Seemannsordnung.
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anzubringen. Dasselbe hat dem Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung über
den Antrag zu erteilen.“
Verlässt das Schiff vor Ablauf der Frist den Hafen, so kann der Schiffsmann auch
bei dem Kapitän zu Protokoll oder schriftlich innerhalb der Frist Einspruch einlegen."
Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine Bescheinigung über den erhobenen Einspruch
einzuhändigen. Der Kapitän*) hat, sobald es geschehen kann, den Einspruch in das
Schiffstagebuch einzutragen und den Antrag dem Seemannsamte zu übersenden. Die
Verjährung ruht von der Einlegung des Einspruchs bis zum Eingange des Antrags
beim Seemannsamte.5
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Inlande,*) so ist für das weitere Verfahren
dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirke dieser Sitz belegen ist. Hat es
seinen Sitz im Auslande, so ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirke
sich der inländische Heimathshafen oder in Ermangelung eines solchen der Registerhafen')
des Schiffes befindet; fehlt es an einem hiernach zuständigen deutschen Gerichte, so wird
das Gericht von dem Reichsgerichte bestimmt.8)
steller ohne sein Verschulden von einer Zustellung keine Kenntnis erlangt hat (§. 44 St.P.O.).
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Beseitigung
des Hindernisses bei demjenigen Seemannsamte, bei welchem die Frist wahrzunehmen gewesen
wäre, unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe angebracht werden. Mit
dem Gesuche ist zugleich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nachzuholen (§. 45 St.P.O.).
Über das Gesuch entscheidet dasjenige Gericht, welches bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung
zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. Vgl. §. 124 Abs. 3 d. G. Die
dem Gesuche stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. Gegen die das Gesuch verwerfende ¬
Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt (§. 46 St.P.O.).
2) Entsprechend dem §. 454 Abs. 2 St.P.O. würde das Seemannsamt, falls es den
Strafbescheid nicht zurücknimmt, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übersenden ¬
haben, welche sie dem Amtsrichter vorzulegen hat. Die allgemeine Dienstinstruktion zu
§. 33 G.O.B. schreibt aber dem Konsul im Falle rechtzeitigen Antrags auf Gerichtsentscheidung
vor, die aufgenommenen Verhandlungen mit dem Bescheide und dem Antrage auf Gerichtsentscheidung ¬
dem zuständigen Gericht oder, falls er über dasselbe zweifelhaft ist, dem Auswärtigen
Amte
zur weiteren Veranlassung zu übersenden.
3) Das Recht, den Einspruch bei dem Kapitän zu Protokoll zu geben, ist an die Voraussetzung ¬
geknüpft, daß das Schiff vor Ablauf der zehntägigen Frist den Hafen verläßt, und kann
erst ausgeübt werden, wenn das Schiff den Hafen verläßt, weil bis dahin die Gerichtsentscheidung
bei dem Seemannsamte beantragt werden kann. Wenigstens wird dem Kapitän das Recht zustehen, ¬
den Schiffsmann auf diesen regelmäßigen Weg zu verweisen, weil durch den Einspruch
bei dem Kapitän die Einleitung des gerichtlichen Strafverfahrens besonders aufgehalten wird.
Vgl. Abs. 2 Satz 4. Der Kapitän (vgl. §. 114) und der Reeder (§§. 118, 119) können den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur bei dem Seemannsamt anbringen (Perels S. 64).
4) Vgl. Anm. 2 zu §. 43.
5) Von der Verkündung des Strafbescheides ab läuft gemäß §. 68 St.G.B. die neue,
mit Ausnahme des Falles des §. 93 Abs. 2, dreimonatliche Verjährung. Damit nun durch die
Einlegung des Einspruchs bei dem Kapitän nicht eine Verjährung eintritt, ist hier bestimmt, daß
sie in der Zeit von der Einlegung des Einspruchs bis zu dessen Eingang beim Seemannsamte ¬
ruht.
6) Vgl. §. 6 Abs. 1.
7) S. §. 24 Abs. 2 und Anm. 2 dazu. Vgl. Flg.Ges.
§§. 6 und 12.
8) Die Konsulargerichte sind nicht „deutsche Gerichte
im Sinne des Abs. 3. Die Bestimmung ¬
eines Gerichts durch das Reichsgericht wird daher namentlich dann zu erfolgen haben,
wenn es sich um solche ausschließlich auf ausländischen Binnengewässern verkehrende Schiffe