Volltext : Bergbau und Grundbesitz nach preußischem Recht unter Berücksichtigung der übrigen deutschen Berggesetze (1)

J.  Klagenkonkurrenz,  negatorische  Klage  und  Deliktsklage.  203
daß  auf  seinem  Grundstück  eine  „beeinträchtigende“  Einwirkung ¬
  erfolgt  und  eventuell,  daß  weitere  zu  besorgen  sind.1
d)  Es  ist  dann  Sache  des  Bergwerksbesitzers,  nötigen
Falles  einredeweise  geltend  zu  machen,  2)  daß  er  zu  dieser
Einwirkung  berechtigt  ist,  sei  es,  daß  eine  Betriebshandlung
im  Sinne  des  §  148  A.B.G.  vorliegt,  sei  es,  daß  durch  Ent
eignung  gemäß  §§  135  ff.  A.B.G.  ein  Recht  zur  Vornahme
der  Handlung  erworben  ist,  sei  es,  daß  die  betreffende  Handlung, ¬
  deren  Beseitigung  verlangt  wird,  in  einem  Betriebe  vorgenommen ¬
  ist,  welcher  der  Gewerbeordnung  unterliegt,  konzessioniert ¬
  ist  und  deshalb  den  Schutz  des  §  26  der  Gewerbeordnung ¬
  genießt  oder  sei  es  endlich,  daß  die  Durchführung ¬
  der  negatorischen  Klage  zu  einer  Einstellung  des
Betriebes  führen  wird.  Diesen  dem  Bergrecht  resp.  dem
Gewerberecht  entnommenen  Einwendungen  treten  diejenigen
des  allgemeinen  Civilrechts  hinzu,  insbesondere  der  Einwand ¬
  aus  §  906,  daß  eine  nur  unwesentliche  Beeinträchtigung -
  des  Grundstücks  vorliege  oder  daß  die  Zuführung  von
Rauch  und  Asche  aus  den  Kaminen  des  Bergwerks  den  örtlichen ¬
  Verhältnissen  des  Grundstücks  entspreche.3)  Dagegen
ist  der  Einwand,  daß  der  Bergwerksbetrieb  älter  sei  wie  das
in  der  Nähe  erbaute  Wohnhaus,  daß  der  Hausbesitzer  deshalb ¬
  die  seinem  Hause  durch  die  Zuführung  des  Rauches
und  der  Asche  drohende  Schädigung  habe  voraussehen  können,
nicht  beachtlich.  Für  den  §  906  B.G.B.  entscheidet  lediglich
das  tatsächliche,  jeweilige  Verhältnis.  Ein  Einwand,  wie  der
aus  §  150  Abs.  I  A.B.G.  gegenüber  der  Klage  aus  §  148  A.B.G.
gegeben  ist,  ist  gegenüber  der  Negatorienklage  nicht  be
gründet.4)
e)  Der  Einwand  der  Ersitzung  kann  gegenüber  der  Negatorienklage -
  für  das  Herrschaftsgebiet  des  B.G.B.  nur  noch  bei
Vorhandensein  der  Voraussetzungen  des  §  900  B.G.B.  erhoben
werden,  d.  h.  nur  dann,  wenn  außer  der  Ausübung  eines  über
§  906  B.G.B.  hinausgehenden  Rechts  auch  die  30jährige  Ein*) ¬
  Planck  Anm.  5  zu  §  906,  Turnau-Foerster  Anm.  4  dazu.
2)  Neumann  Anm.  7  zu  §  1004  B.G.B.
3)  R.G.  22./11.  oo  bei  Gruchot  Bd.  46  S.  372.
4)  R.G.  12./12.  00  XLII  S.  232.
            
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