2. Abth. Für die Rechtspflege. 1. Bürgerliches R. 53
Dieser Betrieb der Handlungen der freiwilligen Ge
richtsbarkeit hat zunächst den Uebelstand, daß die Competenz
der Beamten durch die vorgeschriebene Form der einzelnen
Rechtsgeschäfte verschieden und dadurch für den GeschäftsUnkundigen =
lästig ist. In Ansehung der Notarien aber,
welche verfassungsmäßig mit dem Notariat das Justiz=Commissariat =
zusammen führen, treten nicht selten Collisionen
in so fern ein, daß sie in Angelegenheiten des letztern vom
erstern zur Beglaubigung von Erklärungen ihrer Clienten
Gebrauch machen.
Besonders nachtheilig ist aber die Aufhebung des Eror =
ordernisses der Abschließung von Veräußerungs=Verträgen
über Immobilien vor dem Richter der Sache oder dem
Hypothekenrichter, indem die Erfahrung vielfältig lehrt, daß
die Veräußerungs= oder Verpfändungs=Verträge, welche,
vor einem andern Richter oder einem Notar abgeschlossen,
dem Jnhalte des Hypothekenbuchs ganz entgegen sind und
deßhalb einer Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen,
welche mit Kosten, Schwierigkeiten und Zeitverlust, verbunden ¬
ist. Jn der That ist diese Aufhebung der ältern Form
der Autorität des Hypotheken=Jnstituts entgegen und geeignet, =
ungeachtet der letztern das Publikum zu gefährden.
Denn es wird einem Betrieger leicht werden, auf den Grund
eines ganz neuen Hypothekenscheins über ein und dasselbe
Grundstück hinter einander vor verschiedenen Richtern Veräußerungen =
oder Verpfändungen einzugehen, welches unmöglich =
ist, wenn dergleichen Geschäfte vor dem Hypothekenrichter =
abgeschlossen werden müssen, welcher sie dann vermöge =
seiner Kenntniß über das Grundstück zurück weiset, so
bald der hypothekarische Zustand sie nicht gestattet. Diese
Sicherheit dürfte der Staat vermöge der dem Hypothekenbuche =
beigelegten Zuverlässigkeit durch Abänderung des neuern
Gesetzes und Erweiterung des ältern auf die Nothwendigkeit