2. Capitel. Die Einzelnachfolge.
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§. 67.
Sache vermacht, die zur Zeit der Testamentserrichtung eine fremde war, hat aber
er selbst oder sein Erbe sie hinterher erworben, so ist das Vermächtniß als legatum
rei propriae resp. rei heredis vollwirksam; hat der Erblasser seine eigene vermachte ¬
Sache veräußert, so verwandelt sich das Legat, dafern es nicht ohnehin als
zurückgenommen zu betrachten ist (§. 724. 725), in ein legatum rei alienae
(Anm. 4), ebenso wenn der Erbe seine vermachte Sache bei Lebzeiten des Erblassers
bona fide) veräußert hat. Aber auch nach dem Tode des Erblassers kann sich das
legatum rei heredis noch in ein legatum rei alienae verwandeln, wenn der
Erbe die Erbschaft ausschlägt und nunmehr ein Anderer den erledigten Erbtheil
sammt den darauf gelegten Lasten erhält (§. 563). Vgl. oben §. 64 Anm. 2.
11 Hieraus ergibt sich, daß der erste Satz des §. 662, welcher, wie es fast
scheint, der „plumpen Bestimmung" des Cod. civ. a. 1021 (Lorsque le testateur
aura légué la chose d'autrui, le legs sera nul, soit que le testateur ait connu
ou non qu'elle ne lui appartenait pas) nachgebildet ist, auch in dieser Beziehung
(pal. §. 662 a. E.) viel zu allgemein gefaßt ist. Noch „plumper" aber ist es, wenn
man, wie dies nicht selten geschieht, das Vermächtniß einer fremden Sache geradezu
für „ungültig" erklärt, gleich als könnte aus Rechtsgründen eine res aliena gar
nicht legirt werden (Winiwarter III S. 186 sagt geradezu: „man könne nur über
sein eigenes Vermögen verfügen"), während ein solches Legat doch nur dem vermuthlichen ¬
Willen des Erblassers gemäß, der sich im Irrthum über die Rechtsbehörigkeit ¬
der Sache befand, in der Regel nicht zur Ausführung gelangt, mithin dem
passend gewählten Ausdruck des §. 662 gemäß nur „wirkungslos" ist.
12 Man behauptet zwar gewöhnlich im buchstäblichen Anschluß an den Wortlaut ¬
des §. 662, daß das Vermächtniß einer fremden Sache nur dann wirksam sei,
wenn der Erblasser ausdrücklich verordne, daß sie „gekauft und dem Legatar geleistet
werde". Allein diese Schlußbestimmung des §. 662, durch welche die erste viel zu
allgemeine Bestimmung desselben auf ihr vernünftiges Maß zurückgeführt wird,
kann doch nur den Sinn haben, daß das Legat wirksam sei, weil aus einer solchen
Anordnung (cf. L. 14 §. 2 D. de leg. II) unzweifelhaft hervorgehe, daß der Erblasser ¬
die Sache als eine fremde gekannt und sie dennoch vermacht habe. Es kann
somit immer nur darauf ankommen, ob der Erblasser den Willen hatte, den Erben
mit der Verschaffung der fremden Sache zu beschweren (L. 67 §. 8 D. de leg. II.
§. 4 I. cit. 2. 20), und ob dieser Wille ans der letzten Anordnung selbst erkannt
werden kann. Es wäre ein unerklärlicher und unerträglicher Formalismus und
stünde mit dem Grundsatz, daß der Wille des Erblassers nach Kräften erfüllt werden ¬
soll, in grellem Widerspruch, falls man ihn in seiner Richtung auf das Verschaffen ¬
einer fremden Sache nur dann als vorhanden ansehen wollte und durfte,
wenn er sich gerade in den bestimmten Worten ausspricht: ich verordne, daß mein
Erbe die fremde Sachex kaufe und sie dem A leiste. Will man in der That behaupten, ¬
daß das Legat: ich vermache dem A das dem B gehörige Pferd x, welches
er stets so sehr gewünscht hat, wirkungslos sei, bloß weil der Erblasser nicht jene
Formel gebraucht hat? Wenn der Erblasser sagt: ich vermache dem A das in der
Kunstausstellung befindliche Bild x und trage daher meinem Erben auf, dasselbe zu
kaufen und dem A zu geben, so ist das Legat unzweifelhaft wirksam; sollte es nun
deshalb unwirksam sein, weil der Erblasser jenen Nachsatz als selbstverständlich aus¬