Full text : Bollinger, Rudolf: Zur Revision der Lehre von der Klagänderung

strenge  Gebundenheit  der  Parteiverhandlungen  und  des  Richterspruchs ¬
  an  den  tenor  der  formula  ein  derartiges  Abweichen
von  den  Hauptbestandtheilen  der  formula  (intentio  oder  demonstratio) -
  dem  Kläger  unmöglich  gestattet  sein  konnte.
Und  dass  dem  so  gewesen,  wird  uns  indirect  völlig  sicher
bestätigt.
Wir  wissen  aus  den  Institutionen  des  Gajus  und  denjenigen ¬
  Justinians,  dass  dem  Kläger  in  der  Regel  nicht  einmal
auf  dem  Wege  der  in  integrum  restitutio  auch  nur  solche  Abweichungen ¬
  vom  tenor  der  formula  gestattet  waren,  welche
das  genus  judicii  unberührt  liessen.  Hatte  er  also  eine  höhere
oder  niedrigere  Summe  in  intentio  oder  condemnatio  setzen
lassen,  als  die  wirklich  geschuldete,  oder  die  ganze  Sache  statt
des  schuldigen  Theils,  oder  hatte  er  (in  der  intentio)  behauptet.
es  müsse  ihm  in  Rom  geleistet  werden,  während  er  nur  in
Ephesus  zu  fordern  berechtigt  war,  oder  hatte  er  endlich  statt
des  ihm  geschuldeten  Purpurs  speciell  Tyrischen  Purpur  eingeklagt: -
  in  allen  diesen  Fällen  blieb  er  bei  der  fehlerhaften
Formelfassung  behaftet,')  trotzdem  es  für  ihn  in  manchen
Fällen  den  Verlust  nicht  nur  des  Processes,  sondern  auch  des
ihm  zustehenden  Rechtes  bedeutete.2)  3)
Nur  in  den  seltensten  Fällen*)  wurde  ihm  behufs  Verbesserung ¬
  des  fehlerhaften  Formeltheils  in  integrum  restitutio  ertheilt: ¬
  da  nämlich,  wo  er  durch  unabwendbaren,  unverschul’) ¬
  Gajus  IV,  53  ff.  in  Verbindung  mit  §  33  ff.  J.  de  act.  4,  6.
2)  So  in  den  oben  mitgetheilten  Fällen  der  plus  petitio.  Vgl.
Gajus  l.  c.
3)  Diess  darum,  weil  das  ganze  Rechtsverhältniss  mit  allen  möglichen ¬
  aus  demselben  fliessenden  Ansprüchen  in  judicium  deducirt  und
consumirt  wurde,  nicht,  wie  im  heutigen  Process  der  einzelne  Anspruch.
Vgl.  hierüber:  Kleinschrod,  Processualische  Consumption,  S.  50;  Plösz
1.  c.  S.  34  ff.,  besonders  S.  36—38.
*)  Die  Behandlung  des  minor  XXV  annis  ist  auch  hier,  wie  im
ganzen  Recht,  eine  exceptionell  günstige,  kann  aber  gerade  darum  bei
Entwicklung  der  allgemeinen  Norm  nicht  in  Betracht  kommen.
            
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