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§. 5. Erfordernisse der Zahlung in Ansehung ihres Gegenstandes.
So bestimmt auch das revidirte Land=Recht des Hertzzogth. Preußen
vou 1685 (verbess. L.=R. des K. Preußen von 1721) im Anschlusse an
die oben angeführte Regel:
Jedoch, so der arme unvermögliche Schuldener, dem
baar Geld geliehen, mit Gelde je nicht zu bezahlen hätte, und
ihme, dem Creditorn, kein Schaden dahero entstehen möchte:
Sol von ihm der Werth in einem andern Dinge in gebührlicher ¬
Schätzung angenommen werden.“
Diese Ausnahmevorschrift, die dem Schuldner doch immer nur ein
flebile beneficium gewährt, indem sie ihn nöthigt, seine werthvollste
Habe nach der Wahl des Gläubigers demselben zu seiner Befriedigung
zu überlassen, entspricht so wenig den Bedürfnissen unseres heutigen
Rechtsverkehrs, daß sie unmöglich bis auf die Gegenwart sich in Uebung
erhalten konnte. Sitte und Gewohnheit haben das Machwerk kaiserlicher ¬
Willkür längst über den Haufen gestoßen, so daß die deutschen
Landesrechte des vorigen und des jetzigen Jahrhunderts jene Satzung
als ein im Volke lebendes Recht gar nicht mehr vorfanden und daher
von ihrer Reception nicht mehr die Rede sein konnte.
Schon Grönewegen in seinem Tractat. de legibus abrogatis
et inusitatis in Hollandia vicinisque regionibus Lugduui-Batat ¬
zu Auth. Hoc nisi C. h. t.:
vorun, 1649) beme
Si debitor quantitatis non habeat unde solvat, potest
rem immobilem, quam habet, in solutum dare créditori pro
aestimatione districtus per judicem facienda, nisi creditor
emptorem rei praestare paratus sit. Ratio est, quia hoc
casu, seilicet cum res debitoris pignori capienda emptorem
non invenit, olim creditori addici solebat l. 15 §. 3 D. de
re judic. Hoc autem sicut non observatur, ita nec hodie
creditor rem, quam debitor apparitori sive executori commonstrat, ¬
in solutum accipère tenetur, sed judiciali auctoritate ¬
sub hasta vendere potest. Cui consequens est ut
haec auth. abrogata sit. Idem de Gallorum moribus tradit
Autumn. hic.
So verordnet auch die Nassau=Catzenelnbogische Landordnung von
1616 Th. I Cap. XVI §. 14 ausdrücklich:
„Hatte aber der Schuldener entweder nichts, oder ja ein
geringes an Fahrnus, und doch ligende Güter, oder aber der
Gläubiger ein gewisses verschriebenes Underpfand: Dieweil dann
biß anhero sehr vil gewesen, die jhre liegende Güter, deren sie
sonsten nicht können queit werden, den Gläubigern, wider ihren
willen, an bezahlung auffzudringen, sich understanden haben:
1f
Damit nun solcher undankbarleit, und anderm mutwillen, den
sie dieses falls, ohne not alles zu erzehlen, zu üben sich beflissen,