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Wochentlicher
do? sondern überhaupt das an? als eine in Ihro
Mayst. der Kayserin Macht nicht gestandene
Sach, nach Franckfurth verwiesen worden.
Was aber leztern Orths vorgefallen, darüber
wird durch seine Behörde, durch welche es geloffen, -
die besondere Auskunfft ertheilet werden. -
Was hingegen von der Ursach derer in der
Wahl Capitulation vom Jahr 1711. denen Chur=Fürsten -
des Reichs einigestandener Honorum
Regiorum gemeldet wird, das beweiset vielmehr
das Wiederspiel deßen, worzu es dienen sollen,
als die daraus gezogen werden wollende Folge,
umb willen ungehindert dieser ausbedungener
Honorum Regiorum dannoch sammentliche Chur¬Fursten -
auch mit Einbegrif derer, so zugleich eine
würckliche Königl. Würde begleiten, ohne Wiederrede, -
noch Anstand, die Lehen auf den alten
Fuß, noch nachhero empfangen, auch nicht minder -
Ihre Botschaffter, ungehindert sothaner
Empfangung, dannoch Jhre Vor Rechten in
der Kayserlichen Residenz offentlich behauptet
haben, ohne daß wegen des Lehen Ceremonialis ih
nen etwas im Weeg geleget worden waͤre.
Daß der von der Kayserin Königin im pro
Memoria vom 19. Juny vorigen Jahrs anerbothener -
Vorgang von so weniger Wuͤrckung seyn
würde, hätten allerhöchst dieselbe unter anderen
auch von darumben nicht vermuthet, weilen sich
vor=Volage -
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UNVERSITAES.
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europäische Rechtsgeschichte
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