Full text : Assmann, Arnold: ¬Die unbestellten Zusendungen

I.  Gläubigeroder ¬
  Abholungsverzug. ¬

II.  Vertragsklage
auf  Rücknahme
der  Sache.
III.  Anhang.

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wünscht.  Der  Ort,  wo  der  Besichtigungsvertrag  abgeschlossen
wurde,  ist  der  Wohnort  des  Empfängers.)  Hienach
kann  diesen  nur  die  Verpflichtung  treffen,  die  Ware  hier
bereit  zu  halten,  damit  der  Absender  sie  wieder  abholen
kann.  Der  Absender  war  es,  der  für  seine  Zwecke  und  auf
seine  Gefahr  die  Waren  an  den  Wohnort  des  Empfängers
schaffen  ließ;  mangels  besondrer  Vereinbarung  ist  es  daher
auch  seine  Sache,  sie  wieder  zurückzuschaffen.?)  Das
B.  G.  B.  steht  grundsätzlich  auf  dem  Standpunkt  der  Holnicht ¬
  der  Bringschuld.
Drittes  Kapitel.  Die  Abwicklung  dieses  Falles.
§  59.  Welche  Mittel  hat  der  Empfänger,  um  sich  der  Sache  wieder
zu  entledigen?
Will  der  Empfänger  die  zugesandte  Sache  wieder
los  werden,  so  muß  er  nach  §  295,  sofern  keine  kalendermäßige ¬
  Frist  für  die  Besichtigung  festgesetzt  ist,  den  Absender
auffordern,  die  Sache  binnen  einer  angemessenen  Frist
wieder  abzuholen.  Kommt  dieser  der  Aufforderung  nicht  nach,
so  gerät  er  in  den  Gläubiger-  oder  Abholungsverzug,
über  dessen  Wirkungen  schon  oben*)  gesprochen  ist.
Im  Gegensatz  zu  dem  überrumpelten  Empfänger  steht
unserm  freiwilligen  Empfänger  aber  eine  Vertragsklage
auf  Rückschaffung  der  Sache  zu.  Denn  ebenso  wie  der
Verwahrer  einen  gesetzlichen  Anspruch  darauf  hat,  daß  der
Hinterleger  die  hinterlegte  Sache  zurücknimmt,*)  wie  der  Verkäufer ¬
  und  der  Unternehmer  ein  Recht  auf  Abnahme  der  gekauften
Saches)  oder  des  hergestellten  Werkes*)  haben,  so  muß  auch
unserm  Empfänger  das  Recht  zustehen,  die  rechtzeitige
Rücknahme  der  Sache  zu  verlangen.
Im  übrigen  ist  beim  Verzug  des  Gegners  die  Stellung
des  Besichtigungsempfängers  nach  den  Grundsätzen  zu  beurteilen, ¬
  die  ich  oben  5)  für  den  Adressaten  insofern  aufgestellt  habe,
als  dieser  von  dem  Recht  der  Hinterlegung,  der  auftraglosen
Geschäftsführung  oder  der  Selbstentledigung  Gebrauch  macht.
Von  einem  Aufwendungsanspruch  wird  bei  dem
Besichtigungsempfänger  seltener  die  Rede  sein  können;  denn
es  ist  davon  auszugehen,  daß  er  die  Waren  freiwillig  und
zwar  zu  seinem  Vorteil,6)  nämlich  um  seinen  Bedarf  zu
1)  S.  oben  §  53III.
2)  §  269,  Cosack  I  S.  341,  S.  v.  Ihering  a.  a.  O.  VI  21  a.  E.
2)  Vgl.  Cosack  I  §  154,  IV  3d.
*)  Oben  §  38  Ab.
5)  S.  §§  40—42.
§  640.
§  433.
6)  Vgl.  die  Kosten  der  Untersuchung  oben  §  55.
            
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