Object : Ugarteche, Cayetano M.: Poderes generales y especiales

474

[Vierter
Von  der  Bodmerei.
der  zweiten  Classe  kann  Anfang  und  Ende  der
Gefahr  füglich  wie  beim  Assekuranzcontract  bestimmt =
  werden;  bei  Reparaturen  in  einem  Nothhaven =
  ist  die  Bedingung  sehr  nützlich,  daß  der
Geber  auch  die  Gefahr  während  der  Ausbesserung =
  tragen  soll.  Ist  nichts  darüber  bestimmt,
so  kann  offenbar  die  Gefahr  am  Lande  nicht  zu
Lasten  des  Bodmereigebers  kommen,  welchem  also
der  Nehmer  oder  Eigenthümer  verhaftet  bleibt,
wenn  der  verbodmete  Gegenstand  am  Lande  durch
Feuer,  Diebstahl  u.  dergl.  ganz  oder  zum  Theil
verloren  geht.
Baldasferoni  erzählt  folgenden  hieher  gehörigen =
  Fall.  Jn  Constantinopel  hatte  jemand  einem
Russischen  Capitain  für  die  Reise  von  dort  nach
Livorno,  eine  Summe  auf  Bodmerei  vorgeschossen,
welche  zu  Bedürfnissen  des  Schiffs  verwandt  werden =
  sollte,  und  ließ  dieses  Bodmereigeld  in  Livorno, =
  „frei  von  partikulärer  und  großer  Haverei
unter  3  pCt.,“  am  6ten  September  1787  versichern. =
  Das  Schiff  war  im  Juni  zu  Constantinopel =
  angelangt,  und  wurde,  nachdem  es  daselbst =
  für  Livorno  mit  Getraide,  Wachs  u.  s.  w.,
beladen  war,  am  20sten  August,  von  der  Ottomannischen =
  Regierung,  in  Folge  der  zwischen  diesem =
  Staate  und  Rußland  ausgebrochenen  Feindseligkeiten, =
  confiscirt.  Die  Versicherer,  von  denen
man  Bezahlung  forderte,  erwiederten,  daß  durch
die  Bestimmung  des  Capitains  zu  einer  neuen
Reise,  die  Reise  selbst  nicht  angetreten  sey;  daß
            
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