Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 2, Abt. 1)

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§.  1167.
1.  Vor  7  Zeugen  oder  nach  G.  R.  errichtete
Testamente.
Das  vor  7  Zeugen  errichtete  Testament  richtet
sich  ganz  nach  G.  R.  122),  und  kömmt,  da  in  dem
Fürstenthume  Bamberg  die  weit  leichtere  und  bequemere =
  Art  nach  canonischem  Rechte  zu  testiren  eingeführt
ist,  selten  vor,  obgleich  jedem  in  der  Art  zu  testiren
frey  steht  125).  Die  nach  G.  R.  errichteten  Testamente =
  sind  entweder  mündlich  oder  schriftlich  errichtete
Testamente.  Beyde  haben  gemeinschäftliche,  beyde  besondere =
  Feyerlichkeiten.
1168.
a)  *  Dem  mündlichen  und  schriftlichen  Testamente  gemeinschaftliche =
  Feyerlichkeiten.
Nach  gemeinem  Rechte  sind  die  beyden  dem
mündlichen  sowohl  als  schriftlichen  Testamente  gemeinschaftlichen =
  Feyerlichkeiten  124).
1)  Einheit  der  Handlung  und  des  Contextes,  das
heißt,  die  Errichtung  des  Testamentes  muß  ununterbrochen =
  ohne  Dazwischenkunft  einer  fremden  Handlung =
  oder  bürgerlichen  Geschaͤftes  geschehen  125)
2)  die
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122)  L.  R.  §.  3.  S  52.
123)  L.  N.  §.  1.  S.  51.
124)  Hofacker  Rem  Jur.  can.  Rom.  §.  562—364.
125)  L.  21.  §.  f.  D.  qui  tost.  fac.  poss.  L.  21.  §.  f.  L.  28.
            
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