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Entwurf der Gesetz=Kommission.
§. 2.
Der §. 66. des Anhangs zum Allg. Landrecht, welcher
Mannspersonen unter achtzehn Jahren die Ehe unter Vorbehalt ¬
des Widerrufs gestattet, wird hierdurch aufgehoben.
Zweiter Abschnitt.
Vom Verfahren in Ehesachen.
§. 3.
Die den Untergerichten bisher überwiesene Gerichts- A. Verfahbarkeit ¬
in Prozessen, welche die Scheidung, Ungültigkeit ren im Altgemeinen. ¬
oder Nichtigkeit einer Ehe zum Gegenstande haben, gehi
I. Gerichte für
auf die Ober=Gerichte über.
Ehesachen.
§. 4.
Die Appellation von einem Ober-Landesgerichte an
ein Kollegium, welches an einem andern Orte seinen Sitz
hat, findet in den im §. 3. bezeichneten Sachen nicht
ferner statt.
In denjenigen Ober-Landesgerichten, in welchen es
hiernach erforderlich ist, soll ein zweiter Senat für diese
Appellationen eingerichtet werden.
§. 5.
In jeder, für Sachen der im §. 3. bezeichneten Art
bestimmten Gerichts-Sitzung müssen in erster Instanz
wenigstens fünf, und in zweiter wenigstens sieben Mitglieder, ¬
mit Einschluß des Vorsitzenden, anwesend seyn.
§. 6.
Unser Justizminister wird hierdurch ermächtigt, die
so
Ober=Gerichte durch qualifizirte Richter zu verstärken
weit es durch die Bestimmung des §. 5. nöthig wird.
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