Full text : Oesterreichisches Ehegüterrecht (1)

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hauptet)  *),  „es  sei  anzunehmen,  dass  sie  das  Recht  ihres
Vaterlandes  im  Auge  hatten.“  Dies  ist  wol  insofern  selbstverständlich, ¬
  als  hier  schon  die  allgemeine,  bezüglich  der  im
Auslande  geschlossenen  Verträge  geltende  Regel  in  Anwendung
kommt,  wonach  die  Bestimmung  des  Erfüllungsortes  zugleich
eine  stillschweigende  Unterwerfung  *  2)  unter  das  betreffende
örtliche  Recht  involvirt;  jedenfalls  muss  hier  aber  auch  den
Oesterreichischen  Staatsbürgern  eine  ausdrückliche  Zugrundelegung ¬
  des  fremden  Rechtes  des  Entstehungsortes  zugestanden
werden.
Die  Anwendung  des  Rechtes  des  Erfüllungsortes  in  den
*)  Unger,  a.  a.  0.  p.  183.  Vesque,  p.  64.  Letzterer  scheint
diesbezüglich  auf  die  Norm  des  §  4  des  Allg.  Bürg.  G.B.  zu  reflektiren  (p.  65)
dann  müsste  aber  entschieden  die  Anwendung  des  Oesterreichischen  Rechtes
urgirt  werden,  ohne  Rücksicht,  was  die  Parteien  „im  Auge  hatten.“  —
Darüber,  dass  der  §  4  des  A.  Bürg.  G.B.  nur  auf  die  Frage  von  der  Rechtsfähigkeit, ¬
  keineswegs  aber  auch  auf  die  vorliegende  Frage  Bezug  hat,
vgl.  Pfaff-Hofmann,  Exkurse,  I.  p.  103  ff.  Es  kann  wol  nicht  geleugnet -
  werden,  dass  §  37  des  Allgem.  Bürg.  G.B.  den  Fall,  wo  beide  Kontrahenten ¬
  Oesterreichische  Staatsbürger  sind,  nicht  ausdrücklich  spezifizirt;
es  handelt  sich  dort  aber  hauptsächlich  um  die  Unterscheidung  des  Inund ¬
  Auslandes  als  Vertragsortes,  weniger  um  die  Unterscheidung  der
staatsbürgerlichen  Zuständigkeit  der  Kontrahenten,  und  es  ist  sonst  auch
nicht  einzusehen,  warum  das  Gesetz  die  im  Auslande  kontrahirenden
Staatsbürger  anders  als  die  im  Inlande  kontrahirenden  Ausländer  (§  36)
behandeln  sollte.  Der  erste  Absatz  des  §  36,  welcher  im  Inlande  zwischen
der  staatsbürgerlichen  Zuständigkeit  der  Kontrahenten  unterscheidet  und
unbedingt  das  inländische  Recht  anwenden  lässt,  beruht  offenbar  nur  auf
r  politischen  Rücksicht,  das  Interesse  der  Staatsbürger  bei  Verträgen
mit  Fremden  thunlichst  zu  wahren.  Diese  Intention  verfolgt  eben  auch
der  vorangehende  §  35  des  A.  B.  G.  B.
2)  Die  stillschweigende  „offenbare“  Bedachtnahme  der  Kontrahenten
auf  ein  anderes  Recht  als  das  des  Entstehungsortes  des  Vertrages,  auf
welches  bei  der  Bestimmung  eines  Erfüllungsortes  das  Recht  dieses  Ortes
zur  Anwendung  zu  kommen  hat,  kann  nicht  stichhaltig  auf  die  Fälle  eingeschränkt ¬
  werden,  wo  der  Erfüllungsort  ausdrücklich  bezeichnet
wurde.  Wir  müssen  gegen  Unger  der  Ansicht  Ves  que's  beipflichten,  dass
eine  solche  die  Zuständigkeit  des  Rechtes  begründende  Bedachtnahme
auch  in  den  Fällen  vorliegt,  wo  ohne  ausdrücklicher  Bestimmung  der  Erfüllungsort ¬
  schon  durch  die  Natur  der  Leistung  gegeben  ist:  es  hiesse
denn  einem  losen  Worte  die  massgebende  mens  dicentis  aufzuopfern.
            
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