— 139 —
hauptet) *), „es sei anzunehmen, dass sie das Recht ihres
Vaterlandes im Auge hatten.“ Dies ist wol insofern selbstverständlich, ¬
als hier schon die allgemeine, bezüglich der im
Auslande geschlossenen Verträge geltende Regel in Anwendung
kommt, wonach die Bestimmung des Erfüllungsortes zugleich
eine stillschweigende Unterwerfung * 2) unter das betreffende
örtliche Recht involvirt; jedenfalls muss hier aber auch den
Oesterreichischen Staatsbürgern eine ausdrückliche Zugrundelegung ¬
des fremden Rechtes des Entstehungsortes zugestanden
werden.
Die Anwendung des Rechtes des Erfüllungsortes in den
*) Unger, a. a. 0. p. 183. Vesque, p. 64. Letzterer scheint
diesbezüglich auf die Norm des § 4 des Allg. Bürg. G.B. zu reflektiren (p. 65)
dann müsste aber entschieden die Anwendung des Oesterreichischen Rechtes
urgirt werden, ohne Rücksicht, was die Parteien „im Auge hatten.“ —
Darüber, dass der § 4 des A. Bürg. G.B. nur auf die Frage von der Rechtsfähigkeit, ¬
keineswegs aber auch auf die vorliegende Frage Bezug hat,
vgl. Pfaff-Hofmann, Exkurse, I. p. 103 ff. Es kann wol nicht geleugnet -
werden, dass § 37 des Allgem. Bürg. G.B. den Fall, wo beide Kontrahenten ¬
Oesterreichische Staatsbürger sind, nicht ausdrücklich spezifizirt;
es handelt sich dort aber hauptsächlich um die Unterscheidung des Inund ¬
Auslandes als Vertragsortes, weniger um die Unterscheidung der
staatsbürgerlichen Zuständigkeit der Kontrahenten, und es ist sonst auch
nicht einzusehen, warum das Gesetz die im Auslande kontrahirenden
Staatsbürger anders als die im Inlande kontrahirenden Ausländer (§ 36)
behandeln sollte. Der erste Absatz des § 36, welcher im Inlande zwischen
der staatsbürgerlichen Zuständigkeit der Kontrahenten unterscheidet und
unbedingt das inländische Recht anwenden lässt, beruht offenbar nur auf
r politischen Rücksicht, das Interesse der Staatsbürger bei Verträgen
mit Fremden thunlichst zu wahren. Diese Intention verfolgt eben auch
der vorangehende § 35 des A. B. G. B.
2) Die stillschweigende „offenbare“ Bedachtnahme der Kontrahenten
auf ein anderes Recht als das des Entstehungsortes des Vertrages, auf
welches bei der Bestimmung eines Erfüllungsortes das Recht dieses Ortes
zur Anwendung zu kommen hat, kann nicht stichhaltig auf die Fälle eingeschränkt ¬
werden, wo der Erfüllungsort ausdrücklich bezeichnet
wurde. Wir müssen gegen Unger der Ansicht Ves que's beipflichten, dass
eine solche die Zuständigkeit des Rechtes begründende Bedachtnahme
auch in den Fällen vorliegt, wo ohne ausdrücklicher Bestimmung der Erfüllungsort ¬
schon durch die Natur der Leistung gegeben ist: es hiesse
denn einem losen Worte die massgebende mens dicentis aufzuopfern.