Metadata : Zeitschrift für geschichtliche Rechtswissenschaft (Bd. 15 (1850))

Pomponius über die Aelier rc. 199
Pomponius als Gegenstand dieses Werks das Edict
überhaupt nennt und Ofilius auch in Commentarien
zum ädilitischen Edict mehrfach angeführt wird (Sanio
S- 11I-), so dürfen wir annehmen, daß seine Bearbei-
tung sich auch auf das letztere erstreckt habe, besonders
da die öftere Besorgung der Jurisdiction der Aedilen
durch die Prätoren, welche zuerst zu der spätern völ-
ligen Vereinigung ihres Edicts mit dem prätorischen
(Zimmern Rechtsgesch. Bd. I. §. 40. Anm. 38.) ge-
führt zu haben scheint, schon unter den Triumvirn vor-
kam (Dio 49, 16., vgl. 53, 2.). Die entgegengesetzte
Ansicht Sanio's (S- 85.) scheint weniger Grund zu
haben.
Schwierig ist aber die Bestimmung des Zwecks und
Inhalts des Werks de iurisdictione, des einzigen uns
bekannten aus der Römischen Jurisprudenz, welches die-
sen Titel führte. Sanio (S. 88.) geht davon aus,
daß O filius in L. 11. H. 2. D. de iurisdict. (2, 1.)
einmal von Gaius bei Gelegenheit der Frage, wie das
Streitobject zu bestimmen sei, wenn von dessen Betrage
die Competenz eines Magistrats abhänge, angeführt wird,
und glaubt, daß der Inhalt der Schrift dem der Lex
Rubria für die Städte der Gallia cisalpina und der
ersten Bücher der spätern Edictscommentare wenigstens
theilweise entsprochen, zugleich aber auch wohl auf die
Jurisdiction des Prätor peregrinus Rücksicht genommen
und so gleichsam zur Ergänzung der auf das Edict des
Prätor urbanus beschränkten Schrift ad edictum ge-
dient habe. Von dem letzten Zusatz abgesehen, der uns

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