strenge Gebundenheit der Parteiverhandlungen und des Richterspruchs ¬
an den tenor der formula ein derartiges Abweichen
von den Hauptbestandtheilen der formula (intentio oder demonstratio) -
dem Kläger unmöglich gestattet sein konnte.
Und dass dem so gewesen, wird uns indirect völlig sicher
bestätigt.
Wir wissen aus den Institutionen des Gajus und denjenigen ¬
Justinians, dass dem Kläger in der Regel nicht einmal
auf dem Wege der in integrum restitutio auch nur solche Abweichungen ¬
vom tenor der formula gestattet waren, welche
das genus judicii unberührt liessen. Hatte er also eine höhere
oder niedrigere Summe in intentio oder condemnatio setzen
lassen, als die wirklich geschuldete, oder die ganze Sache statt
des schuldigen Theils, oder hatte er (in der intentio) behauptet.
es müsse ihm in Rom geleistet werden, während er nur in
Ephesus zu fordern berechtigt war, oder hatte er endlich statt
des ihm geschuldeten Purpurs speciell Tyrischen Purpur eingeklagt: -
in allen diesen Fällen blieb er bei der fehlerhaften
Formelfassung behaftet,') trotzdem es für ihn in manchen
Fällen den Verlust nicht nur des Processes, sondern auch des
ihm zustehenden Rechtes bedeutete.2) 3)
Nur in den seltensten Fällen*) wurde ihm behufs Verbesserung ¬
des fehlerhaften Formeltheils in integrum restitutio ertheilt: ¬
da nämlich, wo er durch unabwendbaren, unverschul’) ¬
Gajus IV, 53 ff. in Verbindung mit § 33 ff. J. de act. 4, 6.
2) So in den oben mitgetheilten Fällen der plus petitio. Vgl.
Gajus l. c.
3) Diess darum, weil das ganze Rechtsverhältniss mit allen möglichen ¬
aus demselben fliessenden Ansprüchen in judicium deducirt und
consumirt wurde, nicht, wie im heutigen Process der einzelne Anspruch.
Vgl. hierüber: Kleinschrod, Processualische Consumption, S. 50; Plösz
1. c. S. 34 ff., besonders S. 36—38.
*) Die Behandlung des minor XXV annis ist auch hier, wie im
ganzen Recht, eine exceptionell günstige, kann aber gerade darum bei
Entwicklung der allgemeinen Norm nicht in Betracht kommen.