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Alle diese Gründe haben ihr Gemeinsames darin, daß in denselben die Verfolgung ¬
des Anspruches rechtlich oder faktisch unmöglich oder doch sehr erschwert ist
oder der Pietätspflicht zuwider laufen würde. Dagegen sind die Fälle des gemeinen
Rechts und des Code Nap. (Art. 2252, Tessin Art. 1191), in denen lediglich aus
Rücksicht für die Person des Gläubigers die Frist suspendirt wird (so wenn der
Gläubiger minderjährig, oder wenn er ein erklärter Verschwender oder der Fiscus ist),
nicht aufgenommen worden.
Die Frage, ob ein Vormund oder eine Obervormundschaftsbehörde (juge de paix,
Waisenamt, Regierungsrath) dem Mündel dafür verantwortlich werde, daß sie einen
Anspruch desselben haben verjähren lassen, ist Sache des kantonalen Rechtes, wie
von der nationalräthlichen Commission ausdrücklich zu Protokoll erklärt worden ist,
vgl. Art. 76.
2. Der Unterschied zwischen Art. 153 und Art. 154 ist folgender:
Hier ist von einer bloßen Suspension der Verjährung die Rede, in der Art,
daß die Frist nach Aufhebung des Hindernisses nicht wieder von vorn angefangen
werden muß, sondern daß die Tage der Frist weiter gezählt werden von der Zahl an,
die beim Eintritt des Hindernisses erreicht war. Der folgende Artikel dagegen spricht
von solchen Hindernissen, welche die ganze, bis zu ihrem Eintritt abgelaufene Dauer
der Verjährungsfrist vernichten, so daß nach ihrer Beseitigung die Frist wieder von
vorn angefangen werden muß. Es ist daher nicht ganz passend, daß man in diesen
letzteren Fällen bloß von Unterbrechung der Verjährung spricht (wie freilich überall
geschieht). Beispiel:
A schuldet dem B 1000 Fr. Diese Schuld beginnt zu verjähren mit 1. Mai 1883.
Am 10. November 1885 stirbt B, mit Hinterlassung eines minderjährigen Erben C,
dessen Vormund A ist. Am 20. Mai 1886 wird C volljährig. Hier wird so gerechnet:
1. Mai 1883 bis 10. Nov. 1885 = 2 Jahre 194 Tage,
10. Nov. 1884 = 20. Mai 1886
21. Mai 1886 = 8. Nov. 1893 = 7 = 171
10 Jahre.
(Fall des Art. 153)
Dagegen: Am 10. November 1884 zahlt A einen Zins dieser Schuld. In diesem
Falle verjährt die Forderung erst mit dem 10. November 1894, da die Zeit vor
10. November 1884 nicht in Anrechnung fällt.
3. Zu Ziff. 1. Elterliche Gewalt. Der französische und der italienische
xt sprechen nur von väterlicher Gewalt. Ob beim Mangel der letzteren (etwa wenn
der Vater gestorben oder abwesend ist) auch das Verhältniß der Mutter zum Kinde
die Frist unterbreche, hängt von der Stellung ab, welche die kantonalen Familienrechte
in diesem Falle der Mutter geben; im Zweifel wird die Frage eher zu bejahen sein.
Die Frage, wann die elterliche Gewalt aufhöre, ist innert den Schranken des
BGes. betr. die persönliche Handlungsfähigkeit (s. oben) Sache der Kantonalgesetzgebung.
4. Zu Ziff. 3. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zu Tisch und Bett geschieden ¬
ist; s. oben Handlungsfähigkeit Art. 7 3. Waadt, Revue Bd. VII, Nro. 102 Trib. -
1889, p. 321; Repert. 1889, p. 477.
5. Zu Ziff. 4. Das bezieht sich auch auf die Lohnforderung des Dienstboten
Art. 147, Ziff. 3.