Volltext : Heiner, Franz: Grundriss des katholischen Eherechts

III.  Teil.  Ehehindernisse.
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b.  ohne  Zwang  und  schwere  Furcht  empfangen  werden.
Im  Falle  des  Zwanges  ist  die  Weihe  ungültig,  weil  kein  innerer
Konsens  besteht;  liegt  schwere  Furcht  vor,  so  ist  die  Weihe
zwar  gültig,  aber  eine  Verpflichtung  zur  Ehelosigkeit  ist  auch
hier  nicht  vorhanden,  es  sei  denn,  dass  dieselbe  durch  nachfolgende -
  Gutheissung  kontrahiert  werde.')  Ob  jedoch  schwere
Furcht  vorhanden,  darüber  entscheidet  entweder  in  Form  einer
Deklaration  oder  Dispens  nach  dem  ihm  vorzulegenden  Beweismaterial?) -
  der  apostolische  Stuhl.3)  Wer  die  Weihen  empfängt
mit  der  ausdrücklichen  Intention,  sich  nicht  zur  Ehelosigkeit
verpflichten  zu  wollen,  ist  trotzdem  daran  gebunden,  da  derjenige,
welcher  die  Ordines  sich  geben  lässt,  nicht  wollen  kann,  die
Verpflichtungen  nicht  auf  sich  zu  nehmen,  welche  von  selbst
mit  demselben  verknüpft  sind.*)
c.  Die  Weihen  müssen  empfangen  sein  im  Zustande  des
Gebrauches  der  Vernunft.  Die  im  Zustand  der  Bewusstlosigkeit -
  empfangene  Ordination  kontrahiert  keine  jener  Verpflichtungen, -
  welche  mit  derselben  verbunden  sind,  es  sei  denn,
dass  der  Ordinierte  stillschweigend  oder  ausdrücklich  nach  erlangtem ¬
  Vernunftgebrauche  seine  Ordination  gutgeheissen  hätte.
Bei  Kindern,  die  vor  dem  vollendeten  16.  Lebensjahre  geweiht
sind,  tritt  die  Verpflichtung  zum  Cölibat  überhaupt  nicht  ein,
wenn  nicht  nach  zurückgelegtem  16.  Lebensjahre  die  ausdrückliche ¬
  oder  stillschweigende  Ratification  der  Weihe  erfolgt  ist.5
3.  In  der  orientalischen  Kirche  dürfen  die  Kleriker  mit
Ausnahme  der  Bischöfe  ihre  Frauen,  mit  welchen  sie  sich  vor
dem  Empfange  der  hl.  Weihe  haben  trauen  lassen,  beibehalten.
Wer  aber  zum  zweiten  Male  geheiratet  oder  eine  Witwe  oder
eine  „Gefallene“  zur  Frau  genommen,  der  kann  überhaupt  dort
nicht  zu  den  hl.  Weihen  zugelassen  werden.  Nach  empfangenem
Ordo  kann  eine  gültige  Ehe  auch  in  der  morgenländischen
Kirche  nicht  mehr  geschlossen  werden.“)
*)  Bened.  XIV.  De  syn.  l.  12.  c.  4.  n.  2.
2)  Konstitution  Bened.  XIV.  v.  4.  März  1748.
*)  Die  Kongregationsentscheidung  bei  Feije  l.  c.  n.  507.  Anm.  3.
4)  Alph.  1.  c.  dub.  2;  Gury.  Ball.  l.  c.  n.  42.  q.  4
5)  Bend.  XIV.  Const.  Eo  quamvis  v.  4.  Mai  1745;  Santi,  Prael.  1.  Bd.
pag.  116  sqq.
6)  De  Angelis,  t.  3.  part.  1.  p.  164  sqq.;  Lämmer,  Archiv  für  K.-R.
Bd.  10  S.  242  ff.;  Feije  l.  c.  n.  508  mit  Anm.  1.
            
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