( 312 )
Orte giebt der landständischen Bestimmung die geeignete
Richtung; die deßwegen unumgänglich ndthig ist. Die
von den Fürsten abhängenden Beamten und Pfarrer würden -
freilich auch die Annahme der neuen erklärten Ländesfreiheit -
bei den Gemeinden bald realisiren; und Beamte -
und Pfarrer müßten bestimmte Werkzeuge der Fürstenmacht -
seyn! — Ein ganz unerlaubter Eingriff in
die baierische Staatsverfassung und in die Rechte des
Mandanten überhaupt wäre es, wenn die Regierung
auch nur zum ersten Male die Verordneten wählen wollte; -
besonders, da gerade die erste Wahl von der äußersten -
Wichtigkeit ist. Alles würde nun dem Willen eines
Einzigen preis gegeben, und der Vorschlag gemeinschädlich -
werden. Noch sind aber die sachkundigen Männer
nicht genannt, welche die neue Landesfreiheit entwerfen
sollen; der Fall, wenn diese Urkunde nicht angenommen
Endlich will
würde, ist im Voto unerörtert, u. s. f. —
Herr v. Uzschneider das neuentworfene Grundgesetz dem
Bauernstande zur An= und Nichtannahme mittheilen.
Diese Einführung der Bauern in die Landschaft ist selbst
nur ein Entwurf, über den lediglich die privilegierten drei
Stände zu entscheiden haben. Nebstdem ist es auch
noch eine Präliminarfrage: Ob es künftig einen vierten
Stand geben soll? die Herr von Uzschneider nicht aufgestellt -
hat. So Viel nun zur Beleuchtung des befraglichen -
Voti. — Den Beschluß machen einige Bemerkungen -
über die Unrechtmäßigkeit, die Druckfreiheit in einem -
Staate einzuschränken.
56.
Vorlage:
Universitäts
Max-Planck-Institut für
Bibliothek
DFG
europäische Rechtsges
hichte
Rostock