Inhaltsverzeichnis : Handbuch der vom Jahre 1572 bis auf die neueste Zeit erschienenen noch jetzt gültigen Civil-Prozeß-Gesetze des Königreichs Sachsen (1)

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lich,  wenn  die  im  Rechten  gesetzte,  und  in  Unserer  Polizei=Ordnung
begriffene  indicia  und  Anstellung  der  Inquisition  gnügliche  Vermüthungen ¬
  des  Betrugs  halber  sich  ereignen,  alsobald  wegen  solcher
Uebelthat  inquisitorie  verfahren,  und  inmittelst,  bis  das  Erkenntniß
folget,  mit  weiterm  Proceß,  daran  so  viel  nicht,  als  an  jenem  geWird ¬
  limi-legen,  in  Ruhe  gestanden  werden  solle,  allerdings  gefallen,  jedoch
tiret  wegen  mit  der  Bescheidenheit,  wenn  in  der  Klage  unterschiedene  Punkte
unterschiebegriffen, =
  daß  durch  die  Inquisition  diejenigen,  welche  das  crimen
denen  Klag
falsi  nicht  mit  betrifft,  nicht  gehemmet,  sondern  der  Proceß  darinpunkten. ¬

nen  fortgesetzet  werde.  Wornach  sich  Unsere  hohe  und  niedere  Gerichte ¬
  zu  achten.
C.  A.  1,
Mandat  v.  7.  Juli  1663.  Wie  in  Civil=  und  Criminal1143. -

auch  Inquisitionssachen  die  Zeugen=Registratur
zu  verfertigen,  auch  daß  die  acta  judicialia  sauber -
  und  leserlich  zu  schreiben.
Von  Gottes  Gnaden,  Wir  etc.  etc.  entbieten  allen  und  jeden
etc.  etc.,  gnädigst  zu  wissen,  daß  bei  Uns  aus  denen  Rechts=Collegien ¬
  Unserer  Lande,  Nachricht  einkommen,  welchergestalt  bishero
bei  denen  zum  rechtlichen  Verspruch  eingelangten  Acten  vielfältig  befunden, ¬
  daß  sowohl  in  Civil=,  als  peinlichen  und  Inquisitions=Sachen, ¬
  sonderlich  bei  deren  Zeugen  Verhör  und  Aufzeichnung  deren  Aussage, ¬
  unterschiedliche  confusiones  vorgegangen;  dahero  denen  Concipienten ¬
  bei
strahirung  derer  rotulorum  und  Zeugen  Aussage,  da
alles  zusammengebracht  werden  müsse,  viel  Mühe  und  Zeitaufwendung ¬
  zugezogen,  die  Sachen  verzögert  und  die  deshalben  abgeschickten ¬
  Bothen  aufgehalten  würden.  Welcher  einreißenden  Unrichtigkeit
bei  Zeiten  fürzukommen,  haben  Wir  der  sonderbaren  Rothdurft  erachtet, ¬
  einer  gewissen  Ordnung  Uns  folgendermaßen  zu  entschließen,
wie  die  Zeugniß=Registraturen  zu  verfertigen,  ehe  sie  zum  rechtlichen
Versprechen  eingeschicket  werden.
InterrogatoAls -
  erstlichen,  auf  jedes  interrogatorium  generale  soll  derer
ria  generasämmtlichen ¬
  Zeugen,  jedoch  eines  jeden  Antwort  absonderlich  gelia. ¬

schrieben  werden.
Articuli.
Ingleichen  werden  zum  andern  auch  die  Articul  zuerst,  jeder
absonderlich  und  darunter  jedwedes  Zeugen  Deposition  nach  der
Ordnung  geschrieben.
Interrog.
Da  nun  drittens  zugleich  interrogatoria  specialia  auf  die  Arspec. ¬

ticul  übergeben  seyn,  so  wird,  nach  derer  Zeugen  Aussage,  auf  den
Articul  das  darzu  gehörige  interrogatorium  geschrieben,  und  wiederum ¬
  unter  jedweden  interrogatorium  eines  jeden  Zeugen  Deposition ¬
  gezeichnet;  sodann  wird  der  andere  Articul  gesetzet,  und  wenn
darauf  jedwedes  Zeugen  Antwort  angehänget,  ferner  die  darzu  gehörigen ¬
  interrogatoria  sambt  derer  Zeugen  Deposition  in  gedachter
Ordnung  geschrieben.
            
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