Wiederverheirathung, nuptiae secundae.
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Diese Vernehmung wird als überflüssig umgangen, wenn der Ehegatte sehr entfernt ist.
3) Sportel. 1) Ges. 23. Juni 1828. Rbl. 512. Heiraths-Erlaubniß -
bei vorangegangener gerichtlicher Scheidung der Ehe wegen Verlassung
(quasi desertio) für den beklagten Theil, wenn dieser in die Proceß-Kosten verurtheilt ¬
worden, 10 fl., wenn aber die Proceßkosten compensirt worden sind, 5 fl.
Tx.O. 14. Novbr. 1808. Rbl. Beil. S. 48. Reyscher Fz.G. II. 1. 912. 8 fl. 15 kr. und 4 fl.
6 kr. — 2) Hartmann Ev. Kbl. 1852. 804. Sarwey Mon. XIX. 148.
Es ist bekannt, daß bei der Scheidung wegen Verlassung in der Regel
der beklagte Theil nach unserem Verfahren der in Wahrheit unschuldige ¬
Theil ist. Diese Sportel erscheint somit als ganz unbillig und in
vielen Fällen als eine Härte.
4) Ausderehegerichtlichen Praxis. Specialfall, in welchem
ein als vermeintlicher Katholik als schuldig Geschiedener zum
Behufe seiner Wiederverheirathung den Beweis beibrachte,
daß er der protestantischen Confession angehöre. Den 26. Jan.
1811. wurde die —, evangel., als Kl. gegen den —, welcher als katholisch ¬
betrachtet wurde, als Bekl., nachdem er 3 Zwangsgrade, 8 Tage in
simplici, 4 Tage in duriori, und 4 Wochen im Zucht- und Waisenhaus erstanden ¬
hatte, ex cap. quasi desert. unter Verurtheilung des Bekl. in die
Kosten geschieden. Er bat darauf um Erlaubniß zur Wiederverheirathung,
ohne seine künftige Ehefrau zu benennen. Als Katholiken wies man ihn
damit ab und an den K.K.R. Nun producirte er einen Taufschein von —
aus Baiern, nach welchem er evangelischer Religion sei. Als dieß für
ungenügend erklärt wurde, suchte er weiter zu deduciren, daß er der evangelischen ¬
Confession angehöre. Man communicirte jedoch mit dem K.K.R.;
als aber dieser sich nicht bestimmt über das Religionsverhältniß aussprach
und die Meinung äußerte, das Nähere werde sich durch die Vernehmung
des Halbbruders des — aufklären, dieser sofort versicherte, — sei in der
evangelisch=lutherischen Religion erzogen worden, und bekenne sich jetzt
noch zu derselben, und nachdem auch die inzwischen anderwärts geschiedene
Ehefrau ihre Einwilligung unbeschränkt, wen er auch heirathen möchte,
ertheilt hatte, so wurde endlich die erbetene Disp. ertheilt. Handschr. ¬
Mitth.
5) Ergebniß. Für die Nichtbeachtung der Bestimmung, dem Schuldigen ¬
auch bei der Quasidesertion, nicht bloß beim Ehebruch im engeren
Sinne, die Heirath wenigstens an dem Orte, an welchem der Unschuldige ¬
wohnt, ohne dessen ausdrückliche Zustimmung nicht zu gestatten, ¬
und auf diese Art die Bestimmung der E.G.O., „den Schuldigen