Metadaten : Handbuch der württembergischen Ehe-Gesetze nach dem protestantischen und katholischen Recht (1)

Wiederverheirathung,  nuptiae  secundae.
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Diese  Vernehmung  wird  als  überflüssig  umgangen,  wenn  der  Ehegatte  sehr  entfernt  ist.
3)  Sportel.  1)  Ges.  23.  Juni  1828.  Rbl.  512.  Heiraths-Erlaubniß -
  bei  vorangegangener  gerichtlicher  Scheidung  der  Ehe  wegen  Verlassung
(quasi  desertio)  für  den  beklagten  Theil,  wenn  dieser  in  die  Proceß-Kosten  verurtheilt ¬
  worden,  10  fl.,  wenn  aber  die  Proceßkosten  compensirt  worden  sind,  5  fl.
Tx.O.  14.  Novbr.  1808.  Rbl.  Beil.  S.  48.  Reyscher  Fz.G.  II.  1.  912.  8  fl.  15  kr.  und  4  fl.
6  kr.  —  2)  Hartmann  Ev.  Kbl.  1852.  804.  Sarwey  Mon.  XIX.  148.
Es  ist  bekannt,  daß  bei  der  Scheidung  wegen  Verlassung  in  der  Regel
der  beklagte  Theil  nach  unserem  Verfahren  der  in  Wahrheit  unschuldige ¬
  Theil  ist.  Diese  Sportel  erscheint  somit  als  ganz  unbillig  und  in
vielen  Fällen  als  eine  Härte.
4)  Ausderehegerichtlichen  Praxis.  Specialfall,  in  welchem
ein  als  vermeintlicher  Katholik  als  schuldig  Geschiedener  zum
Behufe  seiner  Wiederverheirathung  den  Beweis  beibrachte,
daß  er  der  protestantischen  Confession  angehöre.  Den  26.  Jan.
1811.  wurde  die  —,  evangel.,  als  Kl.  gegen  den  —,  welcher  als  katholisch ¬
  betrachtet  wurde,  als  Bekl.,  nachdem  er  3  Zwangsgrade,  8  Tage  in
simplici,  4  Tage  in  duriori,  und  4  Wochen  im  Zucht-  und  Waisenhaus  erstanden ¬
  hatte,  ex  cap.  quasi  desert.  unter  Verurtheilung  des  Bekl.  in  die
Kosten  geschieden.  Er  bat  darauf  um  Erlaubniß  zur  Wiederverheirathung,
ohne  seine  künftige  Ehefrau  zu  benennen.  Als  Katholiken  wies  man  ihn
damit  ab  und  an  den  K.K.R.  Nun  producirte  er  einen  Taufschein  von  —
aus  Baiern,  nach  welchem  er  evangelischer  Religion  sei.  Als  dieß  für
ungenügend  erklärt  wurde,  suchte  er  weiter  zu  deduciren,  daß  er  der  evangelischen ¬
  Confession  angehöre.  Man  communicirte  jedoch  mit  dem  K.K.R.;
als  aber  dieser  sich  nicht  bestimmt  über  das  Religionsverhältniß  aussprach
und  die  Meinung  äußerte,  das  Nähere  werde  sich  durch  die  Vernehmung
des  Halbbruders  des  —  aufklären,  dieser  sofort  versicherte,  —  sei  in  der
evangelisch=lutherischen  Religion  erzogen  worden,  und  bekenne  sich  jetzt
noch  zu  derselben,  und  nachdem  auch  die  inzwischen  anderwärts  geschiedene
Ehefrau  ihre  Einwilligung  unbeschränkt,  wen  er  auch  heirathen  möchte,
ertheilt  hatte,  so  wurde  endlich  die  erbetene  Disp.  ertheilt.  Handschr. ¬
  Mitth.
5)  Ergebniß.  Für  die  Nichtbeachtung  der  Bestimmung,  dem  Schuldigen ¬
  auch  bei  der  Quasidesertion,  nicht  bloß  beim  Ehebruch  im  engeren
Sinne,  die  Heirath  wenigstens  an  dem  Orte,  an  welchem  der  Unschuldige ¬
  wohnt,  ohne  dessen  ausdrückliche  Zustimmung  nicht  zu  gestatten, ¬
  und  auf  diese  Art  die  Bestimmung  der  E.G.O.,  „den  Schuldigen
            
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