Volltext : Barazetti, Caesar: ¬Die Vormundschaft (la tutelle), die Pflegschaft (la curatelle) und die Beistandschaft (le conseil) nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

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Capitel  I.  Die  Vormundschaft.
Antragsberechtigt  sind  alle  die  Personen,  welche  auch
den  Antrag  auf  Entmündigung  wegen  Geisteskrankheit  stellen
können,  mit  Ausnahme  des  Staatsanwalts.  §  621  R.-C.-P.-O.
Das  Verfahren,  das  früher  in  Baden  ein  rechtspolizeiliches ¬
  war,  ist  im  Anschluss  an  das  Entmündigungsverfahren  als
ein  Prozessverfahren  durch  die  Reichscivilprocessordnung  geregelt.
§§  621—627  R.-C.-P.-O.,  vgl.  §  10  R.-Einf.-Ges.  z.  R.-C.-P.-O.
Die  Entmündigung  wegen  Verschwendung  —  über  den  Zeitpunkt ¬
  der  Wirksamkeit  derselben  siehe  oben  —  ist  vom  Amtsgericht -
  der  Vormundschaftsbehörde  mitzuteilen.  §  623  R.-C.-P.-O.
Sie  hat  zur  Folge,  dass  der  Entmündigte  nunmehr  ganz  wie  ein
wegen  Geisteskrankheit  vollständig  Entmündigter  behandelt  wird
und  einen  Vormund  erhält,  welchen  die  Vormundschaftsbehörde  ernennt ¬
  (stets  tutor  dativus  —  mit  der  alleinigen  Ausnahme  des
Art.  506,  der  auch  analog  bei  der  wegen  Verschwendung  entmündigten ¬
  Ehefrau  Platz  greift,  arg.  Art.  513a  —  allein  auch  im
Falle  des  Art.  506  wird  Bestätigung  durch  das  Amtsgericht  erheischt ¬
  —  §  18  R.-P.-Ges.).  Arg.  Art.  513  a  in  Verb.  m.  Art.  509,
505,  506.
Die  (vollständige)  Entmündigung  einer  Person  wegen  Verschwendung ¬
  ist  von  dem  Amtsgericht  öffentlich  bekannt  zu  machen
(durch  Anheftung  des  Beschlusses  an  die  Gerichtstafel,  Einrückung
desselben  in  die  Amtsverkündiger),  dessgleichen  die  Aufhebung  des
Entmündigungsbeschlusses.  §  627  u.  §  187  Abs.  2  R.-C.-P.-O.
Vgl.  auch  zur  Vormundschaft  über  vollständig  Entmündigte
wegen  Geisteskrankheit  und  Verschwendung  —  die  §§  82—85
R.-P.-O.,  sowie  §§  61—81  eod.  loco.
§  29.
Die  Übertragung  der  Vormundschaft  über  Entmündigte.
Delationsgründe.
Die  Vormundschaft  über  wegen  Geisteskrankheit  Entmündigte
wird,  und  hierin  liegt  einer  der  Hauptunterschiede  dieser  Vormundschaft ¬
  gegenüber  derjenigen  über  Minderjährige  —  über  die  anderen
Unterschiede  vgl.  §  30  d.  W.  —  nur  übertragen  durch  die  Obervormundschaftsbehörde ¬
  (Familienrat,  in  Baden:  Amtsgericht
*)  Zachariä-Dreyer,  1  §  126,  insbesondere  Ziffer  I,  Stabel  u.  Behaghel ¬
  a.  a.  O.,  wie  zu  §  28  d.  W.
            
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