Inhaltsverzeichnis : Pfersche, Emil: ¬Die Irrthumslehre des österreichischen Privatrechts

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  auch  dann  gelten,  wenn  der  Einzelne  erweislich  die  Absicht
gehabt  hätte,  sich  nicht  nach  den  allgemeinen  Geschäftsbedingungen
der  Eisenbahn  zu  verpflichten.  2*)  Wir  müssen  vielmehr  davon
ausgehen,  dass  die  Unterwerfung  unter  die  Bedingungen  der  Anstalt
nach  allgemeiner  vernünftiger  Auffassung  schon  von  selbst  in  dem
Contrahiren  mit  der  Anstalt  gefunden  wird.  Also  die  objective
Interpretation  seines  geschäftlichen  Auftretens,  nicht  aber  die  subjective ¬
  Absicht  des  Einzelnen  begründet  die  vorliegende  Entscheidung.
Welche  Bedeutung  die  erwähnte  Erscheinung  für  die  Irrthumslehre ¬
  hat,  ist  aber  nicht  mit  völliger  Sicherheit  zu  sagen;  denn
wenn  auch  einige  Entscheidungen  ganz  äusser  Zweifel  stehen,  so
ist  doch  die  ganze  Frage  noch  nicht  genau  untersucht.  Es  ist  z.  B.
fraglich,  in  welcher  Art  die  allgemeinen  Bedingungen  verlautbart
sein  müssen,  um  den  einzelnen  Contrahenten  zu  binden,  ob  der
öffentliche  Anschlag  genügt,  ob  die  Bedingungen  auf  den  Fahrkarten
etc.  angegeben  sein  müssen,  ob  die  Angabe  auf  der  Factura
genügt.  21
Es  ist  fraglich,  ob  die  allgemeinen  Bedingungen  einen
ganz  beliebigen  Inhalt  haben  dürfen,  ob  sie  Bestimmungen  enthalten
dürfen,  welche  der  Natur  des  zu  schliessenden  Geschäftes  nicht
entsprechen,  welche  gesetzliche  Dispositionen  abändern  etc.  22)
Es
ist  vor  allem  der  rechtliche  Grundgedanke  nicht  festgestellt,  ob  wir
es  hier  nur  mit  einer  auf  den  natürlichen  Verkehrsbedürfnissen
ruhenden  Auslegung  des  geschäftlichen  Auftretens  zu  thun  haben,
welche  allen  mit  dem  Publicum  Contrahirenden  zu  Gute  kommt:
oder  ob  hier  eine  besondere  weitergehende  Begünstigung  vorliegt.
welche  einzelnen  grösseren,  für  den  heutigen  Verkehr  unentbehrlichen ¬
  Anstalten  und  nur  diesen  eingeräumt  wird.
Soweit  ich  diese  schwierige  Frage  gegenwärtig  überblicken
kann,  scheint  mir  nur  bei  Eisenbahnen  durch  das  Handelsgesetz
——  --2) -
  Die  rein  subjective  Beziehung  will  verwerthen  Zitelmann  Jahrb.  f.
Dog.  16  S.  398  f.;  vorsichtiger  Windscheid,  Arch.  f.  civ.  Pr.  63.  S.  94  f.
2)  Ueber  diese  Frage  finden  sich  nur  gelegentliche  Bemerkungen,  s.
Kohler  Jahrb.  28.  S.  251;  Endemann  III.  S.  469  f.
**)  Ueber  die  principielle  Frage  treffende  Bemerkungen  bei  Ihering  Jahrb,
23.  S.  326  f.  In  der  speciellen  Frage,  ob  die  Unübertragbarkeit  der  nicht  auf
Namen  lautenden  Karten  stipulirt  werden  kann,  gegen  Ihering:  de  Jonge
»Unübertragbarkeit  der  Retourbillete«,  (2  Aufl.  1888,  der  unrichtig  ganz  verschiedene ¬
  Fälle  zusammen  wirft  S.  7,  9),  Schneeli  Eisenbahnfahrschein
(1890)  S.  19  f.,  Goldschmidt  System  d.  Handelsrecht  (3.  Aufl.  1891)  S.
214.  215.
            
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