I. Gläubigeroder ¬
Abholungsverzug. ¬
II. Vertragsklage
auf Rücknahme
der Sache.
III. Anhang.
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wünscht. Der Ort, wo der Besichtigungsvertrag abgeschlossen
wurde, ist der Wohnort des Empfängers.) Hienach
kann diesen nur die Verpflichtung treffen, die Ware hier
bereit zu halten, damit der Absender sie wieder abholen
kann. Der Absender war es, der für seine Zwecke und auf
seine Gefahr die Waren an den Wohnort des Empfängers
schaffen ließ; mangels besondrer Vereinbarung ist es daher
auch seine Sache, sie wieder zurückzuschaffen.?) Das
B. G. B. steht grundsätzlich auf dem Standpunkt der Holnicht ¬
der Bringschuld.
Drittes Kapitel. Die Abwicklung dieses Falles.
§ 59. Welche Mittel hat der Empfänger, um sich der Sache wieder
zu entledigen?
Will der Empfänger die zugesandte Sache wieder
los werden, so muß er nach § 295, sofern keine kalendermäßige ¬
Frist für die Besichtigung festgesetzt ist, den Absender
auffordern, die Sache binnen einer angemessenen Frist
wieder abzuholen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach,
so gerät er in den Gläubiger- oder Abholungsverzug,
über dessen Wirkungen schon oben*) gesprochen ist.
Im Gegensatz zu dem überrumpelten Empfänger steht
unserm freiwilligen Empfänger aber eine Vertragsklage
auf Rückschaffung der Sache zu. Denn ebenso wie der
Verwahrer einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, daß der
Hinterleger die hinterlegte Sache zurücknimmt,*) wie der Verkäufer ¬
und der Unternehmer ein Recht auf Abnahme der gekauften
Saches) oder des hergestellten Werkes*) haben, so muß auch
unserm Empfänger das Recht zustehen, die rechtzeitige
Rücknahme der Sache zu verlangen.
Im übrigen ist beim Verzug des Gegners die Stellung
des Besichtigungsempfängers nach den Grundsätzen zu beurteilen, ¬
die ich oben 5) für den Adressaten insofern aufgestellt habe,
als dieser von dem Recht der Hinterlegung, der auftraglosen
Geschäftsführung oder der Selbstentledigung Gebrauch macht.
Von einem Aufwendungsanspruch wird bei dem
Besichtigungsempfänger seltener die Rede sein können; denn
es ist davon auszugehen, daß er die Waren freiwillig und
zwar zu seinem Vorteil,6) nämlich um seinen Bedarf zu
1) S. oben § 53III.
2) § 269, Cosack I S. 341, S. v. Ihering a. a. O. VI 21 a. E.
2) Vgl. Cosack I § 154, IV 3d.
*) Oben § 38 Ab.
5) S. §§ 40—42.
§ 640.
§ 433.
6) Vgl. die Kosten der Untersuchung oben § 55.