmit
telbaren
Erwerbungsar ¬
=
96 II. B. I. Abschnitt. II. K. II. Titel.
terliche Hülfe zu spät kommen würde, oder sie
suchen gerade durch Bestimmtheit und Gewißheit
des Rechts Erwerb und Verkehr unter den Bürgern =
gegenseitig zu erleichtern. Daher werden nie
dergleichen Einschränkungen vermuthet, und wenn
auch eine Einschränkung an sich erwiesen ist, so wird
doch immer im zweifelhaften Fall der möglichst geringe ¬
Grad derselben angenommen.
§. 153. Wenn zur Erwerbung des Eigenthums
außer dem Titel nur Besitznehmung erfordert wird,
so ist eine unmittelbare Erwerbungsart
vorhanden. Geht aber das Eigenthum erst durch
die Erledigung des Besitzes von Seiten des vorigen, =
und durch die Ergreifung desselben von Seiten =
des neuen Besitzers uͤber; so heißt die Erwerbungsart ¬
mittelbar. Jene finden in allen Fällen ¬
statt, wo es der Einwilligung eines Andern
nicht bedarf, diese treten ein, wo es ausgemacht
werden muß, ob und wie weit der bisherige Eigenthumer ¬
seines Rechts sich habe begeben wollen und
duͤrfen oder muͤssen.
1. Allgem. Landr. P. 1. T. 9. §. 5. 6.
Zweyter Titel.
Von den
unmittelbaren Erwerbungsarten
des Eigenthums.
§. 154. Unmittelbar wird das Eigenthum durch
eine solche Besitznehmung erworben, welcher die
Gesetze die Wirkung, Eigenthum zu verschaffen,
entweder bestätigen, weil sie ihr schon außer dem
Staat zukömmt, oder erst des gemeinen Bestens
wegen beylegen. Jenes ist der Fall bey der ursprunglichen ¬
Besitznehmung (§. 155), bey der Besitznehmung =
verlassener und verlorner Sachen (§. 156.
157)