schwerlich schützen.'kann/weit auch diese/wenn^ stecht
langt würden / dileflckbd'.'EUreÄ' 'hittm/" —’ ist' es doch
iMLugbdr etheblich / wenn' diese'' den Weg 'weit' 'bequemer
und'mit'weniger Aufopferung gewahj-en ' künden,"oder gar
-selbst d<izü' bereit und geneigt "sindindem der' genngrre
Eingriff in' 'fremdeS- Ekgenthum dem größerm vorgrzogen
-werden/nnd überhaupt,' wo.noch ein gütlicher Ausweg zu
Ddtn' 'ist/ auf die Bestellung einer servims necessaria
tief Natur der Sache näch nicht geklagt werden kannl—
. "-'''Der'"gemeine deutsche Prozeß/ wenigstens - die Praris,
ließ hier die Strektgeiiosscnschaft (Utisconsdrtinch) ein-
er eten," und brachte durch die Adzitarkon die übrigen benach-
barten Gnmdbesitzer, welche bisher bei' dem Streite ndch
nicht aufgetreten waren, in das Berhältniß als Mitver-
klagte und bahnte so'den Weg zu einem die Frage" völlig
nnd umfassend entscheidenden-Definitiv - Erkeniitüi'sse' —
(GönnersHandbuch'des gemeinen-Prozesses I; Band.
S/398—424i 2te Aüflage0 — '
-- ' Tiie A. 'G. Oi kennt aber diese Bedeutimg und l Wir-
kung der Adzitation nicht, legt'ihr vielmehr denselben'Be-
griff und dieselbe Wirkung als der'MksdeUnntiation mit
dem einzigen Unterschiede bei, daß jene von dem Kläger,
diese vom Verklagten vorgebracht tvird. (Ä. G. O. Th. I
Tit. 17;’S.' 1. §e^.) " Le/'Zweck' geht' aber bei beiden
dahin, daß der Vormann-bei- der- Jiisiruklion niid Ver-
handlung' der Sache ' erscheine, dem Hintermann' in Aus-
führung und Dertheidigung'seiner Gerechtsame-beistehe und
ihn also wider seinen Gegentheil vertrete/'Sie reduzireir
sich daher auf die Fälle, in welchen' von-einem Andern
Gewährleistung, Vertretung oder Beistand gesordm wird;
schwerlich schützen.'kann/weit auch diese/wenn^ stecht
langt würden / dileflckbd'.'EUreÄ' 'hittm/" —’ ist' es doch
iMLugbdr etheblich / wenn' diese'' den Weg 'weit' 'bequemer
und'mit'weniger Aufopferung gewahj-en ' künden,"oder gar
-selbst d<izü' bereit und geneigt "sindindem der' genngrre
Eingriff in' 'fremdeS- Ekgenthum dem größerm vorgrzogen
-werden/nnd überhaupt,' wo.noch ein gütlicher Ausweg zu
Ddtn' 'ist/ auf die Bestellung einer servims necessaria
tief Natur der Sache näch nicht geklagt werden kannl—
. "-'''Der'"gemeine deutsche Prozeß/ wenigstens - die Praris,
ließ hier die Strektgeiiosscnschaft (Utisconsdrtinch) ein-
er eten," und brachte durch die Adzitarkon die übrigen benach-
barten Gnmdbesitzer, welche bisher bei' dem Streite ndch
nicht aufgetreten waren, in das Berhältniß als Mitver-
klagte und bahnte so'den Weg zu einem die Frage" völlig
nnd umfassend entscheidenden-Definitiv - Erkeniitüi'sse' —
(GönnersHandbuch'des gemeinen-Prozesses I; Band.
S/398—424i 2te Aüflage0 — '
-- ' Tiie A. 'G. Oi kennt aber diese Bedeutimg und l Wir-
kung der Adzitation nicht, legt'ihr vielmehr denselben'Be-
griff und dieselbe Wirkung als der'MksdeUnntiation mit
dem einzigen Unterschiede bei, daß jene von dem Kläger,
diese vom Verklagten vorgebracht tvird. (Ä. G. O. Th. I
Tit. 17;’S.' 1. §e^.) " Le/'Zweck' geht' aber bei beiden
dahin, daß der Vormann-bei- der- Jiisiruklion niid Ver-
handlung' der Sache ' erscheine, dem Hintermann' in Aus-
führung und Dertheidigung'seiner Gerechtsame-beistehe und
ihn also wider seinen Gegentheil vertrete/'Sie reduzireir
sich daher auf die Fälle, in welchen' von-einem Andern
Gewährleistung, Vertretung oder Beistand gesordm wird;