Volltext : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

2.  Capitel.  Die  Einzelnachfolge.
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§.  67.
Sache  vermacht,  die  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung  eine  fremde  war,  hat  aber
er  selbst  oder  sein  Erbe  sie  hinterher  erworben,  so  ist  das  Vermächtniß  als  legatum
rei  propriae  resp.  rei  heredis  vollwirksam;  hat  der  Erblasser  seine  eigene  vermachte ¬
  Sache  veräußert,  so  verwandelt  sich  das  Legat,  dafern  es  nicht  ohnehin  als
zurückgenommen  zu  betrachten  ist  (§.  724.  725),  in  ein  legatum  rei  alienae
(Anm.  4),  ebenso  wenn  der  Erbe  seine  vermachte  Sache  bei  Lebzeiten  des  Erblassers
bona  fide)  veräußert  hat.  Aber  auch  nach  dem  Tode  des  Erblassers  kann  sich  das
legatum  rei  heredis  noch  in  ein  legatum  rei  alienae  verwandeln,  wenn  der
Erbe  die  Erbschaft  ausschlägt  und  nunmehr  ein  Anderer  den  erledigten  Erbtheil
sammt  den  darauf  gelegten  Lasten  erhält  (§.  563).  Vgl.  oben  §.  64  Anm.  2.
11  Hieraus  ergibt  sich,  daß  der  erste  Satz  des  §.  662,  welcher,  wie  es  fast
scheint,  der  „plumpen  Bestimmung"  des  Cod.  civ.  a.  1021  (Lorsque  le  testateur
aura  légué  la  chose  d'autrui,  le  legs  sera  nul,  soit  que  le  testateur  ait  connu
ou  non  qu'elle  ne  lui  appartenait  pas)  nachgebildet  ist,  auch  in  dieser  Beziehung
(pal.  §.  662  a.  E.)  viel  zu  allgemein  gefaßt  ist.  Noch  „plumper"  aber  ist  es,  wenn
man,  wie  dies  nicht  selten  geschieht,  das  Vermächtniß  einer  fremden  Sache  geradezu
für  „ungültig"  erklärt,  gleich  als  könnte  aus  Rechtsgründen  eine  res  aliena  gar
nicht  legirt  werden  (Winiwarter  III  S.  186  sagt  geradezu:  „man  könne  nur  über
sein  eigenes  Vermögen  verfügen"),  während  ein  solches  Legat  doch  nur  dem  vermuthlichen ¬
  Willen  des  Erblassers  gemäß,  der  sich  im  Irrthum  über  die  Rechtsbehörigkeit ¬
  der  Sache  befand,  in  der  Regel  nicht  zur  Ausführung  gelangt,  mithin  dem
passend  gewählten  Ausdruck  des  §.  662  gemäß  nur  „wirkungslos"  ist.
12  Man  behauptet  zwar  gewöhnlich  im  buchstäblichen  Anschluß  an  den  Wortlaut ¬
  des  §.  662,  daß  das  Vermächtniß  einer  fremden  Sache  nur  dann  wirksam  sei,
wenn  der  Erblasser  ausdrücklich  verordne,  daß  sie  „gekauft  und  dem  Legatar  geleistet
werde".  Allein  diese  Schlußbestimmung  des  §.  662,  durch  welche  die  erste  viel  zu
allgemeine  Bestimmung  desselben  auf  ihr  vernünftiges  Maß  zurückgeführt  wird,
kann  doch  nur  den  Sinn  haben,  daß  das  Legat  wirksam  sei,  weil  aus  einer  solchen
Anordnung  (cf.  L.  14  §.  2  D.  de  leg.  II)  unzweifelhaft  hervorgehe,  daß  der  Erblasser ¬
  die  Sache  als  eine  fremde  gekannt  und  sie  dennoch  vermacht  habe.  Es  kann
somit  immer  nur  darauf  ankommen,  ob  der  Erblasser  den  Willen  hatte,  den  Erben
mit  der  Verschaffung  der  fremden  Sache  zu  beschweren  (L.  67  §.  8  D.  de  leg.  II.
§.  4  I.  cit.  2.  20),  und  ob  dieser  Wille  ans  der  letzten  Anordnung  selbst  erkannt
werden  kann.  Es  wäre  ein  unerklärlicher  und  unerträglicher  Formalismus  und
stünde  mit  dem  Grundsatz,  daß  der  Wille  des  Erblassers  nach  Kräften  erfüllt  werden ¬
  soll,  in  grellem  Widerspruch,  falls  man  ihn  in  seiner  Richtung  auf  das  Verschaffen ¬
  einer  fremden  Sache  nur  dann  als  vorhanden  ansehen  wollte  und  durfte,
wenn  er  sich  gerade  in  den  bestimmten  Worten  ausspricht:  ich  verordne,  daß  mein
Erbe  die  fremde  Sachex  kaufe  und  sie  dem  A  leiste.  Will  man  in  der  That  behaupten, ¬
  daß  das  Legat:  ich  vermache  dem  A  das  dem  B  gehörige  Pferd  x,  welches
er  stets  so  sehr  gewünscht  hat,  wirkungslos  sei,  bloß  weil  der  Erblasser  nicht  jene
Formel  gebraucht  hat?  Wenn  der  Erblasser  sagt:  ich  vermache  dem  A  das  in  der
Kunstausstellung  befindliche  Bild  x  und  trage  daher  meinem  Erben  auf,  dasselbe  zu
kaufen  und  dem  A  zu  geben,  so  ist  das  Legat  unzweifelhaft  wirksam;  sollte  es  nun
deshalb  unwirksam  sein,  weil  der  Erblasser  jenen  Nachsatz  als  selbstverständlich  aus¬
            
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