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übergehe, indem der Untergang der Obligation auch durch die
rückwirkende Kraft des Antrittes nicht aufgehalten werden könnte,
ebensowenig wie durch die Substituierung der Persönlichkeit der
Erbschaft an Stelle der des Erblassers*).
Und diese Consequenz haben auch einzelne Vertreter dieser
Theorie thatsächlich gezogen 2). Hiebei berief man sich auf die
bekannte Stelle von Gaius II. 38; ferner auf die l. 62 de acq.
r. d. (41, 1): indem man dieselbe auch auf die Obligationen
bezog, glaubte man den Grund der Vererblichkeit derselben eben
nur im Uebergang der Persönlichkeit des Erblassers erblicken zu
können?). Man machte aber auch noch verschiedene andere
Gründe geltend, die zu jener Annahme nöthigen sollen4). Dabei
bereitete freilich immer grosse Schwierigkeit das Verhältniss, in
welchem die eine Persönlichkeit neben der andern, das eine
Vermögen neben dem andern im Erben stehen soll.
Von anderer Seite wurde denn auch jene Consequenz abgelehnt, ¬
der Ausschluss der Singularsuccession in den von der l. 62
cit. vorgesehenen Fällen auf Umstände zurückgeführt, die nur
für die Singularsuccession zutreffen, die Unmöglichkeit betont,
dass Jemand zwei Vermögen oder zwei Persönlichkeiten habe,
für das Gegentheil auf die erbrechtliche Vermögensconfusion, auf
den Satz der 1. 22 de usurp. (41, 3) und noch andere Bestimmungen ¬
der Quellen hingewiesen, und sonach gelehrt, dass die
in der Erbschaft fortlebende Person des Erblassers mit dem Anrit ¬
titte des Erben von der Person des letzteren abgelöst werde
*) Scheurl 1. c. S. 18; Köppen Erbsch. S. 12; dagegen (aber unzureichend) ¬
Markusen l. c. S. 115.
2) Puchta Il. cc.; Scheurl S. 21 fg., 34—40, 41—49; Schirmer l.,
c. S. 21, 52 fg.; Dworzak a. a. O. XI. S. 241 fg.
3) Warum findet aber das Gleiche nicht auch in Betreff der höchstpersönlichen ¬
Vermögensrechte statt? Dieser Einwand ist auch von Scheurl S. 14 fg.
nicht ausreichend widerlegt. Ueber 1. 62 cit. s. unten Absch V.
4) Zuständigkeit einer Universalklage; Restitution der Erbschaft beim Universalfideicommiss; ¬
Wirkung der Arrogation auf ererbte Schulden des Arrogirten,
Neubegründung von Obligationen für und gegen den Erben; dazu liessen sich noch
anführen: Separation der Erbschaft, Verkauf derselben, Wirkung der Beorbung eines
Solidarschuldners durch den anderen etc. etc.
5) So insbes. Ihering Abh. S. 240 fg. (vgl. auch Scherz u. Ernst S. 11);
Rudorff zu Puchta's Vorlosungen § 447 A. 3; Tewes Syst. I. S. 14; s. auch