mirador : mirador

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tät  des  Wahnsinnes;  was  kann  offenbarer  sein,  als  das
Notorische?
Troplong  setzt  bei  seiner  Erklärung  des  Art.  503  voraus,
daß  er  sage:  die  im  notorischen  Wahnsinne  vor  dem  Interdictionsurtheile ¬
  abgeschlossenen  Verträge  können  annullirt  werden. ¬
  Würde  er  dieses  sagen,  so  hätte  die  Troplong'sche  Erklarung ¬
  wenigstens  das  für  sich,  daß  sich  keine  andere  darböte.
Aber  das  sagt  er  nicht.  Er  spricht  die  nullité  de  droit
nicht  den  im  notorischen  Wahnsinne,  sondern  den  vor  der  Interdiction, ¬
  wenn  auch  im  Wahnsinne,  abgeschlossenen  Vertraͤgen
ab.  Diese  also  sind  nach  der  so  eben  gegebenen  Erklaͤrung  der
nullité  de  droit  gar  nicht  nuls;  aber  sie  können  annullirt
werden,  wenn  etwas  Anderes  hinzutritt  -  Notorietät  des
Wahnsinns.
So  hat  das  „de  droit"  hier  den  Sinn,  welchen  es  üͤberall
hat.  Von  einer  rechtlichen  Folge  wird  einmal  gesagt,  daß
sie  de  droit  eintrete,  weil,  damit  sie  eintrete,  nichts  Anderes
nothwendig  ist,  als  das  Vorhandensein  der  Thatsache,  üͤber
deren  Wirkung  das  Gesetz  bestimmen  will,  --  der  Interdiction. ¬
  Ein  anderes  Mal  wird  geleugnet,  daß  sie  de  droit  eintrete, ¬
  weil  das  Gesetz  die  Thatsache,  von  welcher  es  handelt,
für  nicht  ausreichend  hält,  damit  sie  eintrete,  das  Hinzukommen ¬
  einer  anderen  verlangt.  Man  kann  sogar  den  Gegensatz
durch  die  nahe  liegende  Annahme  noch  vollständiger  machen,
daß  das  Gesetz,  indem  es  die  Rechtsgeschaͤfte  des  Interdicirten ¬
  für  nuls  de  droit  erklärt,  daran  gedacht  habe,  daß  das
Vorhandensein  von  Wahnsinn  neben  der  Interdiction  nicht
nothwendig  sei.
Der  Unterschied  zwischen  dem  Art.  503  und  dem  Art.
1117  liegt  nur  in  der  Verschiedenheit  der  Thatsachen,  deren
Hinzutreten  zu  den  von  ihm  zunächst  behandelten  Thatsachen
das  Gesetz  verlangt,  damit  nullité  vorhanden  sei;  im  Art.
            
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