Full text : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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Alle  diese  Gründe  haben  ihr  Gemeinsames  darin,  daß  in  denselben  die  Verfolgung ¬
  des  Anspruches  rechtlich  oder  faktisch  unmöglich  oder  doch  sehr  erschwert  ist
oder  der  Pietätspflicht  zuwider  laufen  würde.  Dagegen  sind  die  Fälle  des  gemeinen
Rechts  und  des  Code  Nap.  (Art.  2252,  Tessin  Art.  1191),  in  denen  lediglich  aus
Rücksicht  für  die  Person  des  Gläubigers  die  Frist  suspendirt  wird  (so  wenn  der
Gläubiger  minderjährig,  oder  wenn  er  ein  erklärter  Verschwender  oder  der  Fiscus  ist),
nicht  aufgenommen  worden.
Die  Frage,  ob  ein  Vormund  oder  eine  Obervormundschaftsbehörde  (juge  de  paix,
Waisenamt,  Regierungsrath)  dem  Mündel  dafür  verantwortlich  werde,  daß  sie  einen
Anspruch  desselben  haben  verjähren  lassen,  ist  Sache  des  kantonalen  Rechtes,  wie
von  der  nationalräthlichen  Commission  ausdrücklich  zu  Protokoll  erklärt  worden  ist,
vgl.  Art.  76.
2.  Der  Unterschied  zwischen  Art.  153  und  Art.  154  ist  folgender:
Hier  ist  von  einer  bloßen  Suspension  der  Verjährung  die  Rede,  in  der  Art,
daß  die  Frist  nach  Aufhebung  des  Hindernisses  nicht  wieder  von  vorn  angefangen
werden  muß,  sondern  daß  die  Tage  der  Frist  weiter  gezählt  werden  von  der  Zahl  an,
die  beim  Eintritt  des  Hindernisses  erreicht  war.  Der  folgende  Artikel  dagegen  spricht
von  solchen  Hindernissen,  welche  die  ganze,  bis  zu  ihrem  Eintritt  abgelaufene  Dauer
der  Verjährungsfrist  vernichten,  so  daß  nach  ihrer  Beseitigung  die  Frist  wieder  von
vorn  angefangen  werden  muß.  Es  ist  daher  nicht  ganz  passend,  daß  man  in  diesen
letzteren  Fällen  bloß  von  Unterbrechung  der  Verjährung  spricht  (wie  freilich  überall
geschieht).  Beispiel:
A  schuldet  dem  B  1000  Fr.  Diese  Schuld  beginnt  zu  verjähren  mit  1.  Mai  1883.
Am  10.  November  1885  stirbt  B,  mit  Hinterlassung  eines  minderjährigen  Erben  C,
dessen  Vormund  A  ist.  Am  20.  Mai  1886  wird  C  volljährig.  Hier  wird  so  gerechnet:
1.  Mai  1883  bis  10.  Nov.  1885  =  2  Jahre  194  Tage,
10.  Nov.  1884  =  20.  Mai  1886
21.  Mai  1886  =  8.  Nov.  1893  =  7  =  171
10  Jahre.
(Fall  des  Art.  153)
Dagegen:  Am  10.  November  1884  zahlt  A  einen  Zins  dieser  Schuld.  In  diesem
Falle  verjährt  die  Forderung  erst  mit  dem  10.  November  1894,  da  die  Zeit  vor
10.  November  1884  nicht  in  Anrechnung  fällt.
3.  Zu  Ziff.  1.  Elterliche  Gewalt.  Der  französische  und  der  italienische
xt  sprechen  nur  von  väterlicher  Gewalt.  Ob  beim  Mangel  der  letzteren  (etwa  wenn
der  Vater  gestorben  oder  abwesend  ist)  auch  das  Verhältniß  der  Mutter  zum  Kinde
die  Frist  unterbreche,  hängt  von  der  Stellung  ab,  welche  die  kantonalen  Familienrechte
in  diesem  Falle  der  Mutter  geben;  im  Zweifel  wird  die  Frage  eher  zu  bejahen  sein.
Die  Frage,  wann  die  elterliche  Gewalt  aufhöre,  ist  innert  den  Schranken  des
BGes.  betr.  die  persönliche  Handlungsfähigkeit  (s.  oben)  Sache  der  Kantonalgesetzgebung.
4.  Zu  Ziff.  3.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  Ehe  zu  Tisch  und  Bett  geschieden ¬
  ist;  s.  oben  Handlungsfähigkeit  Art.  7  3.  Waadt,  Revue  Bd.  VII,  Nro.  102  Trib. -
  1889,  p.  321;  Repert.  1889,  p.  477.
5.  Zu  Ziff.  4.  Das  bezieht  sich  auch  auf  die  Lohnforderung  des  Dienstboten
Art.  147,  Ziff.  3.
            
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