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tät des Wahnsinnes; was kann offenbarer sein, als das
Notorische?
Troplong setzt bei seiner Erklärung des Art. 503 voraus,
daß er sage: die im notorischen Wahnsinne vor dem Interdictionsurtheile ¬
abgeschlossenen Verträge können annullirt werden. ¬
Würde er dieses sagen, so hätte die Troplong'sche Erklarung ¬
wenigstens das für sich, daß sich keine andere darböte.
Aber das sagt er nicht. Er spricht die nullité de droit
nicht den im notorischen Wahnsinne, sondern den vor der Interdiction, ¬
wenn auch im Wahnsinne, abgeschlossenen Vertraͤgen
ab. Diese also sind nach der so eben gegebenen Erklaͤrung der
nullité de droit gar nicht nuls; aber sie können annullirt
werden, wenn etwas Anderes hinzutritt - Notorietät des
Wahnsinns.
So hat das „de droit" hier den Sinn, welchen es üͤberall
hat. Von einer rechtlichen Folge wird einmal gesagt, daß
sie de droit eintrete, weil, damit sie eintrete, nichts Anderes
nothwendig ist, als das Vorhandensein der Thatsache, üͤber
deren Wirkung das Gesetz bestimmen will, -- der Interdiction. ¬
Ein anderes Mal wird geleugnet, daß sie de droit eintrete, ¬
weil das Gesetz die Thatsache, von welcher es handelt,
für nicht ausreichend hält, damit sie eintrete, das Hinzukommen ¬
einer anderen verlangt. Man kann sogar den Gegensatz
durch die nahe liegende Annahme noch vollständiger machen,
daß das Gesetz, indem es die Rechtsgeschaͤfte des Interdicirten ¬
für nuls de droit erklärt, daran gedacht habe, daß das
Vorhandensein von Wahnsinn neben der Interdiction nicht
nothwendig sei.
Der Unterschied zwischen dem Art. 503 und dem Art.
1117 liegt nur in der Verschiedenheit der Thatsachen, deren
Hinzutreten zu den von ihm zunächst behandelten Thatsachen
das Gesetz verlangt, damit nullité vorhanden sei; im Art.