Von Herzog.
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strafbare nicht ist; es kann hier ein Fall der mittelbaren
Thäterschaft vorliegen u. s. w.
Hinsichtlich der Beihülfe S. 210:
Die Beihülfe seht als (accessorische) Theilnahme an der
That eines Anderen unerläßlich voraus, daß auf Seiten
des Thäters eine strafbare Handlung, sei es auch nur im
Stadium des Versuches, vorliege.
Und weiter noch S. 200:
Mit der Auffassung der Anstiftung als eines Falles ac-
cessorischer Theilnahme ist die unerläßliche Voraussetzung
aufgestellt, daß auf Seiten des Bestimmten eine strafbare
Handlung vorliege. Da nun durch die Zurechnungsunfähig-
keit die Strafbarkeit der Handlung ausgeschlossen wird,
kann die Verleitung eines Wahnsinnigen, eines strafunmün-
digen Kindes u. s. w. niemals Anstiftung, sondern immer
nur mittelbare Selbstbegehung der in Frage stehenden
Handlung sein.
Auch .Geyer, Grundriß zu Vorlesungen über gemeines
deutsches Strafrecht I. Hälfte S. 137, 140 spricht sich in diesem
Sinne aus, indem er in den betreffenden Fällen nur eine schein-
bare Anstiftung resp. Beihülfe annimmt und dabei im Beson-
deren hervorhebt: eine strafbare Handlung müsse vor Allem sub-
jectiv d. h. als Schuld vorhanden sein; anderen Falles komme
nur eine (mittelbare) Thäterschaft des scheinbaren Anstifters resp.
scheinbaren Gehülfen in Frage.
Im Gegensätze zu diesen Aeußerungen, welche mit der vom
Reichsgerichte a. a. O. vertretenen Auffassung im Wesentlichen
übereinstimmen und sich — zum Theile sogar ausgesprochener
Maßen — auf den technischen Sinn des Gesetzes berufen, muß
indessen von Neuem die Frage aufgeworfen werden, wo es denn
im St.G.B. auch nur mit einem Worte geschrieben steht oder
mindestens in concludenter Weise angedeutet ist, daß der Ange-
stiftete oder der Thäter, welchem Beihülfe geleistet wird, eine von
ihm selbst zu verantwortende strafbare Handlung verüben
muß, wenn von echter (nicht bloß scheinbarer) Anstiftung oder
Beihülfe die Rede sein soll? Soweit es sich um unser positives