Vorschriften über die Aufnahme der Urkunden.
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dern Zeugen an seiner Stelle nöthig seyn würde. Es
lassen sich Fälle dieser Art denken, wo der durch einen
solchen Zufall bewirkte unvorgesehene Mangel eines
Zeugen sich augenblicklich nicht ersetzen ließe, die Erklärung ¬
einer Partey aber sogleich öffentlich beurkundet
werden müßte, wenn ihre Wirkung nicht verfehlt werden ¬
sollte, und wo es hart zu seyn scheint, keine Ausnahme ¬
der gesetzlichen Vorschriften anzunehmen; allein
das Gesetz hat für einen solchen Fall keinen Ausweg
offen gelassen, und wenn auf diese Art ein schnell eintretender ¬
Zustand des Zeugen die Ungültigkeit einer
Willenserklärung verursacht, welche auch durch ein
Hinderniß in der Person des Notars, der seinen Aufsatz ¬
nicht zu vollenden im Stande wäre, auf gleiche Art
entstehen könnte, so ist dieses bloß einem ungünstigen
Zufalle zuzuschreiben, den das Gesetz nicht vermuthen
konnte.
§. 70.
Der zweyte Notar, der bey der Aufnahme einer
Urkunde zugezogen wird, vertritt bloß die Stelle zweyer
Zeugen, für die Fehler und andere in der Urkunde sich
etwa vorfindenden Unrichtigkeiten ist er den Parteyen
nicht verantwortlich. Art. 59.
Die wirkliche Gegenwart des zweyten Notars bey
der Aufnahme der Urkunde ist ein unumgängliches Erforderniß, ¬
und war er nicht gegenwärtig, so muß er
seine Unterschrift schlechterdings verweigern. Art. 59.
Diese letzte Bestimmung des Gesetzes ist durch
einen in Frankreich Statt habender Gebrauch, daß die
Notarien für einander unterzeichnen, ohne bey der Aufnahme ¬
der Urkunde gegenwärtig gewesen zu seyn, der
durch französische Schriften üͤber das Notariat auch im
KönigF =