Metadaten : Darstellung der in den preußischen Gesetzen über die Ehescheidung unternommenen Reform

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Entwurf  der  Gesetz=Kommission.
§.  2.
Der  §.  66.  des  Anhangs  zum  Allg.  Landrecht,  welcher
Mannspersonen  unter  achtzehn  Jahren  die  Ehe  unter  Vorbehalt ¬
  des  Widerrufs  gestattet,  wird  hierdurch  aufgehoben.
Zweiter  Abschnitt.
Vom  Verfahren  in  Ehesachen.
§.  3.
Die  den  Untergerichten  bisher  überwiesene  Gerichts-  A.  Verfahbarkeit ¬
  in  Prozessen,  welche  die  Scheidung,  Ungültigkeit  ren  im  Altgemeinen. ¬

oder  Nichtigkeit  einer  Ehe  zum  Gegenstande  haben,  gehi
I.  Gerichte  für
auf  die  Ober=Gerichte  über.
Ehesachen.
§.  4.
Die  Appellation  von  einem  Ober-Landesgerichte  an
ein  Kollegium,  welches  an  einem  andern  Orte  seinen  Sitz
hat,  findet  in  den  im  §.  3.  bezeichneten  Sachen  nicht
ferner  statt.
In  denjenigen  Ober-Landesgerichten,  in  welchen  es
hiernach  erforderlich  ist,  soll  ein  zweiter  Senat  für  diese
Appellationen  eingerichtet  werden.
§.  5.
In  jeder,  für  Sachen  der  im  §.  3.  bezeichneten  Art
bestimmten  Gerichts-Sitzung  müssen  in  erster  Instanz
wenigstens  fünf,  und  in  zweiter  wenigstens  sieben  Mitglieder, ¬
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  anwesend  seyn.
§.  6.
Unser  Justizminister  wird  hierdurch  ermächtigt,  die
so
Ober=Gerichte  durch  qualifizirte  Richter  zu  verstärken
weit  es  durch  die  Bestimmung  des  §.  5.  nöthig  wird.
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