Objekt : Bitschnau, Otto: Christliche Standes-Unterweisungen

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nicht  nothwendig  hätten,  stehet  allenfalls  auch  nach  bereits
geschlossener  Ehe  das  Recht  zu,  eine  gerichtliche  Untersuchung
der  älterlichen  Mißbilligung  zu  verlangen,  und  das  Gericht
kann,  falls  es  dieselbe  für  ungegründet  findet,  auf  die  Aussetzung ¬
  eines  anständigen  Heirathsgutes  erkennen.  Der  Umstand ¬
  allein,  daß  die  Altern  den  Fehltritt  nachgesehen,  gibt
noch  kein  Recht,  auf  ein  Heirathsgut  zu  dringen*).
Die  eigenmächtige  Verehelichung  gibt  aber  den  Altern
auch  nicht  das  Recht,  das  Kind  zu  enterben?);  noch  kann
aus  einer  rechtmäßigen  Ursache  der  Enterbung  auf  eine  rechtmäßige ¬
  Versagung  des  Heirathsgutes  gefolgert  werden*).
..  ..  .
§.  57.
Hat  eine  Tochter  ihr  Heirathsgut  schon  erhalten,  und
es,  obschon  ohne  ihr  Verschulden,  verloren,  so  ist  sie  nicht
mehr,  selbst  nicht  in  dem  Falle  einer  zweiten  Ehe,  berechtigt,
ein  neues  zu  fordern*);  eine  hülflose  Tochter  und  ihre  Nachkommenschaft ¬
  hat  jedoch  dann  einen  Anspruch  auf  den  nothwendigen ¬
  Unterhalts);  eben  dieses  gilt  auch  von  dem  Falle
der  Verzichtleistung  einer  selbstständigen  Tochter  oder  Enkelin, ¬
  oder  des  Bräutigams  auf  das  Heirathsgut  *).  Eine
dem  Heirathsgute  beigefügte  lästige  Bedingung  muß  von
einem  zum  Pflichttheile  Berufenen  nur  in  so  weit  erfüllt
werden,  als  sich  in  der  Folge  zeigen  würde,  daß  dasselbe
den  Pflichttheil  übersteigt,  aber  keineswegs  rücksichtlich  des
dem  Pflichttheile  gleichkommenden  Betrages"
Im  Zweifel,  ob  das  Heirathsgut  von  dem  Vermögen
der  Altern  oder  der  Braut  ausgesetzt  worden  sey,  wird  das
Letztere  angenommen.  Haben  aber  Altern  das  Heirathsgut
ihrer  minderjährigen  Tochter  ohne  vormundschaftliche  Ge*) ¬
  A.  b.  G.  B.  §.  1225.  —  2)  Ebend.  §§.  768.  770.  —
3)  Ebend.  §.  795.  —  *)  Ebend.  §.  1223.  —  5)  Ebend.  §§.  141.
143.  —  6)  Ebend.  §.  1144.  —  2)  Ebend.  §.  774.
            
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