Objekt : Tedin, Daniel S.: De los delitos de imprenta

186  Auf -
  den  ersten  Blick  ergibt  sich,  wie  viel  besser  die  Arbeiter ¬
  sich  dort  stellen,  wo  eine  hohe  Anfangsstufe  besteht
(Karlsruhe)  oder  wo  ein  hoher  Mindestbetrag  festgesetzt  ist
(Fürth,  Berlin),  als  dort,  wo  beides  nicht  der  Fall  ist  (Wiesbaden). ¬

Wenn  auch  in  den  Städten  mit  einem  geringen  Anfang
ruhegehalt  infolge  des  höheren  Steigerungssatzes  die  erstgenannten ¬
  eingeholt  werden,  so  geschieht  dies  doch  erst  bei
dem  30.—35.  Dienstjahr.
Es  wird  aber  immerhin  nur  eine  geringe  Anzahl  sein,  die
erst  nach  einer  so  langen  Dienstzeit  erwerbsunfähig  wird;  denn
es  ist  nicht  anzunehmen,  dass  alle  Arbeiter  schon  im  Alter
von  25  Jahren  oder  noch  früher  in  städtische  Dienste  treten;
bei  vielen  geschieht  dies  wohl  im  Alter  von  30—40  Jahren,
und  hier  wird  es  dann  zu  den  Seltenheiten  gehören,  dass  ein
solcher  Arbeiter  noch  30—35  Jahre  weiter  voll  arbeitsfähig
:  noch  seltener  wird  natürlich  eine  40—50jährige  Dienstzeit
is
eintreten.  Aus  diesem  Grunde  wird  auch  das  Maximum  in
vielen  Städten  bereits  mit  dem  40.  Dienstjahr  erreicht.  Will
man  also  die  Höhe  dessen,  was  der  Arbeiter  erhält,  beurteilen,
so  darf  man  nur  die  Dienstzeit  von  10  bis  höchstens  35  Jahren
betrachten;  denn  innerhalb  dieser  Grenzen  werden  die  meisten
Fälle  liegen,  in  denen  ein  Arbeiter  erwerbsunfähig  wird.  Sieht
man  sich  unter  diesem  Gesichtspunkte  die  Zusammenstellung
an,  so  ergibt  sich  sofort,  dass  im  Interesse  des  Arbeiters  ein
hoher  Anfangssatz  mit  einer  geringen  Steigerung  bei  weitem
vorzuziehen  ist;  ausgenommen  sind  natürlich  die  Fälle,  wo  in
genügender  Höhe  ein  Mindestbetrag  festgesetzt  ist.
Wie  segensreich  ein  solcher  wirken  kann,  zeigt  einmal
Fürth  mit  360  Mk.  und  noch  mehr  Berlin,  wo  bekanntlich
anderweitige  Bezüge  aus  öffentlichen  Mitteln  erst  dann  in  Anrechnung ¬
  gebracht  werden,  wenn  sie  mit  der  städtischen  Rente
den  Betrag  von  675  Mk.  übersteigen.
Trotzdem  der  Anfangssatz  nur  25%  des  Jahresverdienstes
beträgt,  ist  Berlin  die  Stadt,  in  der  die  Regelung  am  besten
unter  allen  Städten  den  Interessen  des  Arbeiters  entspricht.
Eine  gesonderte  Betrachtung  verdienen  die  Städte,  in  denen
die  Arbeiter  zu  Beitragsleistungen  herangezogen  werden.  Da
            
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