Object : ¬Die Rechtsgeschäfte im Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

Ungiltigkeit  der  Rechtsgeschäfte:  §  109.  §  110.
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3)  wenn  sicher  ist,  daß  eine  nachholbare  objektive  Voraussetzung
seiner  Wirksamkeit  nicht  mehr  eintreten  kann;
4)  wenn  bei  unvollendetem  Thatbestande  eine  „vernichtende
Thatsache“  (s.  1  S.  31,  32)  eingetreten  ist.
Unwirksamkeit  eines  Geschäfts")  ist  der  weitere  Begriff.  Sie
kann  endgiltig  sein,  dann  ist  sie  gleich  Nichtigkeit;  sie  kann  aber  auch
einstweilig  sein:  eine  nachholbare  Voraussetzung
der  Wirksamkeit  des
Geschäfts  steht  noch  aus"
Der  Entwurf  spricht  übrigens  von  (endgiltiger) ¬
  Unwirksamkeit  auch  bei  Ausfall  einer  Bedingung;  das  Wort
173)
Nichtigkeit  wird  hier  vermieden
Demnach  fallen  die  Begriffe
Nichtigkeit  und  Unwirksamkeit  vielfach  zusammen.  Ein  scharfer  Unterschied ¬
  in  dem  Gebrauch  beider  Worte  läßt  sich  im  Entwurf  nicht
nachweisen;  eine  nähere  Darlegung  dieser  Thatsache  ist  nicht  lohnend.
§  110.
§  110  Abs.  1  ist  nur  eine  Anwendung  des  in  §  109  ausgesprochenen ¬
  Satzes,  kann  darum  fehlen.  Daß  die  Formgebung  unic ¬

lichtig  ist,  zeigt  Goldschmidt  S.  65.  §  110“  Abs.  1  enthält  statt  dessen
eine  Art  Auslegungsregel.  Daß  Umstände  vorliegen  können,  welche
deutlich  machen,  daß  eine  Neuerrichtung  nicht  beabsichtigt  sein  würde,
bedarf  wohl  keines  Beweises.  —  Abs.  1*  sagt  „aufs  Neue  errichten“
ebenso  der  Entwurf  „erneuete  Vornahme“.  Der  Ausdruck  ist  wohl
erlaubt,  obwohl  die  erste  Vornahme  nichtig  oder  gar  nur  dem  Schein
nach  eine  gewollte  Vornahme  war.
17)  In  §  138  heißt  ausnahmsweise  die  Obligation  selbst  „unwirksam"
1*2)  Der  Entwurf  bezeichnet  öfter  (z.  B.  §§  62  Abs.  3,  1761,  1764,  1810,
1812,  1813,  1869,  1870,  1876,  1883,  1936)  das  Definitivwerden  der  bisher
schwebenden  Unwirksamkeit  als  „unwirksam  werden".  Das  ist  sicher  eine  peinliche ¬
  Durchbrechung  des  sonstigen  Sprachgebrauchs:  denn  danach  wäre  e  contrario ¬
  zu  schließen,  daß  vor  dieser  definitiven  Entscheidung  eine  wirksame  Erklärung ¬
  vorgelegen  habe,  was  doch  nicht  der  Fall  ist,  da  eben  ein  Wirksamkeitserforderniß ¬
  noch  ausstand.  Man  sollte  daher  auch  diese  Ungenauigkeit  vermeiden
und  lieber  von  „unwirksam  sein",  wie  z.  B.  §  1868,  oder  von  „unwirksam
bleiben“  oder  „nicht  wirksam  werden  können"  sprechen.  Noch  schlimmer  und
gewiß  unzulässig  ist  es,  wenn  sogar  hier  und  da  im  Gegensatz  gegen  die  sofort
und  endgiltig  entschiedene  Unwirksamkeit  die  Unwirksamkeit,  welche  sich  noch  in
Wirksamkeit  verwandeln  kann,  als  Giltigkeit  bezeichnet  wird,  wie  das  in  §  65
Abs.  3,  §  1681  Abs.  1  geschieht.  In  völlig  analogen  Stellen  ist  denn  auch
Wirksa
einfach  die  imkeit" „
  in  Frage  gestellt,  §§  123,  1300;  s.  Theil  I  S.  50
Note  69.
17)  S.  Motive  I  S.  216,  Windscheid  Pand.  §  82  N.  1.
            
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