Metadaten : Juristisches Magazin für die deutschen Reichsstädte (Bändchen 5 (1795))

16  I.  Eßlingens  Regimentsgeschichte  mit
schwören  gelehrte  Ayde  zu  den  Heiligen,  daß
Sie  zwölf  Richter  des  ersten  von  neuem  aufsetzen -
  und  erwählen,  und  6  Rathsherrn,  die  des
kleinen  Raths  seynd  mit  den  Zunfftmeistern,  dieselbe -
  sieben  mögen  auch  greiffen  und  nehmen,
Richter  und  Rathsherrn  auswendig  und  innwendig -
  des  Raths,  und  welche  Sie  dazu  nutz  und
gut  düncket;  Und  mögen  dieselben  Sieben  ein
berathen  han  drey  Tag  oder  vier  oder  fünf  auf
den  nächsten  Sonntag,  der  da  kommt,  und  wann
dann  derselbe  Sonntag  kommt,  so  soll  großer
und  kleiner  Rath  zusammenkommen,  und  darzu
die  Gemeind  über  alle  Reiche  und  Arme,  und
sollen  dieselben  da  offentlich  lutbahren  und  kunden,
welch  sie  erwählt  haben  zu  Richtern  und  zu
Rathsherrn,  und  dieselben  Richter  und  Rathsherrn -
  sollen  auch  dem  Gericht  und  dem  Rath
schwören  ungefährlich,  als  Sitte  und  Gewohnheit -
  ist,  und  auf  denselben  Tag  so  soll  dann  der
neue  Rath  mit  denen,  die  darzu  erwählt  worden, -
  das  ist,  daß  jeglicher  Zunfftmeister  zween
zu  ihm  nehmt,  ausser  seinen  Zwölfen,  die  des
grossen  Raths  sind,  darzu  geben  die  Zwölf  die
von  den  Burgern  in  dem  großen  Rath  sitzen,
zween,  die  zween  und  auch  die  Zweener,  die  die
Zunfftmeister  zu  ihnen  wählen,  mit  dem  kleinen
Rath  wählen  einen  Burgermeister,  auf  ihre  Ayde
ungefährlich;  derselbe  erwählte  Burgermeister  soll
auch  dann  schwören,  der  Stadt  und  dem  Lande,
und  darzu  Reichen  und  Armen  das  beste  und
nützlichste  zu  thun,  ohne  Gefährde.  Und  demsel= -
 -

Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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