Full text : Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

364 Staffel, Ein Beitrag zur Lehre vom dinglichen Vertrag.
eingreifenden § 139 des B.G.B. das ganze Geschäft nnd nicht nur die einzelne
durch Betrug erschlichene Willenserklärung ergreift, (Mot. 1 S. 204).
Ob man nun die aus § 139 abzuleitende Folge auf den dinglichen Ver-
trag als einen Theil des ganzen Geschäfts mit erstreckt, oder ob gesagt
wird, daß der infolge deS Betrugs irre geleitete Beweggrund auch für das an
sich selbständige sachenrechtliche Geschäft bestimmend gewesen sei, ist praktisch
gleichgültig.
Hierher gehören auch die Fälle der Herbeiführung des Grundgeschäfts
durch Drohung.
Sind auch gewisse Fälle des Jrrthums hierher zu ziehen? Das könnte
nur der Jrrthum im Beweggrund sein, soweit er, abgesehen vom Betrug, über-
haupt beachtlich ist. Diese Rubrik kennt bekanntlich das B.G.B. nicht mehr.
Nach dem ersten Entwurf standen der Jrrthum, der auf Nichtübereinstimmung
zwischen Wille und Erklärung beruht, und der Jrrthum im Beweggrund gegen-
über (§§ 98, 102 das.). Der ersten Art des Jrrthums wurden vom Gesetz
(8 98) die streitigen Grenzfälle des Jrrthums über die Art und den Gegenstand
des Rechtsgeschäfts und über die Person untergeordnet; die zweite Art wurde für
unbeachtlich erklärt.
Im B.G.B. ist dieser Gegensatz mit demjenigen deö Jrrthums über den
Inhalt der Erklärung und dem Jrrthum über andere Umstände vertauscht (§ 119).
Damit ist so zu sagen die Grundlage der Lehre aus dem psychologischen Gebiet
in das juristische verschoben. Diese veränderte Betrachtungsweise wirkt auch auf
die hier vorliegende Frage ein.
Sie nöthigt dazu, den Hinblick aus die Motive des Rechtsgeschäfts für die
Jrrthumsfälle zu unterlassen und für diese die Abweichung der beiden miteinander
in Vergleich gestellten Meinungen vielmehr
3. unter dem Gesichtspunkt für gleichgültg zu erklären, ob der Jrrthum
diejenigen Bestandtheile des Geschäfts betrifft, die dem dinglichen Vertrag an-
gehören oder andere Geschäftsbestandtheile. Hierher sind demnach zu rechnen:
a) der sogen. Verlautbarnngsirrthum (Jrrthum über den Sinn der Erklärung)
sowie der Jrrthum in der Erklärung, dafern sie die Person der Kontrahenten,
den Vertragsgegenstand oder die sachenrechtlichen Wirkungen betreffen, letztere
im Sinne folgenden Beispiels:
Es will Jemand verpachten und nennt dies in Unkenntniß der rechtlichen
Bedeutung des Wortes Nießbrauchsbeslellung oder er verspricht sich in dieser Weise:
b) den Jrrthum über die Identität und die Eigenschaften von Person und Sache.
Nicht hierunter fällt dagegen der Jrrthum über die Art des Rechtsgeschäfts,
nicht der Jrrthum über den Erfüllungsort und Erfüllungszeit. Denn dessen
Gegenstand liegt außerhalb des Rahmens des sachenrechtlichen Geschäfts,

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