Metadata : Neueste landschaftliche Bibliothek für Baiern (Bd. 1 = H. 1-4 (1802))

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Orte  giebt  der  landständischen  Bestimmung  die  geeignete
Richtung;  die  deßwegen  unumgänglich  ndthig  ist.  Die
von  den  Fürsten  abhängenden  Beamten  und  Pfarrer  würden -
  freilich  auch  die  Annahme  der  neuen  erklärten  Ländesfreiheit -
  bei  den  Gemeinden  bald  realisiren;  und  Beamte -
  und  Pfarrer  müßten  bestimmte  Werkzeuge  der  Fürstenmacht -
  seyn!  —  Ein  ganz  unerlaubter  Eingriff  in
die  baierische  Staatsverfassung  und  in  die  Rechte  des
Mandanten  überhaupt  wäre  es,  wenn  die  Regierung
auch  nur  zum  ersten  Male  die  Verordneten  wählen  wollte; -
  besonders,  da  gerade  die  erste  Wahl  von  der  äußersten -
  Wichtigkeit  ist.  Alles  würde  nun  dem  Willen  eines
Einzigen  preis  gegeben,  und  der  Vorschlag  gemeinschädlich -
  werden.  Noch  sind  aber  die  sachkundigen  Männer
nicht  genannt,  welche  die  neue  Landesfreiheit  entwerfen
sollen;  der  Fall,  wenn  diese  Urkunde  nicht  angenommen
Endlich  will
würde,  ist  im  Voto  unerörtert,  u.  s.  f.  —
Herr  v.  Uzschneider  das  neuentworfene  Grundgesetz  dem
Bauernstande  zur  An=  und  Nichtannahme  mittheilen.
Diese  Einführung  der  Bauern  in  die  Landschaft  ist  selbst
nur  ein  Entwurf,  über  den  lediglich  die  privilegierten  drei
Stände  zu  entscheiden  haben.  Nebstdem  ist  es  auch
noch  eine  Präliminarfrage:  Ob  es  künftig  einen  vierten
Stand  geben  soll?  die  Herr  von  Uzschneider  nicht  aufgestellt -
  hat.  So  Viel  nun  zur  Beleuchtung  des  befraglichen -
  Voti.  —  Den  Beschluß  machen  einige  Bemerkungen -
  über  die  Unrechtmäßigkeit,  die  Druckfreiheit  in  einem -
  Staate  einzuschränken.
56.
Vorlage:
Universitäts
Max-Planck-Institut  für
Bibliothek
DFG
europäische  Rechtsges
hichte
Rostock
            
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