Inhaltsverzeichnis : ¬Das schwebende Erbrecht und die Unmittelbarkeit der Erbfolge (1)

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übergehe,  indem  der  Untergang  der  Obligation  auch  durch  die
rückwirkende  Kraft  des  Antrittes  nicht  aufgehalten  werden  könnte,
ebensowenig  wie  durch  die  Substituierung  der  Persönlichkeit  der
Erbschaft  an  Stelle  der  des  Erblassers*).
Und  diese  Consequenz  haben  auch  einzelne  Vertreter  dieser
Theorie  thatsächlich  gezogen  2).  Hiebei  berief  man  sich  auf  die
bekannte  Stelle  von  Gaius  II.  38;  ferner  auf  die  l.  62  de  acq.
r.  d.  (41,  1):  indem  man  dieselbe  auch  auf  die  Obligationen
bezog,  glaubte  man  den  Grund  der  Vererblichkeit  derselben  eben
nur  im  Uebergang  der  Persönlichkeit  des  Erblassers  erblicken  zu
können?).  Man  machte  aber  auch  noch  verschiedene  andere
Gründe  geltend,  die  zu  jener  Annahme  nöthigen  sollen4).  Dabei
bereitete  freilich  immer  grosse  Schwierigkeit  das  Verhältniss,  in
welchem  die  eine  Persönlichkeit  neben  der  andern,  das  eine
Vermögen  neben  dem  andern  im  Erben  stehen  soll.
Von  anderer  Seite  wurde  denn  auch  jene  Consequenz  abgelehnt, ¬
  der  Ausschluss  der  Singularsuccession  in  den  von  der  l.  62
cit.  vorgesehenen  Fällen  auf  Umstände  zurückgeführt,  die  nur
für  die  Singularsuccession  zutreffen,  die  Unmöglichkeit  betont,
dass  Jemand  zwei  Vermögen  oder  zwei  Persönlichkeiten  habe,
für  das  Gegentheil  auf  die  erbrechtliche  Vermögensconfusion,  auf
den  Satz  der  1.  22  de  usurp.  (41,  3)  und  noch  andere  Bestimmungen ¬
  der  Quellen  hingewiesen,  und  sonach  gelehrt,  dass  die
in  der  Erbschaft  fortlebende  Person  des  Erblassers  mit  dem  Anrit ¬

titte  des  Erben  von  der  Person  des  letzteren  abgelöst  werde
*)  Scheurl  1.  c.  S.  18;  Köppen  Erbsch.  S.  12;  dagegen  (aber  unzureichend) ¬
  Markusen  l.  c.  S.  115.
2)  Puchta  Il.  cc.;  Scheurl  S.  21  fg.,  34—40,  41—49;  Schirmer  l.,
c.  S.  21,  52  fg.;  Dworzak  a.  a.  O.  XI.  S.  241  fg.
3)  Warum  findet  aber  das  Gleiche  nicht  auch  in  Betreff  der  höchstpersönlichen ¬
  Vermögensrechte  statt?  Dieser  Einwand  ist  auch  von  Scheurl  S.  14  fg.
nicht  ausreichend  widerlegt.  Ueber  1.  62  cit.  s.  unten  Absch  V.
4)  Zuständigkeit  einer  Universalklage;  Restitution  der  Erbschaft  beim  Universalfideicommiss; ¬
  Wirkung  der  Arrogation  auf  ererbte  Schulden  des  Arrogirten,
Neubegründung  von  Obligationen  für  und  gegen  den  Erben;  dazu  liessen  sich  noch
anführen:  Separation  der  Erbschaft,  Verkauf  derselben,  Wirkung  der  Beorbung  eines
Solidarschuldners  durch  den  anderen  etc.  etc.
5)  So  insbes.  Ihering  Abh.  S.  240  fg.  (vgl.  auch  Scherz  u.  Ernst  S.  11);
Rudorff  zu  Puchta's  Vorlosungen  §  447  A.  3;  Tewes  Syst.  I.  S.  14;  s.  auch
            
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