Metadata : Wochentlicher Welt- und Staats-Spiegel ([4.] 1750 (1750))

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Wochentlicher
do?  sondern  überhaupt  das  an?  als  eine  in  Ihro
Mayst.  der  Kayserin  Macht  nicht  gestandene
Sach,  nach  Franckfurth  verwiesen  worden.
Was  aber  leztern  Orths  vorgefallen,  darüber
wird  durch  seine  Behörde,  durch  welche  es  geloffen, -
  die  besondere  Auskunfft  ertheilet  werden. -

Was  hingegen  von  der  Ursach  derer  in  der
Wahl  Capitulation  vom  Jahr  1711.  denen  Chur=Fürsten -
  des  Reichs  einigestandener  Honorum
Regiorum  gemeldet  wird,  das  beweiset  vielmehr
das  Wiederspiel  deßen,  worzu  es  dienen  sollen,
als  die  daraus  gezogen  werden  wollende  Folge,
umb  willen  ungehindert  dieser  ausbedungener
Honorum  Regiorum  dannoch  sammentliche  Chur¬Fursten -
  auch  mit  Einbegrif  derer,  so  zugleich  eine
würckliche  Königl.  Würde  begleiten,  ohne  Wiederrede, -
  noch  Anstand,  die  Lehen  auf  den  alten
Fuß,  noch  nachhero  empfangen,  auch  nicht  minder -
  Ihre  Botschaffter,  ungehindert  sothaner
Empfangung,  dannoch  Jhre  Vor  Rechten  in
der  Kayserlichen  Residenz  offentlich  behauptet
haben,  ohne  daß  wegen  des  Lehen  Ceremonialis  ih
nen  etwas  im  Weeg  geleget  worden  waͤre.
Daß  der  von  der  Kayserin  Königin  im  pro
Memoria  vom  19.  Juny  vorigen  Jahrs  anerbothener -
  Vorgang  von  so  weniger  Wuͤrckung  seyn
würde,  hätten  allerhöchst  dieselbe  unter  anderen
auch  von  darumben  nicht  vermuthet,  weilen  sich
vor=Volage -
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UNVERSITAES.
Max-Planck-Institut  für
BIBLIOTHEK
HEIDELBERC
europäische  Rechtsgeschichte
U
            
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