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lich, wenn die im Rechten gesetzte, und in Unserer Polizei=Ordnung
begriffene indicia und Anstellung der Inquisition gnügliche Vermüthungen ¬
des Betrugs halber sich ereignen, alsobald wegen solcher
Uebelthat inquisitorie verfahren, und inmittelst, bis das Erkenntniß
folget, mit weiterm Proceß, daran so viel nicht, als an jenem geWird ¬
limi-legen, in Ruhe gestanden werden solle, allerdings gefallen, jedoch
tiret wegen mit der Bescheidenheit, wenn in der Klage unterschiedene Punkte
unterschiebegriffen, =
daß durch die Inquisition diejenigen, welche das crimen
denen Klag
falsi nicht mit betrifft, nicht gehemmet, sondern der Proceß darinpunkten. ¬
nen fortgesetzet werde. Wornach sich Unsere hohe und niedere Gerichte ¬
zu achten.
C. A. 1,
Mandat v. 7. Juli 1663. Wie in Civil= und Criminal1143. -
auch Inquisitionssachen die Zeugen=Registratur
zu verfertigen, auch daß die acta judicialia sauber -
und leserlich zu schreiben.
Von Gottes Gnaden, Wir etc. etc. entbieten allen und jeden
etc. etc., gnädigst zu wissen, daß bei Uns aus denen Rechts=Collegien ¬
Unserer Lande, Nachricht einkommen, welchergestalt bishero
bei denen zum rechtlichen Verspruch eingelangten Acten vielfältig befunden, ¬
daß sowohl in Civil=, als peinlichen und Inquisitions=Sachen, ¬
sonderlich bei deren Zeugen Verhör und Aufzeichnung deren Aussage, ¬
unterschiedliche confusiones vorgegangen; dahero denen Concipienten ¬
bei
strahirung derer rotulorum und Zeugen Aussage, da
alles zusammengebracht werden müsse, viel Mühe und Zeitaufwendung ¬
zugezogen, die Sachen verzögert und die deshalben abgeschickten ¬
Bothen aufgehalten würden. Welcher einreißenden Unrichtigkeit
bei Zeiten fürzukommen, haben Wir der sonderbaren Rothdurft erachtet, ¬
einer gewissen Ordnung Uns folgendermaßen zu entschließen,
wie die Zeugniß=Registraturen zu verfertigen, ehe sie zum rechtlichen
Versprechen eingeschicket werden.
InterrogatoAls -
erstlichen, auf jedes interrogatorium generale soll derer
ria generasämmtlichen ¬
Zeugen, jedoch eines jeden Antwort absonderlich gelia. ¬
schrieben werden.
Articuli.
Ingleichen werden zum andern auch die Articul zuerst, jeder
absonderlich und darunter jedwedes Zeugen Deposition nach der
Ordnung geschrieben.
Interrog.
Da nun drittens zugleich interrogatoria specialia auf die Arspec. ¬
ticul übergeben seyn, so wird, nach derer Zeugen Aussage, auf den
Articul das darzu gehörige interrogatorium geschrieben, und wiederum ¬
unter jedweden interrogatorium eines jeden Zeugen Deposition ¬
gezeichnet; sodann wird der andere Articul gesetzet, und wenn
darauf jedwedes Zeugen Antwort angehänget, ferner die darzu gehörigen ¬
interrogatoria sambt derer Zeugen Deposition in gedachter
Ordnung geschrieben.