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Kein Mensch ist darüber im Zweifel, dafs man in einen
Kassenschrank Dinge sehr verschiedener Art einschliefsen kann.
Und keinem Menschen wird es einfallen aus der Thatsache, dass
ein Perlenhalsband und Staatsschuldscheine oder Aktien in einem
und demselben Kassenschrank verschlossen waren, nun auch die
Konsequenz ziehen zu wollen, dafs auch der Rechtsschutz für
diese so verschiedenen Dinge überall gleich gestaltet sein müsse.
Wenn aus einem Kassenschrank etwas gestohlen wird, bleibt zwar
der Dieb immer ein Dieb. Aber die möglichen Rechtsschutzmittel,
um wieder zu dem Halsband zu kommen und um die Gläubigerrechte ¬
aus den Staatsschuldscheinen oder die Gesellschaftsrechte
aus dem Aktienbesitz nicht zu verlieren, sind doch sehr verschieden,
Die Rechtsordnung hat den Zwecken die Mittel angepasst und
demgemäls für die verschiedenen Objekte des Rechtsschutzes auch
die ihrer besonderen Natur angepassten Rechtsschutzmittel herausgebildet. -
Ganz ähnlich ist es bei dem Rechtsschutz der „Geheimnisse“
Nicht die Thatsache, dafs etwas geheim gehalten wird, ist in
erster Linie für die gesetzliche Regelung entscheidend, sondern
was geheim gehalten wird.
Dies tritt um so klarer hervor, wenn man sich fragt, was
denn das „Geheimnis“ überhaupt ist und ob der Schutz von
Geheimnissen an sich überhaupt Sache des Staats und seiner
Rechtsordnung ist.
Es ist nicht die Aufgabe des Staats meine Geheimnisse zu
hüten. Meine Geheimnisse zu hüten ist meine Aufgabe. Und
wenn durch ein Nachlassen in meinen Vorsichtsmassregeln das,
was bisher nur mir bekannt war und deshalb mein Geheimnis war,
auch anderen bekannt wird, so hat eben einfach das Geheimnis
aufgehört, Geheimnis zu sein.
Von einem Rechtsschutz von „Geheimnissen“ sprechen, ist
also an sich eigentlich widersinnig. Die Aufgabe der Rechtsordnung ¬
kann niemals die Bewahrung von Geheimnissen
sein. Und was speziell die Bewahrung von Fabrikationsgeheimnissen -
betrifft, so ist umgekehrt die Veröffentlichung derselben ein
öffentliches Interesse. Und der Staat hat sogar wesentlich auch
um dadurch zur Öffenlegung von Erfindungen anzuregen, den