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Capitel I. Die Vormundschaft.
Antragsberechtigt sind alle die Personen, welche auch
den Antrag auf Entmündigung wegen Geisteskrankheit stellen
können, mit Ausnahme des Staatsanwalts. § 621 R.-C.-P.-O.
Das Verfahren, das früher in Baden ein rechtspolizeiliches ¬
war, ist im Anschluss an das Entmündigungsverfahren als
ein Prozessverfahren durch die Reichscivilprocessordnung geregelt.
§§ 621—627 R.-C.-P.-O., vgl. § 10 R.-Einf.-Ges. z. R.-C.-P.-O.
Die Entmündigung wegen Verschwendung — über den Zeitpunkt ¬
der Wirksamkeit derselben siehe oben — ist vom Amtsgericht -
der Vormundschaftsbehörde mitzuteilen. § 623 R.-C.-P.-O.
Sie hat zur Folge, dass der Entmündigte nunmehr ganz wie ein
wegen Geisteskrankheit vollständig Entmündigter behandelt wird
und einen Vormund erhält, welchen die Vormundschaftsbehörde ernennt ¬
(stets tutor dativus — mit der alleinigen Ausnahme des
Art. 506, der auch analog bei der wegen Verschwendung entmündigten ¬
Ehefrau Platz greift, arg. Art. 513a — allein auch im
Falle des Art. 506 wird Bestätigung durch das Amtsgericht erheischt ¬
— § 18 R.-P.-Ges.). Arg. Art. 513 a in Verb. m. Art. 509,
505, 506.
Die (vollständige) Entmündigung einer Person wegen Verschwendung ¬
ist von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen
(durch Anheftung des Beschlusses an die Gerichtstafel, Einrückung
desselben in die Amtsverkündiger), dessgleichen die Aufhebung des
Entmündigungsbeschlusses. § 627 u. § 187 Abs. 2 R.-C.-P.-O.
Vgl. auch zur Vormundschaft über vollständig Entmündigte
wegen Geisteskrankheit und Verschwendung — die §§ 82—85
R.-P.-O., sowie §§ 61—81 eod. loco.
§ 29.
Die Übertragung der Vormundschaft über Entmündigte.
Delationsgründe.
Die Vormundschaft über wegen Geisteskrankheit Entmündigte
wird, und hierin liegt einer der Hauptunterschiede dieser Vormundschaft ¬
gegenüber derjenigen über Minderjährige — über die anderen
Unterschiede vgl. § 30 d. W. — nur übertragen durch die Obervormundschaftsbehörde ¬
(Familienrat, in Baden: Amtsgericht
*) Zachariä-Dreyer, 1 § 126, insbesondere Ziffer I, Stabel u. Behaghel ¬
a. a. O., wie zu § 28 d. W.