Inhaltsverzeichnis : Jahn, Carl Johann Gottl. August: Verbesserungs-Gegenstände für Gesetzgebung und Rechtspflege

2.  Abth.  Für  die  Rechtspflege.  1.  Bürgerliches  R.  53
Dieser  Betrieb  der  Handlungen  der  freiwilligen  Ge
richtsbarkeit  hat  zunächst  den  Uebelstand,  daß  die  Competenz
der  Beamten  durch  die  vorgeschriebene  Form  der  einzelnen
Rechtsgeschäfte  verschieden  und  dadurch  für  den  GeschäftsUnkundigen =
  lästig  ist.  In  Ansehung  der  Notarien  aber,
welche  verfassungsmäßig  mit  dem  Notariat  das  Justiz=Commissariat =
  zusammen  führen,  treten  nicht  selten  Collisionen
in  so  fern  ein,  daß  sie  in  Angelegenheiten  des  letztern  vom
erstern  zur  Beglaubigung  von  Erklärungen  ihrer  Clienten
Gebrauch  machen.
Besonders  nachtheilig  ist  aber  die  Aufhebung  des  Eror =

ordernisses  der  Abschließung  von  Veräußerungs=Verträgen
über  Immobilien  vor  dem  Richter  der  Sache  oder  dem
Hypothekenrichter,  indem  die  Erfahrung  vielfältig  lehrt,  daß
die  Veräußerungs=  oder  Verpfändungs=Verträge,  welche,
vor  einem  andern  Richter  oder  einem  Notar  abgeschlossen,
dem  Jnhalte  des  Hypothekenbuchs  ganz  entgegen  sind  und
deßhalb  einer  Vervollständigung  oder  Berichtigung  bedürfen,
welche  mit  Kosten,  Schwierigkeiten  und  Zeitverlust,  verbunden ¬
  ist.  Jn  der  That  ist  diese  Aufhebung  der  ältern  Form
der  Autorität  des  Hypotheken=Jnstituts  entgegen  und  geeignet, =
  ungeachtet  der  letztern  das  Publikum  zu  gefährden.
Denn  es  wird  einem  Betrieger  leicht  werden,  auf  den  Grund
eines  ganz  neuen  Hypothekenscheins  über  ein  und  dasselbe
Grundstück  hinter  einander  vor  verschiedenen  Richtern  Veräußerungen =
  oder  Verpfändungen  einzugehen,  welches  unmöglich =
  ist,  wenn  dergleichen  Geschäfte  vor  dem  Hypothekenrichter =
  abgeschlossen  werden  müssen,  welcher  sie  dann  vermöge =
  seiner  Kenntniß  über  das  Grundstück  zurück  weiset,  so
bald  der  hypothekarische  Zustand  sie  nicht  gestattet.  Diese
Sicherheit  dürfte  der  Staat  vermöge  der  dem  Hypothekenbuche =
  beigelegten  Zuverlässigkeit  durch  Abänderung  des  neuern
Gesetzes  und  Erweiterung  des  ältern  auf  die  Nothwendigkeit
            
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