III. Teil. Ehehindernisse.
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b. ohne Zwang und schwere Furcht empfangen werden.
Im Falle des Zwanges ist die Weihe ungültig, weil kein innerer
Konsens besteht; liegt schwere Furcht vor, so ist die Weihe
zwar gültig, aber eine Verpflichtung zur Ehelosigkeit ist auch
hier nicht vorhanden, es sei denn, dass dieselbe durch nachfolgende -
Gutheissung kontrahiert werde.') Ob jedoch schwere
Furcht vorhanden, darüber entscheidet entweder in Form einer
Deklaration oder Dispens nach dem ihm vorzulegenden Beweismaterial?) -
der apostolische Stuhl.3) Wer die Weihen empfängt
mit der ausdrücklichen Intention, sich nicht zur Ehelosigkeit
verpflichten zu wollen, ist trotzdem daran gebunden, da derjenige,
welcher die Ordines sich geben lässt, nicht wollen kann, die
Verpflichtungen nicht auf sich zu nehmen, welche von selbst
mit demselben verknüpft sind.*)
c. Die Weihen müssen empfangen sein im Zustande des
Gebrauches der Vernunft. Die im Zustand der Bewusstlosigkeit -
empfangene Ordination kontrahiert keine jener Verpflichtungen, -
welche mit derselben verbunden sind, es sei denn,
dass der Ordinierte stillschweigend oder ausdrücklich nach erlangtem ¬
Vernunftgebrauche seine Ordination gutgeheissen hätte.
Bei Kindern, die vor dem vollendeten 16. Lebensjahre geweiht
sind, tritt die Verpflichtung zum Cölibat überhaupt nicht ein,
wenn nicht nach zurückgelegtem 16. Lebensjahre die ausdrückliche ¬
oder stillschweigende Ratification der Weihe erfolgt ist.5
3. In der orientalischen Kirche dürfen die Kleriker mit
Ausnahme der Bischöfe ihre Frauen, mit welchen sie sich vor
dem Empfange der hl. Weihe haben trauen lassen, beibehalten.
Wer aber zum zweiten Male geheiratet oder eine Witwe oder
eine „Gefallene“ zur Frau genommen, der kann überhaupt dort
nicht zu den hl. Weihen zugelassen werden. Nach empfangenem
Ordo kann eine gültige Ehe auch in der morgenländischen
Kirche nicht mehr geschlossen werden.“)
*) Bened. XIV. De syn. l. 12. c. 4. n. 2.
2) Konstitution Bened. XIV. v. 4. März 1748.
*) Die Kongregationsentscheidung bei Feije l. c. n. 507. Anm. 3.
4) Alph. 1. c. dub. 2; Gury. Ball. l. c. n. 42. q. 4
5) Bend. XIV. Const. Eo quamvis v. 4. Mai 1745; Santi, Prael. 1. Bd.
pag. 116 sqq.
6) De Angelis, t. 3. part. 1. p. 164 sqq.; Lämmer, Archiv für K.-R.
Bd. 10 S. 242 ff.; Feije l. c. n. 508 mit Anm. 1.