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auch dann gelten, wenn der Einzelne erweislich die Absicht
gehabt hätte, sich nicht nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Eisenbahn zu verpflichten. 2*) Wir müssen vielmehr davon
ausgehen, dass die Unterwerfung unter die Bedingungen der Anstalt
nach allgemeiner vernünftiger Auffassung schon von selbst in dem
Contrahiren mit der Anstalt gefunden wird. Also die objective
Interpretation seines geschäftlichen Auftretens, nicht aber die subjective ¬
Absicht des Einzelnen begründet die vorliegende Entscheidung.
Welche Bedeutung die erwähnte Erscheinung für die Irrthumslehre ¬
hat, ist aber nicht mit völliger Sicherheit zu sagen; denn
wenn auch einige Entscheidungen ganz äusser Zweifel stehen, so
ist doch die ganze Frage noch nicht genau untersucht. Es ist z. B.
fraglich, in welcher Art die allgemeinen Bedingungen verlautbart
sein müssen, um den einzelnen Contrahenten zu binden, ob der
öffentliche Anschlag genügt, ob die Bedingungen auf den Fahrkarten
etc. angegeben sein müssen, ob die Angabe auf der Factura
genügt. 21
Es ist fraglich, ob die allgemeinen Bedingungen einen
ganz beliebigen Inhalt haben dürfen, ob sie Bestimmungen enthalten
dürfen, welche der Natur des zu schliessenden Geschäftes nicht
entsprechen, welche gesetzliche Dispositionen abändern etc. 22)
Es
ist vor allem der rechtliche Grundgedanke nicht festgestellt, ob wir
es hier nur mit einer auf den natürlichen Verkehrsbedürfnissen
ruhenden Auslegung des geschäftlichen Auftretens zu thun haben,
welche allen mit dem Publicum Contrahirenden zu Gute kommt:
oder ob hier eine besondere weitergehende Begünstigung vorliegt.
welche einzelnen grösseren, für den heutigen Verkehr unentbehrlichen ¬
Anstalten und nur diesen eingeräumt wird.
Soweit ich diese schwierige Frage gegenwärtig überblicken
kann, scheint mir nur bei Eisenbahnen durch das Handelsgesetz
—— --2) -
Die rein subjective Beziehung will verwerthen Zitelmann Jahrb. f.
Dog. 16 S. 398 f.; vorsichtiger Windscheid, Arch. f. civ. Pr. 63. S. 94 f.
2) Ueber diese Frage finden sich nur gelegentliche Bemerkungen, s.
Kohler Jahrb. 28. S. 251; Endemann III. S. 469 f.
**) Ueber die principielle Frage treffende Bemerkungen bei Ihering Jahrb,
23. S. 326 f. In der speciellen Frage, ob die Unübertragbarkeit der nicht auf
Namen lautenden Karten stipulirt werden kann, gegen Ihering: de Jonge
»Unübertragbarkeit der Retourbillete«, (2 Aufl. 1888, der unrichtig ganz verschiedene ¬
Fälle zusammen wirft S. 7, 9), Schneeli Eisenbahnfahrschein
(1890) S. 19 f., Goldschmidt System d. Handelsrecht (3. Aufl. 1891) S.
214. 215.