Full text : Handbuch für westphälische Notarien (1)

Vorschriften  über  die  Aufnahme  der  Urkunden.
85
dern  Zeugen  an  seiner  Stelle  nöthig  seyn  würde.  Es
lassen  sich  Fälle  dieser  Art  denken,  wo  der  durch  einen
solchen  Zufall  bewirkte  unvorgesehene  Mangel  eines
Zeugen  sich  augenblicklich  nicht  ersetzen  ließe,  die  Erklärung ¬
  einer  Partey  aber  sogleich  öffentlich  beurkundet
werden  müßte,  wenn  ihre  Wirkung  nicht  verfehlt  werden ¬
  sollte,  und  wo  es  hart  zu  seyn  scheint,  keine  Ausnahme ¬
  der  gesetzlichen  Vorschriften  anzunehmen;  allein
das  Gesetz  hat  für  einen  solchen  Fall  keinen  Ausweg
offen  gelassen,  und  wenn  auf  diese  Art  ein  schnell  eintretender ¬
  Zustand  des  Zeugen  die  Ungültigkeit  einer
Willenserklärung  verursacht,  welche  auch  durch  ein
Hinderniß  in  der  Person  des  Notars,  der  seinen  Aufsatz ¬
  nicht  zu  vollenden  im  Stande  wäre,  auf  gleiche  Art
entstehen  könnte,  so  ist  dieses  bloß  einem  ungünstigen
Zufalle  zuzuschreiben,  den  das  Gesetz  nicht  vermuthen
konnte.
§.  70.
Der  zweyte  Notar,  der  bey  der  Aufnahme  einer
Urkunde  zugezogen  wird,  vertritt  bloß  die  Stelle  zweyer
Zeugen,  für  die  Fehler  und  andere  in  der  Urkunde  sich
etwa  vorfindenden  Unrichtigkeiten  ist  er  den  Parteyen
nicht  verantwortlich.  Art.  59.
Die  wirkliche  Gegenwart  des  zweyten  Notars  bey
der  Aufnahme  der  Urkunde  ist  ein  unumgängliches  Erforderniß, ¬
  und  war  er  nicht  gegenwärtig,  so  muß  er
seine  Unterschrift  schlechterdings  verweigern.  Art.  59.
Diese  letzte  Bestimmung  des  Gesetzes  ist  durch
einen  in  Frankreich  Statt  habender  Gebrauch,  daß  die
Notarien  für  einander  unterzeichnen,  ohne  bey  der  Aufnahme ¬
  der  Urkunde  gegenwärtig  gewesen  zu  seyn,  der
durch  französische  Schriften  üͤber  das  Notariat  auch  im
KönigF =

            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer