Metadaten : ¬Die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902, nebst den dazu ergangenen Nebengesetzen (21)

Seemannsordnung.
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anzubringen.  Dasselbe  hat  dem  Antragsteller  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über
den  Antrag  zu  erteilen.“
Verlässt  das  Schiff  vor  Ablauf  der  Frist  den  Hafen,  so  kann  der  Schiffsmann  auch
bei  dem  Kapitän  zu  Protokoll  oder  schriftlich  innerhalb  der  Frist  Einspruch  einlegen."
Dem  Schiffsmann  ist  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  den  erhobenen  Einspruch
einzuhändigen.  Der  Kapitän*)  hat,  sobald  es  geschehen  kann,  den  Einspruch  in  das
Schiffstagebuch  einzutragen  und  den  Antrag  dem  Seemannsamte  zu  übersenden.  Die
Verjährung  ruht  von  der  Einlegung  des  Einspruchs  bis  zum  Eingange  des  Antrags
beim  Seemannsamte.5
Hat  das  Seemannsamt  seinen  Sitz  im  Inlande,*)  so  ist  für  das  weitere  Verfahren
dasjenige  Gericht  örtlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke  dieser  Sitz  belegen  ist.  Hat  es
seinen  Sitz  im  Auslande,  so  ist  dasjenige  Gericht  örtlich  zuständig,  in  dessen  Bezirke
sich  der  inländische  Heimathshafen  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  der  Registerhafen')
des  Schiffes  befindet;  fehlt  es  an  einem  hiernach  zuständigen  deutschen  Gerichte,  so  wird
das  Gericht  von  dem  Reichsgerichte  bestimmt.8)
steller  ohne  sein  Verschulden  von  einer  Zustellung  keine  Kenntnis  erlangt  hat  (§.  44  St.P.O.).
Das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  muß  binnen  einer  Woche  nach  Beseitigung
des  Hindernisses  bei  demjenigen  Seemannsamte,  bei  welchem  die  Frist  wahrzunehmen  gewesen
wäre,  unter  Angabe  und  Glaubhaftmachung  der  Versäumungsgründe  angebracht  werden.  Mit
dem  Gesuche  ist  zugleich  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  nachzuholen  (§.  45  St.P.O.).
Über  das  Gesuch  entscheidet  dasjenige  Gericht,  welches  bei  rechtzeitig  erfolgter  Antragstellung
zur  Entscheidung  in  der  Sache  selbst  berufen  gewesen  wäre.  Vgl.  §.  124  Abs.  3  d.  G.  Die
dem  Gesuche  stattgebende  Entscheidung  unterliegt  keiner  Anfechtung.  Gegen  die  das  Gesuch  verwerfende ¬
  Entscheidung  findet  sofortige  Beschwerde  statt  (§.  46  St.P.O.).
2)  Entsprechend  dem  §.  454  Abs.  2  St.P.O.  würde  das  Seemannsamt,  falls  es  den
Strafbescheid  nicht  zurücknimmt,  die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  zu  übersenden ¬
  haben,  welche  sie  dem  Amtsrichter  vorzulegen  hat.  Die  allgemeine  Dienstinstruktion  zu
§.  33  G.O.B.  schreibt  aber  dem  Konsul  im  Falle  rechtzeitigen  Antrags  auf  Gerichtsentscheidung
vor,  die  aufgenommenen  Verhandlungen  mit  dem  Bescheide  und  dem  Antrage  auf  Gerichtsentscheidung ¬
  dem  zuständigen  Gericht  oder,  falls  er  über  dasselbe  zweifelhaft  ist,  dem  Auswärtigen
Amte
zur  weiteren  Veranlassung  zu  übersenden.
3)  Das  Recht,  den  Einspruch  bei  dem  Kapitän  zu  Protokoll  zu  geben,  ist  an  die  Voraussetzung ¬
  geknüpft,  daß  das  Schiff  vor  Ablauf  der  zehntägigen  Frist  den  Hafen  verläßt,  und  kann
erst  ausgeübt  werden,  wenn  das  Schiff  den  Hafen  verläßt,  weil  bis  dahin  die  Gerichtsentscheidung
bei  dem  Seemannsamte  beantragt  werden  kann.  Wenigstens  wird  dem  Kapitän  das  Recht  zustehen, ¬
  den  Schiffsmann  auf  diesen  regelmäßigen  Weg  zu  verweisen,  weil  durch  den  Einspruch
bei  dem  Kapitän  die  Einleitung  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  besonders  aufgehalten  wird.
Vgl.  Abs.  2  Satz  4.  Der  Kapitän  (vgl.  §.  114)  und  der  Reeder  (§§.  118,  119)  können  den
Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  nur  bei  dem  Seemannsamt  anbringen  (Perels  S.  64).
4)  Vgl.  Anm.  2  zu  §.  43.
5)  Von  der  Verkündung  des  Strafbescheides  ab  läuft  gemäß  §.  68  St.G.B.  die  neue,
mit  Ausnahme  des  Falles  des  §.  93  Abs.  2,  dreimonatliche  Verjährung.  Damit  nun  durch  die
Einlegung  des  Einspruchs  bei  dem  Kapitän  nicht  eine  Verjährung  eintritt,  ist  hier  bestimmt,  daß
sie  in  der  Zeit  von  der  Einlegung  des  Einspruchs  bis  zu  dessen  Eingang  beim  Seemannsamte ¬
  ruht.
6)  Vgl.  §.  6  Abs.  1.
7)  S.  §.  24  Abs.  2  und  Anm.  2  dazu.  Vgl.  Flg.Ges.
§§.  6  und  12.
8)  Die  Konsulargerichte  sind  nicht  „deutsche  Gerichte
im  Sinne  des  Abs.  3.  Die  Bestimmung ¬
  eines  Gerichts  durch  das  Reichsgericht  wird  daher  namentlich  dann  zu  erfolgen  haben,
wenn  es  sich  um  solche  ausschließlich  auf  ausländischen  Binnengewässern  verkehrende  Schiffe
            
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