fullscreen : Reuling, Wilhelm: ¬Der unlautere Wettbewerb nach dem zweiten "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes" und Über den Rechtsschutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

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Kein  Mensch  ist  darüber  im  Zweifel,  dafs  man  in  einen
Kassenschrank  Dinge  sehr  verschiedener  Art  einschliefsen  kann.
Und  keinem  Menschen  wird  es  einfallen  aus  der  Thatsache,  dass
ein  Perlenhalsband  und  Staatsschuldscheine  oder  Aktien  in  einem
und  demselben  Kassenschrank  verschlossen  waren,  nun  auch  die
Konsequenz  ziehen  zu  wollen,  dafs  auch  der  Rechtsschutz  für
diese  so  verschiedenen  Dinge  überall  gleich  gestaltet  sein  müsse.
Wenn  aus  einem  Kassenschrank  etwas  gestohlen  wird,  bleibt  zwar
der  Dieb  immer  ein  Dieb.  Aber  die  möglichen  Rechtsschutzmittel,
um  wieder  zu  dem  Halsband  zu  kommen  und  um  die  Gläubigerrechte ¬
  aus  den  Staatsschuldscheinen  oder  die  Gesellschaftsrechte
aus  dem  Aktienbesitz  nicht  zu  verlieren,  sind  doch  sehr  verschieden,
Die  Rechtsordnung  hat  den  Zwecken  die  Mittel  angepasst  und
demgemäls  für  die  verschiedenen  Objekte  des  Rechtsschutzes  auch
die  ihrer  besonderen  Natur  angepassten  Rechtsschutzmittel  herausgebildet. -

Ganz  ähnlich  ist  es  bei  dem  Rechtsschutz  der  „Geheimnisse“
Nicht  die  Thatsache,  dafs  etwas  geheim  gehalten  wird,  ist  in
erster  Linie  für  die  gesetzliche  Regelung  entscheidend,  sondern
was  geheim  gehalten  wird.
Dies  tritt  um  so  klarer  hervor,  wenn  man  sich  fragt,  was
denn  das  „Geheimnis“  überhaupt  ist  und  ob  der  Schutz  von
Geheimnissen  an  sich  überhaupt  Sache  des  Staats  und  seiner
Rechtsordnung  ist.
Es  ist  nicht  die  Aufgabe  des  Staats  meine  Geheimnisse  zu
hüten.  Meine  Geheimnisse  zu  hüten  ist  meine  Aufgabe.  Und
wenn  durch  ein  Nachlassen  in  meinen  Vorsichtsmassregeln  das,
was  bisher  nur  mir  bekannt  war  und  deshalb  mein  Geheimnis  war,
auch  anderen  bekannt  wird,  so  hat  eben  einfach  das  Geheimnis
aufgehört,  Geheimnis  zu  sein.
Von  einem  Rechtsschutz  von  „Geheimnissen“  sprechen,  ist
also  an  sich  eigentlich  widersinnig.  Die  Aufgabe  der  Rechtsordnung ¬
  kann  niemals  die  Bewahrung  von  Geheimnissen
sein.  Und  was  speziell  die  Bewahrung  von  Fabrikationsgeheimnissen -
  betrifft,  so  ist  umgekehrt  die  Veröffentlichung  derselben  ein
öffentliches  Interesse.  Und  der  Staat  hat  sogar  wesentlich  auch
um  dadurch  zur  Öffenlegung  von  Erfindungen  anzuregen,  den
            
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